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I ZR 38/22

BUNDESGERICHTSHOF I ZR 38/22 BESCHLUSS vom 7. Februar 2023 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2023:070223BIZR38.22.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2023 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen, die Richterin Dr. Schmaltz und den Richter Odörfer beschlossen:

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 10. November 2022 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Gründe:

I. Die Anhörungsrüge ist unzulässig.

1. Eine Anhörungsrüge muss Ausführungen dazu enthalten, aus welchen Umständen sich die entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Gericht ergeben soll. Wendet sich die Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde, bedarf es dazu Ausführungen in Bezug auf die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision (BGH, Beschluss vom 19. März 2009 - V ZR 142/08, NJW 2009, 1609 [juris Rn. 4]). Die Anhörungsrüge ist insoweit nur zulässig, wenn die Entscheidung, die Revision nicht zuzulassen, das Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör neu und eigenständig verletzt (BVerfGE 107, 395 [juris Rn. 48 f.]; BVerfG, NJW 2008, 2635 [juris Rn. 16 f.]; NJW 2011, 1497 [juris Rn. 19]; BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - I ZR 47/06, GRUR 2008, 932 [juris Rn. 6] = WRP 2008, 956; Beschluss vom 17. Dezember 2015 - I ZR 256/14, juris Rn. 2; Beschluss vom 13. Februar 2019 - I ZR 192/17, juris Rn. 2; Beschluss vom 28. Januar 2021 - I ZR 80/20, juris Rn. 2). Eine Anhörungsrüge muss sich damit auseinandersetzen und in diesem Zusammenhang die Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG darlegen. Hierfür reicht eine schlichte Behauptung einer Gehörsverletzung nicht aus,

sondern es ist vielmehr erforderlich, dass die Umstände vorgetragen werden, aus denen sich ergibt, dass der Bundesgerichtshof bei seiner Entscheidung das Vorbringen des Beschwerdeführers übergangen haben muss (vgl. BGH, NJW 2009, 1609 [juris Rn. 9 f.] mwN; BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2015 - I ZR 256/14, juris Rn. 2; Beschluss vom 15. Februar 2018 - I ZR 216/16, juris Rn. 2; Beschluss vom 13. Februar 2019 - I ZR 192/17, juris Rn. 2; Beschluss vom 28. Januar 2021 - I ZR 80/20, juris Rn. 2).

2. Diesen Anforderungen wird die Anhörungsrüge nicht gerecht. Eine neue und eigenständige Gehörsverletzung kann nicht damit begründet werden, dass der Bundesgerichtshof von der vom Gesetzgeber in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise vorgesehenen Begründungserleichterung gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO Gebrauch gemacht hat (vgl. im Einzelnen BGH, NJW 2009, 1609 [juris Rn. 6]; BGH, Beschluss vom 15. August 2013 - I ZR 119/12, juris Rn. 6 bis 8; Beschluss vom 13. Februar 2019 - I ZR 192/17, juris Rn. 5; Beschluss vom 28. Januar 2021 - I ZR 80/20, juris Rn. 3). Nichts anderes gilt, soweit die Anhörungsrüge - im Ausgangspunkt zutreffend - meint, der Senat habe die Beschwer eigenständig und ohne Bindung an die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts festzusetzen gehabt. Auch die Verletzung anderer Verfahrensgrundrechte hat sie - unabhängig von der Frage, ob deren Verletzung mit der Anhörungsrüge geltend gemacht werden kann nicht hinreichend dargelegt.

II. Im Übrigen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung vom 10. November 2022 die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers und seinen Vortrag zum Wert der Beschwer in vollem Umfang geprüft, jedoch sämtlich nicht für durchgreifend erachtet.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog.

Koch Schmaltz Schwonke Feddersen Odörfer Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 02.08.2017 - 2a O 174/16 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.02.2022 - I-20 U 131/17 -

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