Paragraphen in 14 W (pat) 9/12
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 9/12 Verkündet am 11. April 2014
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BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend das Patent 195 05 583 …
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 11. April 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Maksymiw, der Richter Schell und Dr. Jäger, sowie der Richterin Dr. Wagner beschlossen:
1. Der Beschluss der Patentabteilung 23 des Deutschen Patentund Markenamts vom 15. Mai 2006 wird aufgehoben.
BPatG 154 05.11
2. Das Patent wird mit folgenden Unterlagen aufrechterhalten:
Patentansprüche 1 bis 5 vom 6. November 2006, sowie Beschreibung und Zeichnungen Figuren 1 bis 2 gemäß Patentschrift.
Gründe I
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 15. Mai 2006 hat die Patentabteilung 23 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent 195 05 583 mit der Bezeichnung
„Filter, insbesondere zur Filtrierung der Luft für den Innenraum eines Fahrzeugs“
widerrufen.
Der Widerruf ist im Wesentlichen damit begründet, dass der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 gegenüber der Lehre der Druckschriften E1: US 4 386 948 E2: DE 91 16 747 U1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Die E2 beschreibe zwar einen gattungsmäßigen Filter, der keine Abdeckung mit daran angeordneten und über die Länge des Filtereinsatzes annähernd gleichmäßig beabstandet verteilten Spannelementen aufweise. Derartig angeordnete Spannelemente seien aber aus der E1 bekannt, so dass es für den Fachmann nahe liegend sei, die von der Abdeckung aus verlaufenden Flächenzinken der E2 mit den Spannelementen der E1 zu kombinieren, wenn eine erhöhte Stabilität des zickzackförmig gefalteten Filters angestrebt werde.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin, mit der sie ihr Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 5 vom 6. November 2006 weiterverfolgt.
Der Patentanspruch 1 lautet:
"1. Filter, insbesondere zur Filtrierung der Luft für den Innenraum eines Fahrzeugs mit einem Filtergehäuse, - bestehend aus einem reinluftseitigen Grundkörper, - einem Filtereinsatz, welcher aus einem zick-zack-förmig gefalteten Filterpapier hergestellt ist, sowie - einer rohluftseitigen Abdeckung, - wobei der Filtereinsatz zwischen dem reinluftseitigen Grundkörper und der rohluftseitigen Abdeckung angeordnet ist, und - wobei schwertartige Halter (15-17) vorgesehen sind, welche in Taschen des zick-zack-förmig gefalteten Filtereinsatzes eingreifen und - die schwertartigen Halter an der Abdeckung (11) angeordnet sind und als Spannelemente ausgestaltet sind mit welchen der Filtereinsatz (18) in einer definierten Lage fixiert ist, - wobei diese Spannelemente in einem annähernd gleichmäßigen Abstand über die Länge des Filtereinsatzes verteilt angeordnet sind." In ihrer Beschwerdebegründung macht die Patentinhaberin insbesondere geltend, dass der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 auch bei einer Kombination der Entgegenhaltungen E1 und E2 auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Die E2 weise keine streitpatentgemäße rohluftseitige Abdeckung auf und die E1 offenbare keine schwertartigen Halter im Sinne des Streitpatents, so dass sich der Filter nach Patentanspruch 1 durch diese Entgegenhaltungen nicht realisieren lasse. Ausgehend von der E2 ziehe der Fachmann auch nicht die Druckschriften D5: US 4 488 966 D6: DE 2 948 925 A2 in Betracht, da diese Druckschriften Flüssigkeitsfilter beschrieben, die der Fachmann nicht mit dem Luftfilter der E2 kombiniere.
Die Patentinhaberin beantragt,
- den Beschluss der Patentabteilung 23 vom 15. Mai 2006 aufzuheben und das Patent im Umfang der Patentansprüche 1 bis 5 vom 6. November 2006 aufrecht zu erhalten.
Die Einsprechende hat mit Schriftsatz vom 28. Februar 2014 ihren Einspruch zurückgenommen und auch vorher sachlich im Beschwerdeverfahren nicht Stellung bezogen.
Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere zum Wortlaut der nachgeordneten Patentansprüche 2 bis 5 wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II Die Beschwerde der Patentinhaberin ist zulässig und führt zu dem im Tenor angegebenen Ergebnis.
1. Bezüglich der Offenbarung der Patentansprüche 1 bis 5 bestehen keine Bedenken. Sie entsprechen den erteilten Patentansprüchen 1 bis 5, wobei der Patentanspruch 1 nunmehr einteilig formuliert ist. Sie basieren auf den ursprünglich eingereichten Patentansprüchen 1 bis 5 sowie S. 2 Abs. 3 von unten und der Figur 1 der Erstunterlagen.
