XI ZB 20/24
BUNDESGERICHTSHOF XI ZB 20/24 BESCHLUSS vom 9. Dezember 2024 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2024:091224BXIZB20.24.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2024 durch den Richter Dr. Grüneberg als Vorsitzenden, den Richter Dr. Matthias, die Richterin Dr. Derstadt, den Richter Dr. Sturm und die Richterin Ettl beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 37. Zivilkammer des Landgerichts Berlin II vom 29. Mai 2024 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil sie zum einen nicht gemäß § 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO, § 133 GVG innerhalb eines Monats nach der am 15. Juni 2024 erfolgten Zustellung des angefochtenen Beschlusses bei dem Bundesgerichtshof durch einen bei diesem zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden und zum anderen gemäß § 574 Abs. 1 ZPO schon nicht statthaft ist. Denn das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde in seinem Beschluss nicht zugelassen und das Gesetz sieht im Verfahren über die Berichtigung eines Urteils gemäß § 319 ZPO die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde nicht allgemein vor. Überdies ist die Rechtsbeschwerde auch deshalb nicht eröffnet, weil schon die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Berichtigungsantrags gemäß § 319 Abs. 3 ZPO nicht statthaft war (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Juni 2009 - IX ZB 161/08, WM 2009, 1582 Rn. 5 und vom 4. Mai 2022 - VII ZB 46/21, BGHZ 233, 258 Rn. 8, jeweils mwN).
Grüneberg Matthias Derstadt Sturm Ettl Vorinstanzen: AG Schöneberg, Entscheidung vom 12.04.2024 - 16 C 105/23 LG Berlin II Tegeler Weg, Entscheidung vom 29.05.2024 - 37 T 3/24 -
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