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20 W (pat) 64/13

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 64/13 Verkündet am 25. April 2016

…

BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2010 037 583.7 …

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) auf die mündliche Verhandlung vom 25. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Mayer, den Richter Dipl.-Ing. Musiol, die Richterin Dorn sowie den Richter Dipl.-Geophys. Dr. Wollny beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

BPatG 154 05.11 Gründe I.

Die am 16.09.2010 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung trägt die Bezeichnung "Energiesparende externe Dokumentation ausgewählter Betriebsdaten eines Wechselrichters".

Der Anmeldegegenstand betrifft ein Verfahren zur energiesparenden externen Dokumentation ausgewählter Betriebsdaten durch eine Anzeige- und/oder Speichereinheit und ein entsprechendes System (vgl. u. U., S. 1, Z. 1 - 11). Speziell sollen Betriebsdaten mindestens eines Wechselrichters, der elektrische Leistung in ein Wechselstromnetz einspeist, dokumentiert werden (vgl. u. U., S. 1, Z. 1 11).

Die Anmeldung geht davon aus, dass Verfahren zur externen Dokumentation ausgewählter Betriebsdaten eines deratigen Wechselrichters durch eine Anzeigeund/oder Speichereinheit bekannt sind (vgl. u. U., S. 2 / 3, Abschnitt „Stand der Technik“).

Ausgehend hiervon stellt sich die Anmeldung die Aufgabe, ein Verfahren und ein System sowie einen zu deren Umsetzung geeigneten Wechselrichter und eine entsprechende Betriebsdaten mehrerer Wechselrichter zusammenfassende Einheit aufzuzeigen, mit denen eine externe Dokumentation ausgewählter Betriebsdaten mindestens eines Wechselrichters, der elektrische Leistung in ein Wechselstromnetz einspeist, besonders energiesparend möglich ist (vgl. u. U., S. 3, Z. 11 15).

Die anmeldungsgemäße Lösung sieht im Wesentlichen vor, die Anzeige- und/oder Speichereinheit in einem Standbyzustand, in dem sie einen gegenüber ihrem normalen Betriebszustand deutlich reduzierten Energieverbrauch aufweist, vorzuhalten. Die ausgewählten Betriebsdaten werden mit einem Aktivierungsbefehl verknüpft, welcher die Anzeige und/oder Speichereinheit aus diesem Standbyzustand in einen Arbeitszustand aktiviert, in dem die Anzeige- und/oder Speichereinheit die ausgewählten Betriebsdaten verarbeitet, wonach die Anzeige- und/oder Speichereinheit in den Standbyzustand zurückkehrt (vgl. u. U., S. 3, Z. 24 – S. 4, Z. 8).

Die Prüfungsstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes, zuständig für die Klasse G 07 C, hat die Anmeldung mit Beschluss vom 01.02.2013 zurückgewiesen. Der Zurückweisung lagen die Patentansprüche 1 bis 14 vom 06.12.2012 zugrunde. Die Prüfungsstelle begründete ihren Zurückweisungsbeschluss damit, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in Ansehung der Druckschrift D2 WO 2006/118759 A2 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Gegen diesen Beschluss hat die Anmelderin am 01.03.2013 Beschwerde eingelegt.

Die Bevollmächtigten der Anmelderin beantragen, den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 07 C des Deutschen Patent- und Markenamts vom 01.02.2013 aufzuheben und das nachgesuchte Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen: Patentansprüche: Patentansprüche 1 bis 14 vom 06.12.2012, beim DPMA eingegangen am selben Tag Beschreibung: Beschreibungsseiten 1 bis 12 vom 25.08.2011, beim DPMA eingegangen am 27.08.2011 Zeichnungen: Figuren 1 und 2 vom Anmeldetag (16.09.2010) Hilfsantrag 1: Patentansprüche 1 bis 14 vom 12.04.2016, beim BPatG als 1. Hilfsantrag per Fax eingegangen am selben Tag Hilfsantrag 2: Patentansprüche 1 bis 14 vom 12.04.2016, beim BPatG als 2. Hilfsantrag per Fax eingegangen am selben Tag Hilfsantrag 3: Patentansprüche 1 bis 14 vom 12.04.2016, beim BPatG als 3. Hilfsantrag per Fax eingegangen am selben Tag Beschreibung und Zeichnungen jeweils wie Hauptantrag.

Nach Auffassung der Anmelderin ist der angemeldete Gegenstand neu und beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit.

