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III ZB 87/22

BUNDESGERICHTSHOF III ZB 87/22 BESCHLUSS vom 19. Januar 2023 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2023:190123BIIIZB87.22.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Januar 2023 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Reiter, die Richterinnen Dr. Arend und Dr. Böttcher sowie den Richter Liepin beschlossen:

Die Sache wird der 13. Zivilkammer des Landgerichts München I zurückgegeben.

Gründe:

I.

Die Klägerin hat im November 2021 einen Vollstreckungsbescheid gegen den Beklagten erwirkt. Der Beklagte hat seinen dagegen erhobenen Einspruch nach Abgabe des Verfahrens an das für die Durchführung des streitigen Verfahrens zuständige Amtsgericht wieder zurückgenommen.

Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 24. Januar 2022 den Beklagten des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid für verlustig erklärt, ihm die weiteren Kosten des Verfahrens auferlegt und den Streitwert auf 418,58 € festgesetzt. Mit Schreiben vom 1. Februar 2022 hat der Beklagte erklärt, er beschwere sich gegen den Bescheid. Das Landgericht hat in dieser Erklärung eine sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss vom 24. Januar 2022 gesehen und diese durch Beschluss vom 11. Juli 2022, mitgeteilt dem Beklagten am 14. Juli 2022, zurückgewiesen. Unter Nummer 3 der Gründe hat es ausgeführt, der Streitwert für das Beschwerdeverfahren liege unter 500 €.

Mit seiner an das Landgericht adressierten, am 30. September 2022 übersandten Eingabe hat der Beklagte erklärt: "Hiermit Beschwerde gegen die Entscheidung vom 14. Juli 2022 über den Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt € 66,00, weniger als € 200,00 das ist ein täuschender Betrag." Das Landgericht hat die Akten daraufhin dem Bundesgerichtshof "wegen der Beschwerde" übersandt.

II.

Die Sache ist dem Landgericht zurückzugeben, weil der Beklagte bei der gebotenen Auslegung seiner Eingabe vom 30. September 2022, die der Senat selbst vornehmen kann (vgl. Senat, Urteil vom 6. Juni 2019 - III ZR 83/18, juris Rn. 8 mwN), jedenfalls keine Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof erhoben hat. Die vom Beklagten an das Landgericht adressierte "Beschwerde" richtet sich ausschließlich gegen die Ausführungen des Landgerichts zum Streitwert für das Beschwerdeverfahren, die - ungeachtet des Anfallens lediglich einer Festgebühr (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 34. Aufl., § 567 Rn. 59) - nur den Zweck gehabt haben können, eine Wertfestsetzung nach § 63 Abs. 2 GKG zu treffen. Sofern die Eingabe mangels Statthaftigkeit eines anderen Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs nicht ohnehin als bloße Gegenvorstellung auszulegen sein sollte (vgl. Senat, Beschluss vom 8. Dezember 2016 - III ZR 323/13, juris Rn. 6; siehe auch BGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - IX ZR 233/15, juris Rn. 2 f mwN zur Zulässigkeit einer Gegenvorstellung), ist sie deshalb allenfalls als Streitwertbeschwerde nach § 68 GKG als einzig in Betracht kommendes Rechtsmittel gegen eine Wertfestsetzung nach § 63 Abs. 2 GKG zu behandeln. Über eine solche Streitwertbeschwerde hätte gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 2 GKG das Oberlandesgericht als das "nächsthöhere Gericht" zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2007 - VIII ZB 27/07, NJW-RR

2008, 151 Rn. 3 f), sofern keine Abhilfe (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 1 GKG) erfolgt. Eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hingegen nicht statt. Damit ist insoweit auch eine Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof ausgeschlossen (vgl. Senat, Beschluss vom 1. August 2019 - III ZB 40/19, juris Rn. 3).

Herrmann Reiter Arend Böttcher Liepin Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 24.01.2022 - 182 C 20236/21 LG München I, Entscheidung vom 11.07.2022 - 13 T 3817/22 -

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