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II ZR 33/20

BUNDESGERICHTSHOF II ZR 33/20 BESCHLUSS vom 13. Juli 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:130720BIIZR33.20.0 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher und die Richter Wöstmann, Born, Dr. Bernau und V. Sander beschlossen:

Der Klägerin wird aufgegeben, innerhalb von sechs Wochen nach der Zustellung des vorliegenden Beschlusses eine weitere Prozesskostensicherheit in Höhe von 14.552,99 € zu stellen.

Gründe: I.

Die Klägerin ist eine brasilianische sociedade anonima (Aktiengesellschaft) in Liquidation. Die Gesellschafterversammlung der beklagten GmbH vom 26. Juni 2015 fasste zu TOP 1 den Beschluss, den Geschäftsanteil der Klägerin, laufende Nr. 4, Nennbetrag von 20.400 €, mit sofortiger Wirkung einzuziehen. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass der Einziehungsbeschluss nichtig ist.

Auf Antrag der Beklagten ist der Klägerin durch Zwischenurteil des Landgerichts vom 18. Juli 2016 die Erbringung einer Prozesskostensicherheit für die Kosten erster und zweiter Instanz auf Grundlage eines Streitwerts von 50.000 € aufgegeben worden.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und den Beschluss der Gesellschafterversammlung der beklagten GmbH vom 26. Juni 2015 zu TOP 1 für nichtig erklärt. Den Streitwert hat das Berufungsgericht mit 50.000 € festgesetzt.

Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde begehrt die Beklagte die Anordnung einer ergänzenden Prozesskostensicherheit für die Kosten der dritten Instanz.

II.

Die Voraussetzungen für die Anordnung einer ergänzenden Prozesskostensicherheit liegen vor (§ 112 Abs. 3 ZPO).

Die Beklagte ist mit dem Verlangen nach weiterer Sicherheitsleistung nicht nach §§ 565, 532 Satz 2 ZPO ausgeschlossen. Die Rüge der mangelnden Sicherheitsleistung für die Prozesskosten gehört zu den die Zulässigkeit der Klage betreffenden verzichtbaren Rügen, die gemäß § 282 Abs. 3 ZPO grundsätzlich vor der ersten Verhandlung zur Hauptsache, und zwar für alle Rechtszüge, erhoben werden müssen. Da das erstinstanzliche Verlangen der Beklagten nach Sicherheitsleistung nicht eingeschränkt war, gilt es für die Kosten des gesamten Rechtsstreits einschließlich etwaiger Rechtsmittelzüge (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2018 - XI ZR 549/17, WM 2018, 2242 Rn. 4 mwN).

Bei der Bestimmung der Höhe der weiteren Sicherheit ist der Berechnung der Streitwert der Klage zugrunde zu legen. Der Wert des Klageantrags, den Einziehungsbeschluss für nichtig zu erklären, richtet sich - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts in seinen Beschlüssen auf die Streitwertbeschwerde und Gegenvorstellung der Beklagten - regelmäßig nach dem Wert des Geschäftsanteils (BGH, Beschluss vom 3. März 2008 - II ZR 301/06; Beschluss vom 8. Dezember 2008 - II ZR 39/08, NZG 2009, 518 Rn. 2), weil er dem wirtschaftlichen Interesse der Klägerin an der Nichtigerklärung des Beschlusses entspricht. Dieser Wert beläuft sich für die dritte Instanz auf 500.000 €. Die Klägerin selbst geht von einem Auseinandersetzungswert für ihren Geschäftsanteil an der beklagten GmbH in Höhe von mindestens 500.000 € aus und hat in dieser Höhe am 27. Dezember 2018 einen Mahnbescheid gegen die Beklagte beantragt. Ein höherer Wert ergibt sich nicht aus dem Angebot der Klägerin vom 27. März 2015, dem weiteren Gesellschafter S. ihren Geschäftsanteil für 1,06 Mio. € zu verkaufen, und dem Angebot des Prozessbevollmächtigten der Beklagten auf der Gesellschafterversammlung im Jahr 2013, den Geschäftsanteil für einen Betrag von 50.000 € zu übernehmen. Beide Angebote wurden von der jeweiligen Gegenseite nicht angenommen.

Die Höhe der weiteren Sicherheit bemisst der Senat auf Grundlage eines Streitwerts von bis zu 500.000 € nach den möglichen Anwaltskosten für die dritte Instanz (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Februar 2014 - IV ZR 350/13, juris Rn. 2; Beschluss vom 23. Oktober 2018 - XI ZR 549/17, WM 2018, 2242 Rn. 16 mwN) auf insgesamt 14.552,99 € (für die Nichtzulassungsbeschwerde mit möglicher anschließender Revision: 2,3 Verfahrensgebühr in Höhe von 7.389,90 €,

1,5 Terminsgebühr in Höhe von 4.819,50 €, Auslagenpauschale in Höhe von 20 €, zzgl. 19 % Umsatzsteuer auf 12.229,40 € in Höhe von 2.323,59 €).

Drescher Bernau Wöstmann V. Sander Born Vorinstanzen:

LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 28.06.2018 - 3-11 O 12/17 OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 21.01.2020 - 5 U 111/18 -

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