Mit richterlichem Hinweis vom 10.03.2016 wurden die Druckschriften D3 WO 2010/058013 A2 (in der Anmeldung genannt) und D4 WO 2008/092829 A1 in das Verfahren eingeführt.

-5Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet (Unterschiede zum Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag unterstrichen):

-6Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 lautet (Unterschiede zum Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag unterstrichen):

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 lautet (Unterschiede zum Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag unterstrichen):

Bezüglich der jeweils weiteren geltenden Ansprüche gemäß Hauptantrag und der Hilfsanträge 1 bis 3 sowie der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten verwiesen.

II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da der Gegenstand des jeweiligen Patentanspruchs 1 mangels erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig ist (§§ 1 und 4 PatG). 1. Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 lässt sich sinnvoll wie folgt gliedern (Aufzählungszeichen hinzugefügt):

M1 Verfahren zur energiesparenden externen Dokumentation ausgewählter Betriebsdaten mindestens eines Wechselrichters (2), der elektrische Leistung in ein Wechselstromnetz (3) einspeist, durch eine Anzeige- und/oder Speichereinheit (15),

M2 wobei die ausgewählten Betriebsdaten aus von dem Wechselrichter (2) erfassten und den Betrieb des Wechselrichters (2) beschreibenden Betriebsdaten ausgewählt werden und M3 eine Definition der ausgewählten Betriebsdaten in dem Wechselrichter (2) oder einer die Betriebsdaten mehrerer Wechselrichter (2) zusammenfassenden Einheit (13) abgelegt ist,

dadurch gekennzeichnet, dass M4 die Anzeige- und/oder Speichereinheit (15) in einem Standbyzustand mit reduziertem Energieverbrauch vorgehalten wird und M5 die Anzeige- und/oder Speichereinheit (15) mit einem Aktivierungsbefehl (6) aus dem Standbyzustand in einen Arbeitszustand aktiviert wird, in dem die Anzeige- und/oder Speichereinheit (15) die ausgewählten Betriebsdaten dokumentiert, wonach die Anzeige- und/oder Speichereinheit (15) in den Standbyzustand zurückkehrt, wobei M6 die Definition der ausgewählten Betriebsdaten von der Anzeige- und/oder Speichereinheit in den Wechselrichter (2) oder in die die Betriebsdaten mehrerer Wechselrichter (2) zusammenfassende Einheit (13) eingeschrieben wird,

M7 die ausgewählten Betriebsdaten in dem Wechselrichter (2) oder der die Betriebsdaten mehrerer Wechselrichter (2) zusammenfassenden Einheit (13)

mit dem Aktivierungsbefehl (6) verknüpft werden und der Wechselrichter (2) oder die Einheit (13) den Aktivierungsbefehl (6) aussendet, so dass M8 die Anzeige- und/oder Speichereinheit (15) hochgefahren wird, sobald die ausgewählten Betriebsdaten anfallen.

2. Der Senat erachtet als zuständigen Fachmann - in Übereinstimmung mit der von der Anmelderin in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung - für die Beurteilung des vorliegenden Gegenstands bezüglich Neuheit und erfinderischer Tätigkeit einen Fachhochschul-Ingenieur bzw. Bachelor der Fachrichtung Elektrotechnik. Ihm sind Kenntnisse und Erfahrungen sowohl im Bereich der Elektronik als auch der (technischen) Informatik zuzurechnen.

Dieser Fachmann versteht die Begrifflichkeit der vorliegenden Anmeldung wie folgt:

Eine externe Dokumentation im anmeldegemäßen Sinn kann von einer einfachen Anzeige der ausgewählten Betriebsdaten bis zu einer Verarbeitung reichen, die das Speichern und/oder Weiterübermitteln und/oder Ausgeben eines Warnhinweises oder dergleichen umfasst (u. U., S. 4, Z. 22 - 24).

Die Anzeige- und/oder Speichereinheit ist nicht weiter präzisiert; sie kann ein mobiler Rechner, wie beispielsweise ein Laptop sein (u. U., S. 2, Z. 5f.). „Im einfachsten Fall werden die ausgewählten Betriebsdaten von der Anzeige- und/oder Speichereinheit nur angezeigt oder in der Anzeige- und/oder Speichereinheit gespeichert und stehen dort auf Abruf zur Verfügung.“ (u. U. S. 5, Z. 19-21). Es ist mit dieser also anspruchsgemäß auch ein Anzeigeinstrument oder eine reine Speicherschaltung mit umfasst.