2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu. Er betrifft einen Filter mit den Merkmalen:
1. Filter, 1a. insbesondere zur Filtrierung der Luft für den Innenraum eines Fahrzeugs mit einem Filtergehäuse, 2. bestehend aus einem reinluftseitigen Grundkörper, 3. einem Filtereinsatz, 4. welcher aus einem zickzackförmig gefalteten Filterpack hergestellt ist, sowie 5. einer rohluftseitigen Abdeckung, 6. wobei der Filtereinsatz zwischen dem reinluftseitigen Grundkörper und der rohluftseitigen Abdeckung angeordnet ist, und 7. wobei schwertartige Halter (15 bis 17) vorgesehen sind, 8. welche in Taschen des zickzackförmig gefalteten Filtereinsatzes eingreifen und 9. die schwertartigen Halter an der Abdeckung (11) angeordnet sind und 10. als Spannelemente ausgestaltet sind, mit welchen der Filtereinsatz
(18) in einer definierten Lage fixiert ist, 11. wobei diese Spannelemente in einem annähernd gleichmäßigen Abstand über die Länge des Filtereinsatzes verteilt angeordnet sind.
Die E1 offenbart einen Filter zur Filtration von Anästhesiegasen vor der Inhalation aus einem zickzackförmig gefalteten Filtereinsatz 10, einer Abdeckung 1, einer Basis 8, bügelförmig ausgebildeten Haltern 12, 13 und an den Seitenwänden angeordneten Stäben 11. Der Filtereinsatz wird dabei durch die Anordnung der Stäbe 11 und der Halter 12, 13 in dem zickzackförmig gefalteten Zustand gehalten. Allerdings sind die Halter 12, 13 auf der reinluftseitigen Basis 8 und die Stäbe 11 an den Seitenwänden und somit beide Halterungen nicht auf der rohluftseitigen Abdeckung angebracht (vgl. E1 Patentansprüche 1, 17, Sp. 1 Z. 8 bis 10, 38 bis 51, Sp. 2 Z. 15 bis 34, Z. 49 bis 53 und Z. 65 bis 67 i. V. m. Fig. 1, 4, 5, 8 und 9), so dass das Merkmal 9 des Patentanspruchs 1 von der E1 nicht neuheitsschädlich vorweggenommen ist.
In E2 ist ein Luftfilter mit einer in einem Filtergehäuse 5 angeordneten Filterkassette 8 beschrieben, die ein zickzackförmig gefaltetes Filtermedium 1 aufweist. Zum Halten der Filterkassette ist ein Spannrahmen 9 vorgesehen, der die Randstreifen 2 des Filtermediums in eine Dichtung 6, 7 des Filtergehäuses drückt, wobei in die äußerste zickzackförmige Faltung ein Flächenzinken 11 eingreift, um das Filtermedium in eine weitere Dichtung 12 des Filtergehäuses zu drücken. Der Spannrahmen 9 des Filters der E2 ist allerdings nicht über die gesamte rohluftseitige Fläche der Filterkassette 8 ausgeführt, sondern spannt diese nur im Randbereich mit dem Steg 10 ein. Er entspricht somit nicht der streitpatentgemäßen Abdeckung gemäß Merkmal 5. Zudem weist der Filter der E2 keine über die Länge des Filtermediums in einem annähernd gleichmäßigen Abstand verteilt angeordnete Flächenzinken als Spannelemente auf (vgl. E2 Schutzanspruch 1, S. 1 Abs. 1, S. 2 Abs. 1 und S. 3 le. Abs. bis S. 4 Z. 2 i. V. m. Fig. 4 und 5). Damit sind auch die Merkmale 9 und 11 in der E2 nicht vorbeschrieben.
Aus der D5 sind rund angeordnete Filterelemente bekannt, die zur Filtration hochviskoser Flüssigkeiten geeignet sind. Zur Verhinderung einer zerstörend wirkenden Bewegung der Falten des Filterelements während des Filtrations- und Rückspülprozesses sind in dieser Druckschrift Keile 100 und Abstandshalter 101 vorgesehen (vgl. D5 Patentansprüche 1-3 Sp. 1 Z. 11 bis 17, 47 bis 54, Sp. 4 Z. 37 bis 43, Z. 65 bis 68 und Sp. 5 Z. 11 bis 20, Bsp. XI i. V. m. Fig. 11 und 12). Im Gegensatz zum Streitgegenstand lehrt diese Druckschrift ein Filterelement ohne Filtergehäuse. Das Filterelement der D5 stellt somit lediglich einen Filtereinsatz entsprechend dem Merkmal 3 des Patentanspruchs 1 dar, der vor seiner Verwendung erst noch in ein Filtergehäuse – im Streitpatent bestehend aus Grundkörper und Abdeckung gemäß der Merkmale 2 und 5 – eingebaut werden muss und der in seiner Gesamtheit ausgetauscht wird. Damit ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der D5 nicht neuheitsschädlich vorbeschrieben.
