Paragraphen in V ZA 21/20
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2 | 321 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF V ZA 21/20 BESCHLUSS vom
18. Januar 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:180121BVZA21.20.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Januar 2021 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland, die Richter Dr. Göbel und Dr. Hamdorf beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2020 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Kläger zeigt keinen entscheidungserheblichen Vortrag auf, den der Senat übergangen haben könnte (vgl. § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO), insbesondere ist weiterhin nicht nachvollziehbar, warum aus dem Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 7. August 2020 (zugestellt am 11. August 2020) nicht erkennbar gewesen sein soll, dass die Revision zugelassen war. Die Zulassung ist im Tenor ausgesprochen worden sowie erneut - am Ende des Urteils (Seite 31 unter IV.). Damit war eine Anhörungsrüge gegen das Berufungsurteil schon nicht statthaft (vgl. § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und hätte von dem Landgericht auch nicht „als das einzig zulässige Rechtsmittel“ angesehen werden können, wie der Kläger meint. Vielmehr hätte bis zum 11. September 2020 beim Bundesgerichtshof Revision eingelegt bzw. ein Prozesskostenhilfeantrag eingereicht werden müssen.
Stresemann Göbel Brückner Hamdorf Weinland Vorinstanzen: AG Eutin, Entscheidung vom 10.04.2017 - 29 C 31/16 LG Itzehoe, Entscheidung vom 07.08.2020 - 11 S 43/17 -
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