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6 StR 173/23

BUNDESGERICHTSHOF StR 173/23 BESCHLUSS vom 30. Mai 2023 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung ECLI:DE:BGH:2023:300523B6STR173.23.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Mai 2023 beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 23. November 2022 a) dahin geändert, dass der Angeklagte der besonders schweren Vergewaltigung schuldig ist, und b) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit von der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus abgesehen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit besonders schwerer Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Von seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) hat es abgesehen. Seine auf die Sachbeschwerde gestützte Revision hat den aus Ziffer 1. a) der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO und führt zur Aufhebung des Urteils im Hinblick auf die unterbliebene Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO).

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts zwang der Angeklagte die Geschädigte in der gemeinsamen Wohnung jeweils unter Vorhalt von Messern wiederholt zum Beischlaf und ähnlichen sexuellen Handlungen. Angesichts des engen zeitlichen, räumlichen und sachlichen Zusammenhangs hat das Landgericht darin zu Recht nur eine Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB gesehen und das Geschehen ausweislich der Urteilsgründe zutreffend als eine besonders schwere Vergewaltigung im Sinne des § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB bewertet. Für eine tateinheitliche Verurteilung wegen Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB ist daneben kein Raum (vgl. Schönke/Schröder/Eisele, StGB, 30. Aufl., § 177 Rn. 110, 155 mwN). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO geändert.

2. Das Landgericht hat seine Entscheidung, von einer Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) abzusehen, nicht rechtsfehlerfrei begründet. Im Anschluss an die Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen, das Risiko der bei dem Angeklagten festgestellten Persönlichkeitsstörung würde sich „am ehesten in einem möglichen partnerschaftlichen Beziehungskontext realisieren“, hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass es vorliegend an einer Gefährlichkeit des Angeklagten für die Allgemeinheit fehle. Dabei übersieht es indes, dass die Allgemeinheit nicht nur dann gefährdet wird, wenn sich ein Täter wahllos Opfer sucht und eine große Anzahl noch nicht näher individualisierter Personen betroffen ist. Vielmehr genügt es, wenn zukünftige erhebliche Taten allein für einen begrenzten Personenkreis oder sogar nur für eine Einzelperson – als Teil der Allgemeinheit – zu erwarten sind (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 2021 – 6 StR 151/20; Beschluss vom 17. September 2013 – 1 StR 372/13, NStZ-RR 2014, 28, 29; Schönke/Schröder/Kinzig, StGB, 30. Aufl., § 63 Rn. 19 mwN).

3. Die Sache bedarf daher im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung und Entscheidung. Auch mit Blick darauf, dass ausschließlich der Angeklagte Revision eingelegt hat, steht das Verbot der Schlechterstellung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus durch das neue Tatgericht nicht entgegen (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juli 2020 – 3 StR 154/20 Rn 15).

Sander Feilcke von Schmettau Arnoldi Fritsche Vorinstanz: Landgericht Frankfurt (Oder), 23.11.2022 - 21 KLs 13/22 264 Js 15004/22

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