19 W (pat) 64/13
BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 64/13 Verkündet am 11. Mai 2015
…
BESCHLUSS In der Beschwerdesache …
betreffend die Patentanmeldung 10 2011 012 641.4 hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 2015 unter Mitwirkung des Richters Dr.-Ing. Scholz als Vorsitzender, der Richterin Kirschneck sowie der Richter Dipl.-Phys. Arnoldi und Dipl.-Ing. Matter BPatG 154 05.11 beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 02 K des Deutschen Patent- und Markenamts vom 9. Juli 2013 aufgehoben und das Patent mit der Nummer 10 2011 012 641 erteilt. Bezeichnung: Antriebsvorrichtung mit Motorschwinge und Verwendung einer Motorschwinge Anmeldetag: 28. Februar 2011 Der Patenterteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde: Patentansprüche 1 bis 9 gemäß Hauptantrag, überreicht in der mündlichen Verhandlung, Beschreibung, Seiten 1 bis 10, gemäß Hauptantrag, überreicht in der mündlichen Verhandlung, 1 Blatt Zeichnungen, Figur 1, vom Anmeldetag.
Gründe I.
Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse H 02 K - hat die am 28. Februar 2011 eingereichte Anmeldung mit Beschluss vom 9. Juli 2013 zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Haupt- und Hilfsanträgen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Gegen diesen, der Anmelderin am 13. Juli 2013 zugestellten Beschluss richtet sich deren Beschwerde vom 6. August 2013, eingegangen am 7. August 2013. Sie reicht in der mündlichen Verhandlung am 11. Mai 2015 neue Unterlagen ein und stellt den Antrag:
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 02 K des Deutschen Patent- und Markenamts vom 9. Juli 2013 aufzuheben und das nachgesuchte Patent aufgrund folgender Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 9 und angepasste Beschreibung gemäß Hauptantrag, überreicht in der mündlichen Verhandlung, 1 Blatt Zeichnungen, Figur 1, vom Anmeldetag 28. Februar 2011.
Der in der mündlichen Verhandlung überreichte Anspruch 1 lautet mit einer eingefügten Gliederung:
M1 Antriebsvorrichtung M1.1 mit Motorschwinge (6) und M1.2 Elektromotor (1),
M1.3 wobei die Antriebsvorrichtung ein von dem Elektromotor (1) antreibbares Getriebe aufweist, das mit Schmierstoff zumindest teilweise befüllt ist,
M1.1.1 wobei die Motorschwinge (6) als einen Hohlraum aufweisendes Hohlteil ausgeführt ist und mit Schmierstoff zumindest teilweise befüllt ist,
M1.1.2 wobei die Motorschwinge (6) herausragende als Kühlrippen oder Kühlfinger wirkende Abschnitte aufweist,
M1.4 wobei die Antriebsvorrichtung ein Luftleitmittel aufweist,
M1.4.1 welches einen von einem Lüfter der Antriebsvorrichtung erzeugten Kühlluftstrom auf die an der Motorschwinge (6) ausgeformten Kühlrippen lenkt, die den Luftstrom dann zumindest teilweise in ihrer Erstreckungsrichtung weiterleiten,
M1.2.1 wobei als Elektromotor (1) ein flüssigkeitsgekühlter Elektromotor (1) verwendet wird, wobei die durch den Motor (1) geführte Kühlflüssigkeit in den Hohlraum der Motorschwinge (6) ab- beziehungsweise zugeleitet wird,
M1.5 wobei der Hohlraum einstückig mit dem Getriebekühlflüssigkeitshohlraum ausgeführt ist,
M1.6 wobei eine erste Rohrleitung (9) vom Getriebeinnenraum zum Hohlraum der Motorschwinge (6) führt, wobei Getriebeinnenraum und Hohlraum zumindest teilweise mit Schmierstoff befüllt sind,
M1.7 wobei eine zweite Rohrleitung (7, 8) vom Hohlraum der Motorschwinge (6) über eine Pumpvorrichtung zum Getriebeinnenraum führt,
M1.5.1 wobei der Hohlraum in mehrere Kammern unterteilt ist, so dass der von der ersten Rohrleitung (9) einströmende Schmierstoff die Kammern nacheinander durchläuft und die zweite Rohrleitung (7, 8) in die letzte der Kammern mündet,
M1.5.1.1 wobei die Kammern mit die Entschäumung des Schmierstoffschaums beförderlichen Öffnungen verbunden sind, wobei eine der Öffnungen im unteren Teil frei und im oberen Teilbereich der Öffnung mit einem Gitter versehen ist.