Die D6 betrifft ein rohrförmiges Filterelement insbesondere für die Umkehrosmose und die Ultrafiltration. Das Filterelement weist einen gefalteten Filterbogen 2 auf, dessen Falten zu Gruppen 4 zusammengefasst sind. Zwischen diesen Gruppen sind im Querschnitt dreieckförmige Stützkeile 10 angeordnet, die den Raum zwischen den Faltungen zur Verhinderung einer seitlichen Bewegung der Faltungen vollständig ausfüllen (vgl. D6 Fig. 1, 1A, 3 und S. 10/11 übergreifender Abs., S. 23 vorle. Abs.). Wie bei der D5 wird in der D6 wiederum ein Filtereinsatz entsprechend dem streitpatentgemäßen Merkmal 3 beschrieben, der als Ganzes austauschbar in ein Filtergehäuse eingebaut wird. Der Filter des Patentanspruchs 1 wird daher auch von der D6 nicht neuheitsschädlich vorweggenommen.
Die übrigen dem Senat vorliegenden und in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufgegriffenen Entgegenhaltungen können die Neuheit des Filters nach Patentanspruch 1 ebenfalls nicht angreifen, da sie entweder wiederum nur einen Filtereinsatz ohne Filtergehäuse und ohne dessen Einbau in das Filtergehäuse entsprechend den streitpatentgemäßen Merkmalen 7 bis 11 beschreiben oder keine Angaben über die Anordnung der Stabilisierungselemente über die Länge des Filtereinsatzes gemäß Merkmal 11 offenbaren.
3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Dem Streitpatent liegt die Aufgabe zugrunde, einen Filter bereitzustellen, der auch in Extremfällen eine optimale Filterwirkung bei einem hohen Luftdurchsatz erzielt und beim Ein- und Ausbau leicht handhabbar ist (vgl. Streitpatent Sp. 1 Z. 42 bis 45 i. V. m. Sp. 1 Z. 24 bis 26).
Die Lösung dieser Aufgabe wird durch die E2 nicht nahe gelegt. Wie vorstehend dargelegt, offenbart diese Druckschrift dem Fachmann, hier einem Diplomingenieur der Verfahrenstechnik mit praktischer Erfahrung und speziellen Kenntnissen auf dem Gebiet der Filtertechnik, einen Filter gemäß den Merkmalen 1 bis 4, 6 bis 8 und 10 des Patentanspruchs 1 (vgl. E2 Schutzanspruch 1, S. 1 Abs. 1, S. 2 Abs. 1 und S. 3 le. Abs. bis S. 4 Z. 2 i. V. m. Fig. 4 und 5). Anregungen, den Filter der E2 mit einer rohluftseitigen Abdeckung zu versehen und daran Spannelemente in einem annähernd gleichmäßigen Abstand über die Länge des Filtereinsatzes verteilt anzuordnen, um so insbesondere im Mittelbereich des Filters einen undefinierten Zustand bezüglich des Faltenabstandes und die damit einhergehende Beeinträchtigung der Filterwirkung zu vermeiden (vgl. Streitpatent Sp. 1 Z. 49 bis 51 i. V. m. Sp. 1 Z. 28 bis 32), gibt die E2 indessen nicht. Denn nach der Lehre der E2 erfolgt über die Stege 10 nur am äußeren Rand des Filtereinsatzes eine Abdeckung der Durchströmfläche des Filtereinsatzes (vgl. E2 Fig. 4 und 5). Demgegenüber nimmt das Streitpatent zwar durch die gesamtflächige rohluftseitige Abdeckung eine Verringerung der Durchströmfläche und damit eine Verringerung des angestrebten hohen Luftdurchsatzes in Kauf, erreicht aber dafür durch die an der Abdeckung angeordneten Spannelemente das Einhalten einer auch im Mittelbereich vordefinierten Lage für den Filtereinsatz. Dadurch wird eine gleichmäßige Strömung durch die nichtabgedeckten Bereiche des Filtereinsatzes und somit eine auch in Extremfällen optimale Filterwirkung erzielt.
