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II ZR 21/23

BUNDESGERICHTSHOF II ZR 21/23 BESCHLUSS vom 17. September 2024 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2024:170924BIIZR21.23.0 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2024 durch den Vorsitzenden Richter Born und die Richterin B. Grüneberg, die Richter Sander, Dr. von Selle sowie die Richterin Adams beschlossen:

Die Gegenvorstellung des Klägers vom 15. Mai 2024 gegen die Festsetzung des Gebührenstreitwerts für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren mit Senatsbeschluss vom 23. Januar 2024 wird zurückgewiesen.

Gründe: 1 I. Die Gegenvorstellung des Klägers vom 15. Mai 2024 gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss vom 23. Januar 2024, mit dem seine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen wurde, ist zulässig, da sie innerhalb der analog geltenden sechsmonatigen Frist von § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 2016 - XI ZR 305/14, NJW 2017, 739 Rn. 1; Beschluss vom 14. Juli 2020 - II ZR 420/17, ZInsO 2020, 2018 Rn. 4; BGH, Beschluss vom 31. Januar 2024 - II ZR 168/22, juris Rn. 1). 2 II. Die Gegenvorstellung hat in der Sache keinen Erfolg. 3 Der Kläger macht im Ausgangspunkt zutreffend geltend, dass der Streit um die Mitgliedschaften in Personenhandelsgesellschaften mit dem Wert der gegenständlichen Gesellschaftsanteile zu bewerten ist (BGH, Beschluss vom 31. Januar 2024 - II ZR 168/22, juris Rn. 4 mwN). Dieser Wert bemisst sich hier nach dem gesellschaftsanteiligen Wert der Grundstücke der Gesellschaften (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Januar 2024 - II ZR 168/22, juris Rn. 5). Den Wertangaben der Beklagten zu 2 von 2.500 € je qm ist der Kläger ebenso wenig konkret entgegengetreten wie den von ihr von den Grundstückswerten abgesetzten Verbindlichkeiten von insgesamt 1.600.000 €. Unter Zugrundelegung der vom Kläger beanspruchten Gesellschaftsanteile von 33,33 % und 40 % ergibt sich daraus der festgesetzte Wert von 4.935.525 €.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist dieser Wert nicht auf den "Buchwert" zu ermäßigen, der sich bei Ausübung des in Ziffer IX der Gesellschaftsverträge enthaltenen "Aufgriffsrechtes" ergäbe. Denn der Wert der Mitgliedschaft erschöpft sich nicht in dem, was der veräußerungswillige Gesellschafter von seinen Mitgesellschaftern erhielte, wenn diese von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch machten. Wertbestimmend ist insbesondere auch die Beteiligung des Klägers am Gewinn der Gesellschaften, die aus den Grundstücken erhebliche Mieteinnahmen erwirtschaften.

Born B. Grüneberg von Selle Adams Vorinstanzen: LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 10.10.2019 - 13 O 115/18 OLG Brandenburg, Entscheidung vom 25.01.2023 - 7 U 158/19 - Sander

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