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5 StR 648/12

StR 648/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 7. August 2013 in der Strafsache gegen wegen Betruges Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. August 2013 beschlossen:

Die Erinnerungen des Verurteilten gegen die Kostenansätze vom 27. Mai 2013 und 2. Juli 2013 werden als unbegründet zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Erinnerungen ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe Der Rechtsbehelf der Erinnerung gegen die bezeichneten Kostenansätze ist nach § 66 Abs. 1 GKG zulässig, jedoch jeweils unbegründet. Die Kostenbeamtin beim Bundesgerichtshof hat – was der Verurteilte hinsichtlich der rechnerischen Richtigkeit auch nicht in Abrede stellt – nach § 19 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 3 Abs. 2 GKG zu Recht eine Gebühr in Höhe von 1.569 € für das Revisions- und Entschädigungsverfahren (Kostenverzeichnis Nr. 3130 i.V.m. Nr. 3114 sowie Nr. 3700) und eine solche von 50 € für das Verfahren gemäß § 356a StPO (Kostenverzeichnis Nr. 3920) angesetzt. Mangels offenkundigen oder der Kostenbeamtin sonst bekannten Zahlungsunvermögens des Verurteilten widerstreitet der Kostenansatz auch nicht der – die Gerichte ohnehin nicht bindenden – Verwaltungsvorschrift des § 10 Abs. 1 KostVfg.

Aus den Kostenansätzen muss dem Verurteilten kein Nachteil entstehen, namentlich auch nicht unter dem Aspekt des Resozialisierungsgebots. Denn seinen Interessen kann im Beitreibungsverfahren sachgerecht Rechnung getragen werden (vgl. BVerfG [Kammer], Beschluss vom 27. Juni 2006 – 2 BvR 1392/02). Eine Zuständigkeit des Senats besteht insoweit nicht.

Der Senat entscheidet gemäß § 139 Abs. 1 GVG in der Besetzung von fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2006 – 5 StR 569/05 mwN).

Basdorf Sander König Berger Bellay

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Paragraphen in 5 StR 648/12

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Häufigkeit Paragraph
1 3 GKG
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1 66 GKG
1 139 GVG
1 356 StPO

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