Paragraphen in 5 ARs 39/23
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3 | 29 | EGGVG |
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BUNDESGERICHTSHOF ARs 39/23 5 AR (VS) 29/23 BESCHLUSS vom 27. Februar 2024 in der Justizverwaltungssache betreffend wegen Nichtzulassungsbeschwerde ECLI:DE:BGH:2024:270224B5ARS39.23.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Antragstellerin am 27. Februar 2024 gemäß § 29 EGGVG beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 10. November 2023 (2 VAs 21/23) wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Antragstellerin wendet sich mit einer „Nichtzulassungsbeschwerde“ vom 22. November 2023 gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 10. November 2023 (2 VAs 21/23), mit dem ihr Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 10. Oktober 2023 betreffend das Verfahren 2 Ws 276/23 als unzulässig verworfen worden ist.
Das Rechtsmittel ist unzulässig. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG nicht vorgesehen und damit nicht statthaft. Soweit die Beschwerde als Rechtsbeschwerde auszulegen ist, wurde eine solche vom Oberlandesgericht im angefochtenen Beschluss nicht zugelassen (§ 29 Abs. 1 EGGVG). Die Nichtzulassung ist grundsätzlich unanfechtbar, ein etwaiger Ausnahmetatbestand liegt nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2022 – 5 ARs 28/22; Meyer-Goßner/Schmitt, 66. Aufl., § 29 EGGVG Rn. 2).
Gericke Mosbacher Köhler von Häfen Werner Vorinstanz: OLG Celle, 10.11.2023 – 2 VAs 21/23
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