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4 StR 156/25

BUNDESGERICHTSHOF StR 156/25 BESCHLUSS vom 21. Oktober 2025 in der Strafsache gegen

1. 2. 3.

wegen schweren Raubes u. a.

ECLI:DE:BGH:2025:211025B4STR156.25.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 21. Oktober 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 28. Oktober 2024 im Einziehungsausspruch dahin abgeändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen

- den Angeklagten S. in Höhe von 61.578,10 €,

- den Angeklagten S. in Höhe von 179.203,57 € und

- den Angeklagten B.

in Höhe von 168.021,47 €

jeweils als Gesamtschuldner angeordnet wird.

2. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.

3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Der Einziehungsausspruch war wie geschehen zu ändern, da die Angeklagten nach den Feststellungen bei ihren Taten – an denen sie jeweils in unterschiedlicher Personenkonstellation beteiligt waren – lediglich Mitverfügungsgewalt an den erbeuteten Gegenständen erlangt haben. Daher haften sie im Umfang der jeweils von ihnen erlangten Taterträge lediglich als Gesamtschuldner neben den jeweiligen Mittätern, was in der Urteilsformel der angegriffenen Entscheidung bisher nur unvollkommen zum Ausdruck gekommen ist. Der individuellen Benennung der (anderen) Gesamtschuldner bedarf es nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2025 – 6 StR 256/25 Rn. 4).

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

Quentin Momsen-Pflanz Sturm Gödicke Scheuß Vorinstanz: Landgericht Detmold, 28.10.2024 - 21 KLs-23 Js 118/24-20/24

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