Ausgewählte Betriebsdaten sind gemäß der Anmeldung z. B. Fehlermeldungen, Fehlerwiederholungen, Betriebsstörungen, Änderungen von Betriebszuständen, wie beispielsweise das morgendliche Hochfahren eines Wechselrichters einer Photovoltaikanlage, Funktionsausfälle, Grenzwerte überschreitende Messwerte, Mittelwerte von Messwerten oder Betriebsparametern oder Integrale von Messwerten oder Betriebsparametern über bestimmte Zeiträume (u. U., S. 4, Z. 27, bis S. 5, Z. 1).

Betriebsdaten werden anmeldegemäß mit dem Aktivierungsbefehl logisch verknüpft, so dass für die Anzeige- und/oder Speichereinheit erkennbar ist, welche Betriebsdaten nach dem „Aufwachen“ dokumentiert werden sollen (vgl. u. U., S. 6, Z. 1 - 5). Weitere Anforderungen an die logische Verknüpfung stellt die Anmeldung nicht.

3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 mag zwar als neu gelten, er beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).

a) Die Druckschrift D3 (WO 2010/058013 A2), welche auch die Anmelderin als Stand der Technik benannt und gegen welche die Anmelderin den Patentanspruch 1 sachgerecht abgegrenzt hat, beschreibt ein M1tlw. Verfahren zur energiesparenden externen Dokumentation ausgewählter Betriebsdaten mindestens eines Wechselrichters, der elektrische Leistung in ein Wechselstromnetz einspeist, durch eine Anzeige- und/oder Speichereinheit (vgl. dort Patentanspruch 1 sowie Fig. 1: die Wechselrichter PV2, PV3, die die Betriebsdaten mehrerer Wechselrichter zusammenfassende Einheit DL1 und die Anzeige- und Speichereinheit PC),

M2 wobei die ausgewählten Betriebsdaten aus von dem Wechselrichter erfassten und den Betrieb des Wechselrichters beschreibenden Betriebsdaten ausgewählt werden (vgl. S. 7, letzter Absatz, bis S. 8, zweiter Absatz, sowie die Patentansprüche 6 und 7) und M3 eine Definition der ausgewählten Betriebsdaten in dem Wechselrichter oder einer die Betriebsdaten mehrerer Wechselrichter zusammenfassenden Einheit abgelegt ist (wie dies in der Druckschrift D3 im Zusammenhang mit dem – alternativ zu einer Datenabfrage verwendbaren – Datenabonnement (subscription) beschrieben wird, vgl. wiederum S. 8, zweiter Absatz, und Patentanspruch 7).

b) Beim Betrieb von Wechselrichtern im Feld (z. B. in einem Solarpark) stellt sich dem Fachmann in der Praxis die Aufgabe, Wechselrichter z. B. auf ihr Fehlerverhalten hin zu beobachten und dieses Fehlerverhalten aufzuzeichnen. Der Fachmann weiß hierbei, dass der Fehlereintritt ein stochastischer Prozess ist und am Messort im Feld in der Regel keine Energieversorgung verfügbar ist.

Bereits sein Fachwissen legt dem Fachmann aufgrund mangelnder Energieversorgung nahe, die Anzeige- und/oder Speichereinheit grundsätzlich in einem Standbyzustand mit reduziertem Energieverbrauch vorzuhalten (Merkmale M1Rest, M4) und die Anzeige- und/oder Speichereinheit nur dann aus diesem Zustand hochzufahren, wenn und sobald die ausgewählten Betriebsdaten anfallen, also relevante Daten zu speichern bzw. anzuzeigen sind (Merkmal M8).

Ein probates, dem Fachmann im Zusammenhang mit der Messung stochastisch auftretender Messereignisse und -daten im Bereich der Mittel- und Hochspannungstechnik bekanntes Mittel (vgl. hierzu beispielhaft die Lehre der Druckschrift D4) ist es, die Anzeige- und/oder Speichereinheit mit einem Aktivierungsbefehl aus dem Standbyzustand in einen Arbeitszustand zu aktivieren, in dem die Anzeige- und/oder Speichereinheit die ausgewählten Betriebsdaten dokumentiert, wonach die Anzeige- und/oder Speichereinheit – zum Zwecke des geringstmögli- chen Energieverbrauchs – wieder in den Standbyzustand zurückkehrt (Merkmal M5), und hierbei die ausgewählten Betriebsdaten in dem Wechselrichter mit einem Aktivierungsbefehl zu verknüpfen (vgl. wiederum die Druckschrift D4), so dass der Wechselrichter den Aktivierungsbefehl aussendet (Merkmal M7).

