35 W (pat) 417/15
BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 417/15
_______________________
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Beschwerdesache …
ECLI:DE:BPatG:2018:200818B35Wpat417.15.0 betreffend das Gebrauchsmuster … (hier: Kostenentscheidung)
hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 20. August 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Metternich sowie der Richterinnen Dr. Münzberg und Dr. Wagner beschlossen:
1. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
2. Der Gegenstandswert wird für das Löschungs- und das Beschwerdeverfahren auf 100.000,- € festgesetzt.
Gründe:
Nachdem die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 1. Juni 2018 ihre Beschwerde gegen den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des DPMA vom 8. Juli 2015 zurückgenommen hat, waren die Kosten des Löschungs-Beschwerdeverfahrens antragsgemäß der Antragsgegnerin aufzuerlegen (§ 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG i. V. m. §§ 84 Abs. 2, 99 Abs. 1 PatG, § 269 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 ZPO). Der Gegenstandswert war in entsprechender Anwendung von §§ 23, 33 RVG i. V. m. §§ 3, 4 ZPO nach billigem Ermessen auf 100.000,- € festzusetzen, zumal dieser Gegenstandswert von der Antragstellerin in einem Kostenfestsetzungsantrag betreffend das erstinstanzliche Löschungsverfahren bereits zugrunde gelegt worden war, die Antragsgegnerin insoweit nicht widersprochen hat und dem Senat auch keine Erkenntnisse vorliegen, die eine anderweitige Festsetzung des Gegenstandswerts geboten erscheinen lassen.
Da eine (isolierte) Kostenentscheidung in einer patentgerichtlichen Beschwerdesache nicht rechtsbeschwerdefähig ist (vgl. BGH GRUR 1967, 94 – Stute, sowie die weiteren Nachweise bei Busse/Keukenschrijver, Patentgesetz, 8. Aufl., § 100, Rn. 11) und sich aus § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG, aus Sicht des Senats zwingend, ergibt, dass hinsichtlich der Festsetzung des Gegenstandswerts eine Rechtsbeschwerde zum BGH vorliegend nicht statthaft ist, sieht der Senat von einer Rechtsmittelbelehrung ab.
Metternich Dr. Münzberg Dr. Wagner Fa
Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.
Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.