Der in der mündlichen Verhandlung überreichte nebengeordnete Anspruch 8 lautet mit einer eingefügten Gliederung:
M8 Verwendung einer Motorschwinge (6) einer Antriebsvorrichtung als Kühlkörper und/oder Zusatztank für Schmierstoff einer Komponente der Antriebsvorrichtung,
M8.1 wobei die Antriebsvorrichtung nach einem der vorangegangenen Ansprüche ausgeführt ist,
M8.2 wobei die Motorschwinge (6) als einen Hohlraum aufweisendes Hohlteil ausgeführt ist,
M8.2.1 so dass die Motorschwinge (6) als Mittel zur Entschäumung und/oder Beruhigung von Schmierstoffschaum fungiert,
M8.3 wobei eine erste Rohrleitung (9) vom Getriebeinnenraum zum Hohlraum der Motorschwinge (6) führt, wobei Getriebeinnenraum und Hohlraum zumindest teilweise mit Schmierstoff befüllt sind,
M8.4 wobei eine zweite Rohrleitung (7, 8) vom Hohlraum der Motorschwinge (6) über eine Pumpvorrichtung zum Getriebeinnenraum führt,
M8.2.2 wobei der Hohlraum in mehrere Kammern unterteilt ist, so dass der von der ersten Rohrleitung (9) einströmende Schmierstoff die Kammern nacheinander durchläuft und die zweite Rohrleitung (7, 8) in die letzte der Kammern mündet,
M8.2.2.1 wobei die Kammern mit die Entschäumung des Schmierstoffschaums beförderlichen Öffnungen verbunden sind, wobei eine der Öffnungen im unteren Teil frei und im oberen Teilbereich der Öffnung mit einem Gitter versehen ist.
Im Prüfungsverfahren wurden die folgenden Entgegenhaltungen genannt:
E1 E2 E3 E4 E5 E6 E7 E8 DE 10 2009 007 563 A1 DE 10 2005 016 905 B3 DE 10 2005 031 197 A1 DE 10 2008 017 643 A1 DE 10 2008 017 755 A1 DE 10 2009 014 317 A1 EP 2 410 209 A1 HIERSIG Lexikon des Maschinenbaus, VDI-Verlag, Düsseldorf, 1995, S. 1039-1042.
Der Senat hat noch die beiden folgenden Druckschriften in das Verfahren eingeführt:
E9 EP 0 660 492 A1 E10 DE 722 688 A.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Patenterteilung gemäß dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag.
1. In der vorliegenden Anmeldung geht es um eine Antriebsvorrichtung mit Motorschwinge (vgl. Beschreibung, S. 1, Z. 6, 7). Aus der DE 10 2009 007 563 A1 (= E1) sei eine solche Antriebsvorrichtung bekannt. Diese weise ein von einem Elektromotor antreibbares Getriebe auf, wobei das Gehäuse des Getriebes und des Motors mit der Motorschwinge verbunden seien (vgl. S. 1, Z. 11, 12, 24 – 30). Bei dieser aus der E1 bekannten Antriebsvorrichtung sei die Motorschwinge als Hohlteil ausgeführt und mit Schmierstoff des Getriebes zumindest teilweise befüllt (vgl.
S. 1, Z. 14 – 16). Von dem mit Schmierstoff zumindest teilweise befüllten Getriebeinnenraum führe eine erste Rohrleitung zum Hohlraum der Motorschwinge (vgl. S. 1, Z. 14, 15 und S. 2, Z. 11 – 13). Weiter führe eine zweite Rohrleitung vom Hohlraum der Motorschwinge über eine Pumpvorrichtung zum Getriebeinnenraum (vgl. S. 2, Z. 15, 16). Der Hohlraum der Motorschwinge sei einstückig mit dem Getriebeinnenraum ausgeführt (vgl. S. 2, Z. 8, 9). Zudem sei ein Lüfter zur Kühlung des Getriebes vorgesehen (vgl. S. 1, Z. 21, 22).
