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5 StR 561/17

BUNDESGERICHTSHOF StR 561/17 BESCHLUSS vom 20. Februar 2018 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u.a.

ECLI:DE:BGH:2018:200218B5STR561.17.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Februar 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 25. Juli 2017 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Diebstahls sowie wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in vier Fällen“, davon in einem Fall in Tateinheit mit unbefugtem Gebrauch eines Fahrzeuges, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten verurteilt und eine Einziehungsanordnung getroffen. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

Der Erörterung bedarf nur Folgendes:

In den Fällen 3 (Diebstahl eines VW Caddy) und 5 (Diebstahl eines Mercedes Viano) tragen die Feststellungen nicht die Wertung der Strafkammer, der Angeklagte habe auch bei diesen Taten gewerbsmäßig im Sinne von § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB gehandelt. Zwar setzt Gewerbsmäßigkeit nicht voraus, dass der Täter die Tatbeute verkaufen will. Eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang kann sich auch verschaffen, wer wiederholt in strafrechtlich relevanter Weise erlangte Güter für sich verwendet, um sich so die Kosten für deren Erwerb zu ersparen (vgl. RG, Urteil vom 5. Dezember 1919 – IV 985/19, RGSt 54, 184, 185; BGH, Beschluss vom 23. März 1977 – 3 StR 70/77; LK-StGB/Vogel, 12. Aufl., § 243 Rn. 36). So verhielt es sich hier jedoch nicht: Die Entwendung des VW Caddy diente der Flucht des Angeklagten nach einem missglückten Versuch, einen in der Nähe des Tatorts versteckten Teil der Beute aus Tat 2 (12,5 t Ferroniob) zu bergen. Auch die Entwendung des Mercedes Viano diente nicht der Erschließung einer (weiteren) Einnahmequelle, sondern dem Abtransport eines Teils der bereits aus einem vorangegangenen Diebstahl erzielten Tatbeute (2,8 t Zinn). Dies genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Annahme von Gewerbsmäßigkeit nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2014 – 3 StR 484/14, BGHR StGB § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Gewerbsmäßig 2).

Im Fall 1 ist das Landgericht bei der Strafzumessung in unzutreffender Weise davon ausgegangen, dass mehrere Varianten des § 243 Abs. 1 Satz 2 StGB verwirklicht seien, obgleich nach der zutreffenden rechtlichen Würdigung nur die Variante der Nr. 1 erfüllt war.

Vorliegend kann der Senat indes sowohl die für diese Taten verhängten Einzelstrafen als auch die Gesamtstrafe aufrechterhalten. Die Einzelstrafen sind angesichts der Höhe der jeweils verwirklichten Schäden und der einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten sowie des funktionalen Zusammenhangs zumindest der Taten 3 und 5 mit den gewerbsmäßig begangenen Taten 2 und 4 unrechts- und schuldangemessen (§ 354 Abs. 1a Satz 1 StPO).

Mutzbauer Dölp Sander Berger Schneider

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