Paragraphen in 6 StR 10/22
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 10/22 BESCHLUSS vom 8. Februar 2022 in der Strafsache gegen wegen vorsätzlicher Körperverletzung ECLI:DE:BGH:2022:080222B6STR10.22.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 2022 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 2. August 2021 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Generalbundesanwalt weist zutreffend darauf hin, dass das Landgericht aufgrund der vom Sachverständigen selbst so bezeichneten „abstrakttheoretischen“ Ausführungen betreffend eine generelle Aufhebung der Steuerungsfähigkeit aufgrund der Erkrankung des Angeklagten (UA S. 20) nicht der Aufgabe enthoben war, die Frage der Schuldfähigkeit im konkreten Einzelfall anhand psychodiagnostischer Kriterien zu prüfen (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil vom 26. Juni 1997 – 4 StR 153/97, NJW 1997, 3101, 3102). Dieser Aufgabe ist es nachgekommen und hat sich in diesem Rahmen entgegen dem Vortrag der Revision auch mit der Aussage der Nebenklägerin betreffend einen „verwirrten“ Zustand des Angeklagten auseinandergesetzt (UA S. 24).
Einen psychotischen Schub zur Tatzeit hat es in Einklang mit dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen rechtsfehlerfrei ausgeschlossen.
Sander Fritsche König Tiemann von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Nürnberg-Fürth, 02.08.2021 - 3 KLs 803 Js 13097/19
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