Der Fachmann entnimmt der Druckschrift D3 im Zusammenhang mit den dort beschriebenen Mechanismen zum Datenabonnement (subscription), dass die Wechselrichter über eine Schnittstelle verfügen, über die Anfragen (requests) und Datendefinitionen für ein Abonnement (subscription) von der Anzeige- und/oder Speichereinheit an die Wechselrichter übertragen werden können (S. 8, zweiter Absatz, und Patentanspruch 7 sowie S. 14, zweiter Absatz). Bereits zur Betriebserleichterung wird der Fachmann diese vorhandenen Schnittstellen nutzen, um die Definition der ausgewählten Betriebsdaten von der Anzeige- und/oder Speichereinheit in den Wechselrichter einzuschreiben (Merkmal M6).

Auch der Vortrag der Anmelderin in der mündlichen Verhandlung, der Fachmann würde die Lehre der Druckschrift D4 im vorliegenden Zusammenhang nicht weiter berücksichtigen, da dort eine kompakte Einheit mit einer beschränkten Erkennungs- und Auswertefähigkeit gelehrt würde, vermag an der vorstehenden Beurteilung nichts zu ändern, denn der Fachmann erhält aus der Druckschrift D4 die Anregung sowohl zu einem Standbybetrieb einer Anzeige- und/oder Speichereinheit als auch zu der Verknüpfung der Betriebsdaten mit einem Aktivierungsbefehl. Der Fachmann, der stets um eine wirtschaftliche und stabile Lösung bemüht ist, wird die Lehre der Druckschrift D4 im ihm vertrauten architektonischen Kontext der Druckschrift D3 realisieren und gelangt so – ohne erfinderisch tätig zu werden – zu der Lehre des beanspruchten Gegenstandes.

c) Dass die Gegenstände der nebengeordneten Patentansprüche 7, 13 und 14 bzw. die Gegenstände der rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 6 und 8 bis 12 hinsichtlich der erfinderischen Tätigkeit abweichend zu beurteilen wären, ist weder geltend gemacht noch für den Senat ersichtlich.

2. Zum Hauptantrag und zu den Hilfsanträgen 1 und 2 Die Verfahren gemäß den Fassungen des jeweiligen Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag und nach den Hilfsanträgen 1 und 2 sind ebenfalls nicht patentfähig, weil diese Anspruchsfassungen allgemeiner gehalten sind und das Verfahren nach Hilfsantrag 3, dessen mangelnde Patentfähigkeit vorstehend begründet wurde, einen unter die Anspruchsfassungen nach Hauptantrag und nach den Hilfsanträgen 1 und 2 fallenden Spezialfall darstellt.

Auch bezüglich der nebengeordneten und rückbezogenen Patentansprüche nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 und 2 ist weder geltend gemacht noch für den Senat ersichtlich, dass diese Gegenstände hinsichtlich der erfinderischen Tätigkeit abweichend zu beurteilen wären.

Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Beschluss des Beschwerdesenats steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten die Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Absatz 2, § 100 Absatz 1, § 101 Absatz 1 des Patentgesetzes). Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist

(§ 100 Absatz 3 des Patentgesetzes).

Die Rechtsbeschwerde ist beim Bundesgerichtshof einzulegen (§ 100 Absatz 1 des Patentgesetzes). Sitz des Bundesgerichtshofes ist Karlsruhe (§ 123 GVG). Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof schriftlich einzulegen (§ 102 Absatz 1 des Patentgesetzes). Die Postanschrift lautet: Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe. Sie kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden (§ 125a Absatz 2 des Patentgesetzes in Verbindung mit der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV) vom 24. August 2007 (BGBl. I S. 2130)). In diesem Fall muss die Einreichung durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes erfolgen (§ 2 Absatz 2 BGH/BPatGERVV). Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass der Beschluss auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 101 Absatz 2 des Patentgesetzes). Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Begründung beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden (§ 102 Absatz 3 des Patentgesetzes). Die Begründung muss enthalten:

1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und seine Abänderung oder Aufhebung beantragt wird;

2. die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm;

3. insoweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben

(§ 102 Absatz 4 des Patentgesetzes).

Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen (§ 102 Absatz 5 des Patentgesetzes).

Dr. Mayer Musiol Dorn Dr. Wollny Hu

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