Paragraphen in 4 StR 444/20
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 444/20 BESCHLUSS vom 31. März 2021 in der Strafsache gegen wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung ECLI:DE:BGH:2021:310321B4STR444.20.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. März 2021 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 17. Juni 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Verneinung eines Rücktritts hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand. Zwar hat das Landgericht bei seiner Annahme eines fehlgeschlagenen Versuchs in rechtsbedenklicher Weise auf den Tatplan des Angeklagten abgestellt (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 21. April 2015 – 4 StR 92/15, NStZ 2015, 571 f.; Beschluss vom 11. März 2014 – 4 StR 36/14, NStZ-RR 2014, 137 mwN). Die Feststellungen belegen aber noch hinreichend, dass der Angeklagte bis zum Eingreifen des Polizeibeamten noch nicht auf die Durchführung der Tat verzichtet und den Tatentschluss aufgegeben hatte (vgl. dazu BGH, Beschluss vom
19. Januar 2010 – 4 StR 605/09, NStZ 2010, 384 f.; Urteil vom 1. April 2009 – 2 StR 571/08, NStZ 2009, 501, 502 mwN). Vielmehr forderte er weiterhin die Herausgabe des Geldes.
Quentin Rommel Bender Sturm Lutz Vorinstanz: Dortmund, LG, 17.06.2020 ‒ 124 Js 538/19 34 KLs 1/20
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