III ZB 7/21
BUNDESGERICHTSHOF III ZB 7/21 BESCHLUSS vom 1. April 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:010421BIIIZB7.21.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. April 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Dr. Remmert, die Richterinnen Dr. Arend und Dr. Böttcher sowie den Richter Dr. Herr beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten vom 19. Februar 2021 gegen den Beschluss des Landgerichts Konstanz - 6. Zivilkammer - vom 28. Januar 2021 – B 62 T 9/21 – wird als unzulässig verworfen Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 799,50 € (§§ 3, 4 Abs. 1 ZPO).
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Sie ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit dem Rechtsmittel kann auch nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Gericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (s. etwa BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f). Zudem hat die Beklagte ihre Rechtsbeschwerde nicht, wie geboten, durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt (§ 78 Abs. 1 Satz 3, § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 133 GVG).
Herrmann Böttcher Remmert Herr Arend Vorinstanzen: AG Stockach, Entscheidung vom 17.12.2020 - 1 C 211/19 LG Konstanz, Entscheidung vom 28.01.2021 - B 62 T 9/21 -
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