Der Erfindung liege die Aufgabe zugrunde, eine Antriebsvorrichtung kompakt weiterzubilden (vgl. S. 3, Z. 11, 12).
Gelöst werde diese Aufgabe durch eine Antriebsvorrichtung nach Anspruch 1 bzw. durch die Verwendung nach Anspruch 8 (vgl. S. 3, Z. 14, 15). Durch die Verwendung der Motorschwinge nicht nur zum Halten von Motor und Getriebe und zum Drehmomentableiten, sondern auch zur Kühlung und Beruhigung des Schmierstoffs, sei eine höhere Leistungsdichte der Antriebsvorrichtung erreichbar (vgl. S. 3, Z. 24 – 29; S. 4, Z. 4, 5). Zudem führe die mit Schmierstoff befüllte Motorschwinge aufgrund der verstärkten Dämpfung von Körperschall zu verringerten Geräuschemissionen (vgl. S. 3, Z. 31 bis S. 4, Z. 2). Durch die Verwendung des im Hohlraum der Motorschwinge kühl- und entschäumbaren Getriebeöls auch zur Kühlung des antreibenden Motors sei eine möglichst gleichmäßige Temperierung des Getriebemotors erreichbar (vgl. S. 6, Z. 9 – 12).
2. Bei dieser Sachlage sieht der Senat einen Diplom-Ingenieur der Elektrotechnik mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Entwicklung von Elektromotoren als Fachmann an.
3. Der Patentanspruch 1 gemäß dem einzigen Antrag erweitert den Gegenstand der Anmeldung nicht (§ 38 PatG).
Seine Merkmale sind wie folgt ursprünglich offenbart: M1, M1.1 aus dem ursprünglichen Anspruch 1, M1.2 aus dem ursprünglichen Anspruch 2, M1.3 aus den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 2, M1.1.1 aus den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 5, M1.1.2 aus dem ursprünglichen Anspruch 4, M1.4, M1.4.1 aus dem ursprünglichen Anspruch 9, M1.2.1, M1.5 aus dem ursprünglichen Anspruch 13, M1.6 aus dem ursprünglichen Anspruch 5, M1.7 aus dem ursprünglichen Anspruch 6, M1.5.1 aus dem ursprünglichen Anspruch 11, M1.5.1.1 aus dem ursprünglichen Anspruch 11 und der ursprünglichen Beschreibung, S. 7, Z. 26 bis 28.
Für die Merkmale des nebengeordneten Anspruchs 8 gelten ähnliche Überlegungen. Das Merkmal M8.2.1 ist im ursprünglichen Anspruch 8 offenbart. Die Unteransprüche 2 bis 7 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 2, 3, 7, 8, 10 und 12. Der Unteranspruch 9 geht aus der ursprünglichen Beschreibung, S. 7, Z. 28 – 30 hervor.
