Paragraphen in 2 StR 129/20
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 129/20 BESCHLUSS vom 3. August 2021 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
ECLI:DE:BGH:2021:030821B2STR129.20.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. August 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 11. Dezember 2019 wird mit der Maßgabe, dass im Hinblick auf die Dauer des Revisionsverfahrens ein Monat der Gesamtfreiheitsstrafe als bereits vollstreckt gilt, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Im Hinblick auf die Warnwirkung der Verlängerung der Bewährungszeit wegen der Verurteilung durch das Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 20. Juli 2015 – 101 Js 750/12 – 334 Ls 185/13 – und angesichts des Seriencharakters der abgeurteilten Taten durch den mehrfach vorbestraften Angeklagten ist der drohende Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung im genannten Urteil des Amtsgerichts hier kein bestimmender Strafzumessungsgrund (vgl. Senat, Urteil vom 17. Februar 2021 – 2 StR 294/20).
Franke Zeng Krehl Meyberg Eschelbach Vorinstanz: Aachen, LG, 11.12.2019 - 903 Js 748/19 14/19 64 KLs
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