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VI ZR 1096/20

BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 1096/20 BESCHLUSS vom 22. März 2022 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2022:220322BVIZR1096.20.0 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. März 2022 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, den Richter Offenloch, die Richterin Müller sowie die Richter Dr. Allgayer und Böhm beschlossen:

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Streitwert für die Revisionsinstanz: bis 45.000 €

Gründe: I.

Der Kläger nimmt die Beklagte als Motorenhersteller auf Schadensersatz in Anspruch. Am 17. Mai 2013 erwarb der Kläger von einem Autohaus einen PKW Audi Q5 2.0 TDI mit einem Dieselmotor EA189. Er behauptet, der Motor enthalte eine unzulässige Abschalteinrichtung.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass ein Anspruch des Klägers aus § 826 BGB verjährt sei. Klage der Erwerber seinen Anspruch wie hier erst nach dem 31. Dezember 2018 ein, sei dieser gemäß § 195, § 199 Abs. 1 BGB verjährt, weil eine auch Ende 2015 noch bestehende Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners auf grober Fahrlässigkeit beruhen würde. Wären die geltend gemachten Ansprüche nicht ohnehin bereits verjährt, wären der Feststellungsantrag - worauf bereits die Beklagte zutreffend hingewiesen habe - im Übrigen am Vorrang der Leistungsklage und die Geltendmachung vorgerichtlicher Anwaltskosten (zusätzlich) daran gescheitert, dass nicht ersichtlich sei, dass der Kläger zunächst nur einen bedingten Klageauftrag erteilt habe bzw. daran, dass ein vorgerichtliches Anschreiben ohnehin sinnlos gewesen sei. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge weiter.

II.

Die Parteien haben den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Daher ist gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO über die Kosten des Rechtsstreits nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. Dabei ist der mutmaßliche Ausgang des Revisionsverfahrens zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2021 - VIII ZR 346/19, NJW 2021, 1887 Rn. 4; vom 7. Februar 2022 - II ZR 199/21, juris Rn. 7; jew. mwN).

1. Die zulässige Revision des Klägers wäre begründet gewesen und hätte zur Aufhebung des Berufungsurteils sowie zur Zurückverweisung der Sache geführt.

a) Der Kläger hätte sich mit Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts gewendet, die dreijährige Verjährungsfrist habe mit dem Schluss des Jahres 2015 begonnen. Auf Grundlage der getroffenen Feststellungen hätte sich der Kläger keine grobe Fahrlässigkeit (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 BGB) vorwerfen lassen müssen (vgl. dazu Senat, Urteil vom 29. Juli 2021 - VI ZR 1118/20, NJW

2021, 3250 Rn. 12 ff.; BGH, Urteil vom 10. Februar 2022 - VII ZR 396/21, juris Rn. 21 ff.).

b) Der vom Kläger gestellte Feststellungsantrag ist zwar unzulässig gewesen (vgl. dazu Senat, Urteile vom 8. Februar 2022 - VI ZR 24/20, juris Rn. 11 ff.; vom 5. Oktober 2021 - VI ZR 136/20, NJW-RR 2022, 23 Rn. 15 ff.). Allerdings hat der Kläger - was sich aus dem Sitzungsprotokoll des Berufungsgerichts ergibt (§ 314 Satz 2, § 297 Abs. 2, § 165 Satz 1 ZPO) - hilfsweise mit dem Leistungsantrag den großen Schadensersatz geltend gemacht und zusätzlich die Feststellung der Ersatzpflicht weiterer Schäden beantragt. Deshalb wäre die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen gewesen (vgl. dazu Senat, Urteile vom 8. Februar 2022 - VI ZR 24/20, juris Rn. 15; vom 5. Oktober 2021 - VI ZR 136/20, NJW-RR 2022, 23 Rn. 34).

2. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt wäre, dass dem Kläger gegen die Beklagte - unter Abzug der Nutzungsvorteile - ein durchsetzbarer Anspruch aus § 826 BGB zusteht (vgl.

dazu zuletzt Senat, Urteil vom 21. Dezember 2021 - VI ZR 212/20, juris Rn. 10). Angesichts des insoweit offenen Prozessausgangs entspricht eine Kostenaufhebung billigem Ermessen.

Seiters Offenloch Müller Allgayer Böhm Vorinstanzen: LG Dessau-Roßlau, Entscheidung vom 27.03.2020 - 2 O 678/19 OLG Naumburg, Entscheidung vom 25.06.2020 - 8 U 35/20 -

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