4. Die im Anspruch 1 angegebene Antriebsvorrichtung mit Motorschwinge ist neu (§ 3 PatG). 4.1 Aus der E1 (= DE 10 2009 007 563 A1) ist mit den Worten des Patentanspruchs 1 bekannt (nicht zutreffendes gestrichen; Hinzufügungen in eckigen Klammern; Bezugszeichen aus der E1):
M1 Antriebsvorrichtung (20)
(vgl. in der Figur 1 und im Absatz [0023] die „Antriebseinheit 20“)
M1.1 mit Motorschwinge (10) und
(vgl. in der Figur 1 das „Tragelement 10“, das gemäß Absatz [0023] „auch als Motorschwinge bezeichnet“ wird)
M1.2 Elektromotor (22),
(vgl. im Absatz [0023] den „Motor 22“, wobei der Fachmann der Figur 1 entnimmt, dass dieser als Elektromotor ausgebildet ist)
M1.3 wobei die Antriebsvorrichtung (20) ein von dem Elektromotor (22) antreibbares Getriebe (28) aufweist, das mit Schmierstoff zumindest teilweise befüllt ist,
(vgl. in der Figur 1 und im Absatz [0023] das „Getriebe 28“, wobei gemäß Absatz [0026] „Das Getriebegehäuse […] bis zu einem vordefinierten Niveau mit einem Schmieröl oder Ölersatzstoff als Kühl- und Schmiermittel befüllt“ ist)
M1.1.1 wobei die Motorschwinge (10) als einen Hohlraum aufweisendes Hohlteil ausgeführt ist und mit Schmierstoff zumindest teilweise befüllt ist,
(gemäß Anspruch 1 weist „das Tragelement einen Hohlraum“ auf und das „Kühlmittel des Elements“ durchströmt „den Hohlraum“; gemäß Anspruch 8 ist „das Element das Getriebe“ und es ist „das Kühlmittel das Schmiermittel des Getriebes“)
M1.1.2teils wobei die Motorschwinge (10) herausragende als Kühlrippen[elemente] oder Kühlfinger wirkende Abschnitte aufweist,
(gemäß Absatz [0035] ist die Motorschwinge 10 so ausgebildet, dass „ein Volumen im Tragelement von einer inneren Wand des doppelwandigen Vierkantstahlträgers des Tragelementes 10 zumindest teilweise umschlossen ist. Dieses Volumen ist durch zwei Öffnungen an den Ende des Vierkantstahlträgers zugänglich. Die innere Wand dient als weitere Konvektionsfläche.“)
M1.4 wobei die Antriebsvorrichtung (20) ein Luftleitmittel aufweist,
(die im Absatz [0035] genannte „innere Wand“ der Motorschwinge)
M1.4.1teils welches einen von einem Lüfter der Antriebsvorrichtung (20) erzeugten Kühlluftstrom auf die an der Motorschwinge (10) ausgeformten Kühlrippen[elemente] lenkt, die den Luftstrom dann zumindest teilweise in ihrer Erstreckungsrichtung weiterleiten,
(gemäß Absatz [0035] ist „ein Lüfter in diesem Volumen oder an einem offenen Ende des Volumens angebracht, welcher die Kühlleistung nochmals erhöht.“)
M1.2.1 wobei als Elektromotor (22) ein flüssigkeitsgekühlter Elektromotor (22) verwendet wird, wobei die durch den Motor (22) geführte Kühlflüssigkeit in den Hohlraum der Motorschwinge (10) ab- beziehungsweise zugeleitet wird,
(vgl. Absatz [0033]: „In einer alternativen Ausführungsform ist auch der Motor 22 oder die Kupplung 24 über das Tragelement kühlbar. […] Wird das Kühlmittel des Motors aktiv durch den Hohlraum geleitet, lässt sich auch ein Motor, welcher ein großes Haltemoment aufbringen muss, effektiv kühlen.“)
M1.5 wobei der Hohlraum einstückig mit dem Getriebekühlflüssigkeitshohlraum ausgeführt ist,
M1.6 M1.7
(gemäß Anspruch 1 weist das Trageelement (= Motorschwinge) einen Hohlraum auf, der „mit einem Element der Antriebseinheit über Leitungen verbunden ist, so dass Kühlmittel des Elements den Hohlraum durchströmt“; gemäß Anspruch 12, der auf einen der Ansprüche 1 bis 7 rückbezogen ist, umfasst die Antriebseinheit „einen Motor, eine Kupplung und ein Getriebe […] wobei der Motor, die Kupplung und das Getriebe je ein Element bilden“; in Anspruch 13, der auf den Anspruch 12 rückbezogen ist, heißt es dann „dass der Hohlraum in drei separate Hohlräume unterteilt ist, welche mit je einem Element über separate Leitungen strömungstechnisch verbunden sind.“ Aus diesem Anspruchsaufbau ist ersichtlich, dass das in Anspruch 12 beanspruchte Tragelement (= Motorschwinge) nur einen Hohlraum aufweist und das Kühlmittel von Motor, Kupplung und Getriebe diesen Hohlraum durchströmt)
