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VI ZR 565/16

BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 565/16 BESCHLUSS vom 14. November 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:141117BVIZR565.16.0 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. November 2017 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterinnen von Pentz, Müller und den Richter Dr. Klein beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 29. November 2016 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: bis 110.000,00 €

Gründe: 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Sie zeigt nicht auf,

dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 2 Zwar hat das Berufungsgericht die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte rechtsfehlerhaft auf § 32 ZPO gestützt. Dieser Rechtsfehler ist aber nicht entscheidungserheblich. Da die angegriffenen Inhalte in Deutschland abrufbar und die Kläger hier auch bekannt sind, ergibt sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für den Ausspruch der auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkten Unterlassungsverpflichtung aus Art. 5 Nr. 3 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2016 - VI ZR 678/15, BGHZ 212, 318, Rn. 15 ff.; EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2011 - C-509/09 u.a., Slg. 2011, I-10269 = GRUR 2012, 300 Rn. 42 ff. - eDate Advertising).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Galke Wellner von Pentz Müller Klein Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 11.12.2015 - 324 O 37/15 OLG Hamburg, Entscheidung vom 29.11.2016 - 7 U 3/16 -

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