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II ZR 54/25

BUNDESGERICHTSHOF II ZR 54/25 BESCHLUSS vom 30. September 2025 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2025:300925BIIZR54.25.1 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2025 durch den Vorsitzenden Richter Born, den Richter Wöstmann, die Richterin B. Grüneberg, den Richter Prof. Sander und den Richter Dr. von Selle beschlossen:

Auf die Gegenvorstellung des Klägers vom 16. Juli 2025 wird die Wertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 9. Juli 2025 abgeändert und der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf 8.000 € festgesetzt.

Gründe:

I. Die Gegenvorstellung ist zulässig, da sie innerhalb der analog geltenden sechsmonatigen Frist von § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 18. März 2025 – II ZR 81/21, juris Rn. 2 mwN).

II. Die Gegenvorstellung ist begründet. 3 Der Kläger macht zu Recht geltend, dass die in der Berufungsinstanz erhobenen Klageerweiterungen bei der Streitwertbemessung nicht zu berücksichtigen sind, so dass der hierauf entfallende Betrag in Höhe von 6.000 € von dem festgesetzten und im Übrigen vom Kläger nicht in Frage gestellten Wert in Höhe von 14.000 € in Abzug zu bringen ist.

Das Berufungsgericht hat im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über die in der Berufungsinstanz erhobenen Klageerweiterungen nicht entschieden, da mit der Zurückweisung der Berufung durch einstimmigen Beschluss die jeweilige Klageerweiterung ihre Wirkung entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO verloren hat (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2014 - IX ZR 204/13, NJW 2015, 251 Rn. 2; Beschluss vom 27. November 2013 - III ZR 68/13, juris; Urteil vom 3. November 2016 – III ZR 84/15, WM 2016, 2342 Rn. 14 f.). Dies ist im Nichtzulassungsbeschwerde- bzw. Revisionsverfahren nicht nachprüfbar (BGH, Urteil vom 14. Mai 1998 - III ZR 182/97, BGHZ 139, 12, 15; Beschluss vom 29. April 2014 - VI ZR 71/13, juris Rn. 1) und daher bei der Wertfestsetzung nicht zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 29. April 2014 - VI ZR 71/13, juris Rn. 1; Beschluss vom 9. Juli 2019 - VII ZR 86/17, NJW-RR 2019, 1150 Rn. 6; vgl. auch BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2000 - I ZR 176/00, NJW 2001, 230, 231; Beschluss vom 12. November 2009 - V ZR 71/09, NJW-RR 2010, 640 Rn. 5 ff.).

Born Sander Wöstmann B. Grüneberg von Selle Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 14.04.2022 - 19 O 255/22 OLG Köln, Entscheidung vom 26.02.2025 - I-4 U 23/23 -

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