Die weiteren im Verfahren genannten Entgegenhaltungen können weder für sich noch in einer Zusammenschau dem Fachmann Anregungen dahingehend vermitteln, zur Lösung der dem Streitpatent zugrunde liegenden Aufgabe eine in einem annähernd gleichmäßigen Abstand über die Länge des Filtereinsatzes verteilte Anordnung von in die Taschen des zickzackförmig gefalteten Filtereinsatzes eingreifenden Spannelemente an einer rohluftseitigen Abdeckung zum Einhalten einer auch im Mittelbereich vordefinierten Lage des Filters in Betracht zu ziehen.
In der D6 wird zwar ein Filterelement gelehrt, in dem Stützkeile vorgesehen sind, die sich zwischen Gruppen von Faltungen eines zickzackförmig gefalteten Filterbogens erstrecken, wobei sie in Taschen des Filterbogens eingreifen und in einem annähernd gleichmäßigen Abstand über den Filterbogen angeordnet sind. Zudem können diese Stützkeile unter Verwendung eines Klebemittels mit den Stützbogen verbunden oder einstückig ausgeführt sein (vgl. D6 Patentansprüche 1, 7, Fig. 1A und S. 10 Abs. 2 bis S. 10/11 übergreifender Abs.). Die Stützbogen dienen dabei zur Verhinderung einer Verschiebung der gefalteten Gruppen mit den Stützkeilen nach innen und außen (vgl. D6 S. 22 Abs. 1). Bei dem in der D6 offenbarten Filterelement handelt es aber um einen Filtereinsatz, der oft auch als Filterkartusche bezeichnet wird und der bei seiner Verwendung noch in ein Filtergehäuse, das z. B. wie im Streitpatent aus einem Grundkörper und einer Abdeckung besteht, eingebaut werden muss. Am Ende der Standzeit bzw. nach Verschleiß der Filtereinheit wird das Filterelement der D6 in seiner Gesamtheit ausgetauscht und nicht nur der in dieses Filterelement eingebaute Filterbogen. Damit erhält der Fachmann aus der D6 keine Hinweise, in die Taschen eines zickzackförmig gefalteten Filtermediums eingreifende Spannelemente an die rohluftseitige Abdeckung des Filtergehäuses gemäß Merkmalen 9 und 11 des Patentanspruchs 1 anzuordnen.
Die D5 betrifft ebenfalls einen Filtereinsatz, der bei seiner Verwendung noch in ein Filtergehäuse eingebaut werden muss (vgl. D5 Patentansprüche 1, 2 Sp. 1 Z. 11 bis 17, 47 bis 54, Sp. 4 Z. 37 bis 43, Z. 65 bis 68 und Sp. 5 Z. 11 bis 20 i. V. m. Fig. 11 und 12). Die Lehre der D5 geht dabei nicht über die Offenbarung der D6 hinaus und kann somit ebenfalls keinen Anstoß in Richtung der streitpatentgemäßen Lösung geben.
Die in der mündlichen Verhandlung nicht mehr diskutierte Druckschrift E1 trägt zur Lösung der Aufgabe, einen Filter bereitzustellen, der auch in Extremfällen eine optimale Filterwirkung bei einem hohen Luftdurchsatz erzielt und beim Ein- und Ausbau leicht handhabbar ist, nichts bei. Dort sind zwar gleichmäßig über die Länge des Filtermediums angeordnete bügelartige Halter 12 und 13 zur Stabilisierung der räumlichen Struktur des gefalteten Filtermediums vorgesehen. Diese sind aber am reinluftseitigen Grundkörper 8 des Filters angebracht und bewirken die Stabilisierung zusammen mit den an den Seitenwänden 7 angebrachten Stegen 11. Die E1 gibt dem Fachmann somit – auch in Zusammenschau mit der E2 – keine Hinweise auf eine mögliche Anordnung der bügelartigen Halter 12 und 13 an der Abdeckung 1 und einen Verzicht auf die an den Seitenwänden angebrachten Stege 11 zur Fixierung des Filtermediums in einer definierten Lage.
Die übrigen dem Senat vorliegenden und in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufgegriffenen Entgegenhaltungen können zur Auffindung der streitpatentgemäßen Lösung ebenfalls nichts beitragen, da sie entweder wiederum nur einen Filtereinsatz ohne Filtergehäuse beschreiben oder keine Angaben über die Anordnung der Stabilisierungselemente über die Länge des Filtereinsatzes offenbaren.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist daher vom Stand der Technik nicht nahegelegt.
4. Nachdem der Filter nach Patentanspruch 1 alle Kriterien der Patentfähigkeit aufweist, hat Patentanspruch 1 Bestand.
Die Patentansprüche 2 bis 5 betreffen weitere, über Selbstverständlichkeiten hinausgehende Ausgestaltungen des Filters nach Patentanspruch 1 und haben daher mit diesem Bestand.
III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden.
Maksymiw Schell Jäger Wagner Me
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