Paragraphen in XII ZB 530/16
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1 | 17 | EGBGB |
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BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 530/16 BESCHLUSS vom 18. April 2018 in der Personenstandssache ECLI:DE:BGH:2018:180418BXIIZB530.16.0 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. April 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Günter und die Richterin Dr. Krüger beschlossen:
Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Wert: 5.000 €.
Gründe:
Die dem männlichen Geschlecht angehörenden Antragsteller haben am 6. Dezember 2014 vor dem Standesamt Kopenhagen (Dänemark) die Ehe geschlossen und deren Nachbeurkundung beim Standesamt Neukölln von Berlin beantragt. Das Standesamt hat die in Dänemark geschlossene Ehe als Lebenspartnerschaft im Sinne des Art. 17 b Abs. 4 EGBGB nachbeurkundet. Den Antrag der Antragsteller, das Standesamt anzuweisen, ihre in Dänemark geschlossene Ehe als Ehe nachzubeurkunden, hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Kammergericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die - vom Kammergericht zugelassene - Rechtsbeschwerde der Antragsteller. Nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2787) hat das jetzt zuständige Standesamt des Bezirks Tempelhof-Schöneberg von Berlin die Ehe antragsgemäß nachbeurkundet.
Nachdem das Standesamt im Laufe des Rechtsbeschwerdeverfahrens die Ehe der Antragsteller in der gewünschten Weise nachbeurkundet hat, ist das Anweisungsverfahren damit in der Hauptsache erledigt (vgl. Senatsbeschluss vom 22. November 2017 - XII ZB 578/16 - FamRZ 2018, 198 Rn. 8).
Dose Klinkhammer Schilling Günter Krüger Vorinstanzen: AG Berlin-Schöneberg, Entscheidung vom 17.02.2016 - 71d III 671/15 KG Berlin, Entscheidung vom 01.11.2016 - 1 W 146/16 -
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1 | 17 | EGBGB |
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