wobei eine erste Rohrleitung (12) vom Getriebeinnenraum zum Hohlraum der Motorschwinge (10) führt, wobei Getriebeinnenraum und Hohlraum zumindest teilweise mit Schmierstoff befüllt sind,
(vgl. Absatz [0026]: „Das Getriebegehäuse ist bis zu einem vordefinierten Niveau mit einem Schmieröl oder Ölersatzstoff als Kühl- und Schmiermittel befüllt.[…] So wird das Schmieröl durch die Schwerkraft durch die Zuleitung 12 in den Hohlraum des Tragelementes 10 geleitet.“)
wobei eine zweite Rohrleitung (14) vom Hohlraum der Motorschwinge (10) über eine Pumpvorrichtung zum Getriebeinnenraum führt,
(vgl. Absatz [0026]: „Dann fließt das Schmieröl durch den Hohlraum und über die Ableitung 14 wieder zurück in das Gehäuse 32.“; Absatz [0027]: „Alternativ lässt sich das Schmieröl auch über eine Wellenendpumpe, welche zum Beispiel anstelle des Hilfsantriebs 30 am Getriebe 28 angeordnet ist, aktiv durch den Hohlraum pumpen.“)
M1.5.1teils wobei der Hohlraum in mehrere Kammern unterteilt ist [Zwischenwände aufweist], so dass der von der ersten Rohrleitung (12) einströmende Schmierstoff die Kammern nacheinander [den Hohlraum mäandrierend] durchläuft und die zweite Rohrleitung (14) in die letzte der Kammern [den Hohlraum] mündet,
(vgl. Absatz [0029]: „lm Hohlraum sind zusätzliche Zwischenwände anordbar, so dass das Schmieröl mäandrierend durch den Hohlraum geleitet wird.“; durch das Vorsehen von Zwischenwänden in dem Hohlraum ist dieser nicht in mehrere Kammern, sondern allenfalls in verschiedene Bereiche unterteilt)
M1.5.1.1 wobei die Kammern mit die Entschäumung des Schmierstoffschaums beförderlichen Öffnungen verbunden sind, wobei eine der Öffnungen im unteren Teil frei und im oberen Teilbereich der Öffnung mit einem Gitter versehen ist.
(wie zu M1.5.1 ausgeführt sind durch das Vorsehen von Zwischenwänden keine Kammern ausgebildet).
Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist somit neu gegenüber der aus der E1 bekannten Antriebsvorrichtung.
4.2 Die anderen im Prüfungsverfahren bzw. vom Senat genannten Entgegenhaltungen zeigen eine im Vergleich zur E1 geringere Merkmalsübereinstimmung mit dem Gegenstand des Anspruchs 1.
5. Die im Anspruch 1 angegebene Antriebsvorrichtung mit Motorschwinge beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).
5.1 Aus der Entgegenhaltung E1 sind – wie zur Neuheit dargelegt – das Merkmal M1.5.1.1 und Teile der Merkmale M1.1.2, M1.4.1 und M1.5.1 nicht bekannt.
Das Vorsehen von als Kühlrippen oder Kühlfinger wirkenden Abschnitten an der Motorschwinge, die den Luftstrom des Lüfters dann zumindest teilweise in ihrer Erstreckungsrichtung weiterleiten, ergibt sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik. Denn wie vorstehend zu den Merkmalen M1.1.2 und M1.1.4 ausgeführt, lehrt die E1 bereits das Vorsehen eines Lüfters in oder an der Motorschwinge, wobei diese so ausgestaltet ist, dass sie ein Volumen teilweise umschließt, das von dem Lüfter gekühlt wird. Hierbei die zur Kühlung wirksame Oberfläche durch den Einsatz von Kühlrippen oder Kühlfingern zu erhöhen, geht über fachübliches Vorgehen nicht hinaus (M1.1.2Rest, M1.1.4Rest).
Somit verbleiben als Unterschiede der Rest des Merkmals M1.5.1 und das Merkmal M1.5.1.1, d. h. die Unterteilung des Hohlraums in mehrere Kammern und die Ausgestaltung der Öffnungen zwischen den einzelnen Kammern des Hohlraums in der Weise, dass der untere Teil frei ist und der obere Teilbereich mit einem Gitter versehen ist. Diese Ausgestaltung dient dazu, von dem aufgeschäumten Öl bei dem Übergang von einer Kammer zur nächsten Kammer nur die flüssigen, nicht aufgeschäumten Anteile durch den unteren Öffnungsteil durchzulassen und den aufgeschäumten Anteil durch das Gitter im oberen Teilbereich zurückzuhalten.
