Paragraphen in 5 StR 4/16
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1 | 344 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 4/16 BESCHLUSS vom 2. März 2016 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung ECLI:DE:BGH:2016:020316B5STR4.16.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. März 2016 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 13. November 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zum Antrag des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die vom Beschwerdeführer mehrfach ausdrücklich als Sachrüge bezeichnete Beanstandung „rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung“ hat auch ausgelegt als Verfahrensrüge (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 1964 – 3 StR 60/63, BGHSt 19, 273, 279) keinen Erfolg:
Zwar ist die Rüge noch fristgerecht erhoben worden, weshalb es einer Entscheidung über den angebrachten Wiedereinsetzungsantrag nicht bedarf. Sie ist jedoch deshalb unzulässig, weil es an einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Darstellung des Verfahrensgangs fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 18. November 2008 – 1 StR 568/08, NStZ-RR 2009, 92).
Mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer in Kenntnis des gegen ihn laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens nach Syrien zurückgekehrt war und dadurch das Verfahren gegen ihn über Jahre nicht weiterbetrieben werden konnte, liegt die Annahme eines Verstoßes gegen das Gebot, das Strafverfahren zügig zu führen, ersichtlich fern. Die Rüge wäre deshalb zudem unbegründet.
Sander Schneider König Berger Feilcke
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