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5 StR 556/15

BUNDESGERICHTSHOF StR 556/15 BESCHLUSS vom 5. April 2016 in der Strafsache gegen

1. 2. 3. 4.

wegen Mordes u.a. hier: Anhörungsrüge der Veurteilten H.

ECLI:DE:BGH:2016:050416B5STR556.15.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. April 2016 beschlossen:

Die Anhörungsrüge der Verurteilten H. vom

15. März 2016 gegen den Senatsbeschluss vom 2. März 2016 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe:

Der Senat hat mit Beschluss vom 2. März 2016 gemäß § 349 Abs. 2 StPO die Revision der Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. Januar 2015 als unbegründet verworfen. Hiergegen hat die Verurteilte gemäß § 356a StPO Anhörungsrüge erhoben, mit der sie insbesondere geltend macht, der Senat hätte in seinem Beschluss auf ihre Ausführungen zur Sachrüge eingehen müssen.

Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat weder zum Nachteil der Verurteilten Tatsachen oder Beweismittel verwertet, zu denen diese nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen der Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

Der Senat hat bei seiner Entscheidung das gesamte Revisionsvorbringen der Verurteilten einschließlich ihrer mit der Gegenerklärung vom 21. Dezember 2015 nachgeschobenen Ausführungen zur Sachrüge in vollem Umfang bedacht und gewürdigt, es jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Anlass zu einer ergänzenden Bemerkung im Rahmen des Verwerfungsbeschlusses nach § 349 Abs. 2 StPO bestand lediglich mit Blick auf die auch von der Verurteilten erhobene Verfahrensrüge eines Verstoßes gegen das Anwaltskonsultationsrecht der nichtrevidierenden Mitangeklagten L. .

Aus dem Umstand, dass der Senat darüber hinaus die Verwerfung der Revision nicht näher begründet hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs geschlossen werden. § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor (BVerfG, NJW 2014, 2563, 2564; 2006, 136; StraFo 2007, 370; siehe auch EGMR, JR 2015, 95, 102). Dies gilt auch dann, wenn wie hier die Sachrüge erst in einer Gegenerklärung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts weiter ausgeführt wird (BGH, Beschlüsse vom 5. Mai 2014 – 1 StR 82/14, juris Rn. 8, und vom 2. September 2008 – 5 StR 225/08, NStZ 2009, 52, jeweils mwN).

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (BGH, Beschluss vom 2. September 2015 – 1 StR 433/14, juris Rn. 6).

Sander Bellay König Feilcke Berger

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