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IX B 159/13

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 6.3.2014, IX B 159/13 Nichtzulassungsbeschwerde Gründe Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Das Finanzgericht (FG) hat keine Überraschungsentscheidung (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) getroffen, indem es in den Urteilsgründen erstmals auf eine Projektgesellschaft im Kontext der Vereinbarung vom 8. Mai 1994 abgestellt hat. Eine Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das FG sein Urteil auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Auffassungen nach dem bisherigen Verlauf der Verhandlungen nicht rechnen musste. Danach liegt im Streitfall keine solche Überraschungsentscheidung vor; denn das FG hat lediglich eine mögliche Würdigung der unstreitig zum Verfahrensstoff zählenden Vereinbarung vom 8. Mai 1994 vorgenommen. Letztlich geht es dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) um die Geltendmachung der materiell-rechtlichen Unrichtigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung. Mit deren Rüge wird jedoch kein Revisionszulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 FGO geltend gemacht.

2. Dies gilt auch, soweit sich der Kläger explizit auf offensichtliche Rechtsfehler der finanzgerichtlichen Entscheidung beruft. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO ist die Revision zur Sicherung der Rechtseinheit zwar auch dann zuzulassen, wenn die angefochtene Entscheidung des FG in einem Maße fehlerhaft ist, dass das Vertrauen in die Rechtsprechung nur durch eine höchstrichterliche Korrektur wiederhergestellt werden könnte (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 17. März 2010 X B 118/09, BFH/NV 2010, 1277, m.w.N.). Diese Voraussetzung ist erfüllt bei einem offensichtlichen materiellen und formellen Rechtsfehler von erheblichem Gewicht, der die Entscheidung der Vorinstanz als willkürlich oder greifbar gesetzwidrig erscheinen lässt. Vorliegen kann dies etwa, wenn das FG eine offensichtlich einschlägige entscheidungserhebliche Vorschrift übersehen hat, das Urteil jeglicher gesetzlichen Grundlage entbehrt oder auf einer offensichtlich Wortlaut und Gesetzeszweck widersprechenden Gesetzesauslegung beruht. Ferner kann ein gravierender Rechtsanwendungsfehler auch vorliegen, wenn das FG bei der Auslegung einer Willenserklärung anerkannte Auslegungsgrundsätze in einem Maße außer Acht lässt, dass seine Entscheidung nicht mehr nachvollziehbar erscheint. Das FG-Urteil enthält solche gravierenden Rechtsfehler entgegen der Ansicht des Klägers nicht. Unterhalb dieser Schwelle liegende vorgebliche Rechtsfehler reichen indes nicht, um eine greifbare Gesetzwidrigkeit oder gar Willkür der angefochtenen Entscheidung zu begründen.

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz FGO abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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