Die E1 liefert dem Fachmann keine Hinweise in diese Richtung, denn sie setzt sich nicht mit der Problematik der Ölaufschäumung auseinander. Als Vorteil der zu einem mäandrierenden Ölfluss führenden Zwischenwände in dem Hohlraum ist in der E1 lediglich die verbesserte Kühlwirkung genannt (vgl. Absatz [0029]: „Somit ist der Lüfter 26 auch weglassbar“).
Von den Entgegenhaltungen E2 bis E9 sind im Hinblick auf den störenden Ölschaum nur die E6 und die E8 relevant. Die E6 zeigt in ihrer Figur 13 und Beschreibung Abs. [0100] den Einsatz eines Schutzbleches 131 zum Schutz eines Kugellagers vor Ölschaum. Das Vorsehen von Kammern in einer Ölwanne und die Ausgestaltung der die Kammern verbindenden Öffnungen sind aus der E6 nicht bekannt und es ergeben sich für den Fachmann auch keine Anregungen hierzu. Die E8 (vgl. S. 1040, rechte Spalte, drittletzter Punkt und S. 1042, Abschnitt „Schmierstoffadditiv“), lehrt den Zusatz von Schauminhibitoren für das Motoröl von Verbrennungsmotoren. Zudem lehrt sie, dass die Ölwanne von Verbrennungsmotoren (auch) zum Abkühlen und Entschäumen des Öls dient (vgl. S. 1041, rechte Spalte, vorletzter Absatz). Hinweise zur konstruktiven Gestaltung der Ölwanne sind der E8 nicht zu entnehmen.
Aus der E10 ist es bekannt, im Ölkreislauf von Brennkraftmaschinen schaumbrechende Siebe (9) in einem Öl-Sammelbehälter (6) vorzusehen (vgl. E10, Anspruch 1 und einzige Figur). Im Gegensatz zu dem erfindungsgemäßen Hohlraum mit Öffnungen zwischen den einzelnen Kammern weist der aus der E10 bekannte Sammelbehälter (6) für das Öl keine Unterteilungen auf und die dort gezeigten schaumbrechenden Siebe (9) durchziehen den Sammelbehälter (6) jeweils auf seiner gesamten Höhe (vgl. dort Figur 1). Der Fachmann hat keine Veranlassung, den aus der E10 bekannten Öl-Sammelbehälter (6) in mehrere Kammern zu unterteilen (M1.5.1Rest) und dann bei einer Öffnung zwischen den Kammern die im Merkmal M1.5.1.1 beschriebene Unterteilung in einen freien unteren Teil und einen mit einem Gitter versehenen oberen Teil vorzusehen.
5.2 Nach alledem ergibt sich der Gegenstand des Anspruchs 1 für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.
6. Für den nebengeordneten Anspruch 8 gelten ähnliche Überlegungen. Die dort beanspruchte Verwendung einer Motorschwinge ist somit ebenfalls neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit. 7. Die Unteransprüche, die Beschreibung und die Zeichnung erfüllen die an sie zu stellenden Anforderungen. 8. Das Patent war daher in der aus dem Tenor ersichtlichen Fassung zu erteilen. 9. Auf die angefügte Rechtsmittelbelehrung wird hingewiesen.
Dr. Scholz Kirschneck Arnoldi Matter Hu Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu, wenn der Beschwerdesenat sie in dem Beschluss zugelassen hat (§§ 99 Abs. 2, 100 Abs. 1, 101 Abs. 1 Patentgesetz (PatG)).
Hat der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG): 1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt. 2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war. 3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt. 4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat. 5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind. 6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§ 102 Abs. 1 PatG).
Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch Übertragung in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden (§ 125a Abs. 3 Nr. 1 PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite des Bundesgerichtshofes www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV).
Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden (§ 102 Abs. 5 Satz 1 PatG).