3 StR 68/25
BUNDESGERICHTSHOF StR 68/25 BESCHLUSS vom 28. Mai 2025 in der Strafsache gegen wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion u.a.
ECLI:DE:BGH:2025:280525B3STR68.25.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Mai 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 16. Juli 2024 aufgehoben in den Aussprüchen über a) die Einzelstrafen in den Fällen B. II. 6. und 7. der Urteilsgründe, b) die Gesamtstrafe, c) die Einziehung des PKW; jedoch bleiben die jeweils zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten. Die Sache wird im Umfang der Aufhebungen zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion, wegen Beihilfe zu zwei tateinheitlich begangenen schweren Bandendiebstählen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, gewerbsmäßiger Hehlerei sowie versuchten Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Ferner hat es die Einziehung des in der Entscheidungsformel näher bezeichneten PKW und eines Mobiltelefons des Angeklagten angeordnet. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen erweist sie sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die erhobene Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
2. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende materiellrechtliche Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführten Gründen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Hingegen sind die Aussprüche über die Einzelstrafen für die Fälle B. II. 6. und 7. der Urteilsgründe rechtlich defizitär; dies zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Darüber hinaus ist die Einziehung des PKW des Angeklagten nicht tragfähig begründet und deshalb aufzuheben. Im Einzelnen:
a) Die Strafaussprüche betreffend die Fälle B. II. 6. und 7. der Urteilsgründe halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand, weil in den Urteilsgründen nicht strafmildernd berücksichtigt worden ist, dass das Landgericht den als Tatmittel verwendeten Mercedes-Benz des Angeklagten nach § 74 Abs. 1 Variante 2, Abs. 3 Satz 1 StGB eingezogen hat. Eine Maßnahme nach dieser Vorschrift hat den Charakter einer Nebenstrafe und stellt damit eine Strafzumessungsentscheidung dar. Wird dem Täter auf diese Weise ein ihm zustehender Gegenstand von nicht unerheblichem Wert entzogen, so ist dies deshalb ein bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben zu verhängenden Strafe und insoweit im Wege einer Gesamtbetrachtung der den Täter treffenden Rechtsfolgen angemessen zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 3. November 2022 – 3 StR 321/21, juris Rn. 4; Beschluss vom 3. Mai 2018 – 3 StR 8/18, NStZ 2018, 526; jeweils mwN).
Dies hat das Landgericht nicht bedacht. Den Wert des Fahrzeugs hat es nicht festgestellt. Es ist deshalb nicht auszuschließen, dass das Landgericht, hätte es die oben dargelegten Grundsätze beachtet, die von dem Angeklagten in den Fällen B. II. 6. und 7. der Urteilsgründe verwirkten Strafen milder bemessen hätte. Die Aufhebung der Einzelstrafen zieht den Wegfall der Gesamtstrafe nach sich. Die übrigen Einzelstrafen weisen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf und haben Bestand (zur Frage der Erörterung der Einziehung eines Mobiltelefons vgl. BGH, Urteil vom 3. November 2022 – 3 StR 321/21, juris Rn. 4).
b) Die Einziehung des Kraftfahrzeugs des Angeklagten ist nicht tragfähig begründet und deshalb aufzuheben.
Die Anordnung einer Einziehung nach § 74 Abs. 1 StGB steht im Ermessen des Tatgerichts. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit darf die Einziehung nicht angeordnet werden, wenn sie zur begangenen Tat und zum Vorwurf, der den von der Einziehung Betroffenen trifft, außer Verhältnis stünde (§ 74f Abs. 1 Satz 1 StGB). Den Urteilsgründen muss grundsätzlich zu entnehmen sein, dass sich das Tatgericht bewusst war, eine Ermessensentscheidung zu treffen,
und welche Gründe für die Ausübung des Ermessens gegeben waren (BGH, Beschlüsse vom 28. Juni 2022 – 3 StR 128/22, juris Rn. 4; vom 11. Januar 2022 – 3 StR 415/21, juris Rn. 6; jeweils mwN).
Hieran fehlt es. Weder lässt sich den Urteilsgründen, auch in ihrem Gesamtzusammenhang, eine Ermessensausübung entnehmen, noch ist mit Blick auf die konkreten Umstände eine nähere Begründung entbehrlich gewesen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Mai 2020 – 2 StR 44/20, juris Rn. 11; vom 4. November 2020 – 6 StR 333/20, juris Rn. 8). Es ist auch nicht auszuschließen, dass die Strafkammer bei einem rechtsfehlerfreien Vorgehen zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Die Einziehung des Mobiltelefons begegnet hingegen nicht durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
3. Die den aufgehobenen Aussprüchen jeweils zu Grunde liegenden Feststellungen werden von den Rechtsfehlern nicht berührt und können bestehen bleiben. Das neue Tatgericht wird ergänzende Feststellungen zum Wert des Kraftfahrzeugs und gegebenenfalls sonstige zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehende Feststellungen zu treffen haben.
Berg Hohoff Anstötz Kreicker Voigt Vorinstanz: Landgericht Düsseldorf, 16.07.2024 - 003 KLs-52 Js 63/23-13/23