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VII ZB 3/17

BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 3/17 BESCHLUSS vom 29. März 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:290317BVIIZB3.17.0 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. März 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, die Richter Halfmeier und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterinnen Graßnack und Borris beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 15. Dezember 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben (§ 21 GKG). Gegenstandswert: 666,40 €.

Gründe: I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Verwerfung ihrer Berufung mangels Begründung.

Die Klägerin begehrt Werklohn für Reparaturarbeiten. Das Urteil des Amtsgerichts, mit dem ihre Klage (teilweise) in der Hauptsache in Höhe von 666,40 € abgewiesen worden ist, ist ihr am 10. Oktober 2016 zugestellt worden. Mit am 28. Oktober 2016 beim Berufungsgericht eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin Berufung eingelegt, die Berufungsanträge, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge in vollem Umfang weiterverfolgt, angekündigt sowie diese begründet.

Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin mit dem angefochtenen Beschluss am 15. Dezember 2016 als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel bis zum Ablauf des 12. Dezember 2016 nicht begründet und damit nicht in zulässiger Weise eingelegt worden sei. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Rechtsbeschwerde, mit der sie die Aufhebung des Beschlusses begehrt.

II.

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

1. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Klägerin in ihren Verfahrensgrundrechten auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG und wirkungsvollen Rechtsschutz gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzt.

Das Berufungsgericht hat, wie die Beschwerde zutreffend rügt, einen wesentlichen Teil des Inhalts des Schriftsatzes der Klägerin vom 25. Oktober 2016, nämlich die Begründung ihrer Berufung, nicht zur Kenntnis genommen und deshalb übersehen, dass die Klägerin mit diesem Schriftsatz die Berufung nicht nur eingelegt, sondern zugleich begründet hatte. Damit hat das Berufungsgericht unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG wesentlichen entscheidungserheblichen Vortrag übergangen. Ein weiterer Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt darin, dass das Berufungsgericht die Berufung durch Beschluss verworfen hat, ohne dass es der Klägerin zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Dies hätte der Klägerin ermöglicht, auf den Inhalt ihrer Berufungsschrift hinzuweisen.

2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Mit der Berufungsschrift hat die Klägerin ihre Berufung ausreichend begründet.

III. 8 Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben. Das Berufungsgericht wird sich - vorbehaltlich der Prüfung weiterer Zulässigkeitsvoraussetzungen - mit der Begründetheit der Berufung zu beschäftigen haben.

Eick Halfmeier Graßnack Borris Jurgeleit Vorinstanzen: AG Stade, Entscheidung vom 29.09.2016 - 66 C 934/15 LG Stade, Entscheidung vom 15.12.2016 - 4 S 72/16 -

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Häufigkeit Paragraph
3 103 GG
2 574 ZPO
1 2 GG
1 20 GG
1 21 GKG
1 2 ZPO
1 522 ZPO

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