Paragraphen in 10 W (pat) 165/14
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 165/14 Verkündet am 9. Mai 2017
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BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2012 105 012.0 …
hat der 10. Senat (Technischer Beschwerdesenat) in der mündlichen Verhandlung vom 9. Mai 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Dipl.-Ing. Hildebrandt, Eisenrauch und Dipl.-Ing. Küest BPatG 154 05.11 beschlossen:
-2Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe I.
Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse E04B - hat die am 11. Juni 2012 eingereichte Anmeldung, die die innere Priorität der Voranmeldung 10 2012 101 318 mit Anmeldetag, 17. Februar 2012, in Anspruch nimmt, durch Beschluss vom 23. Juni 2014 mit der Begründung zurückgewiesen, der Gegenstand des am 23. April 2014 eingegangenen Patentanspruchs 1 beruhe gegenüber dem Stand der Technik nach der DE 35 30 973 A1 (E5) und der DIN 1053-1, 02/1990 (E6), Mauerwerk; Rezeptmauerwerk; Berechnung und Ausführung, Seiten 13 und 14, nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom 22. Juli 2014, eingegangen beim Patent- und Markenamt am 24. Juli 2014.
Sie verfolgt ihr Patentbegehren mit unveränderten Patentansprüchen 1 bis 15 weiter.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
„Fertigteil zur Bildung einer Hüllstruktur (1) für ein Gebäude, das Fertigteil aufweisend eine raumseitige Innenschicht (3) und eine Außenschicht (2), ferner aufweisend eine wärmestrahlenreflektierende Lage (4), die an der raumseitigen Seite (5) der Außenschicht anliegt, dadurch gekennzeichnet, dass die Innenschicht und die Außenschicht durch eine Mehrzahl von Ankerelementen (9) derart miteinander verankert sind, dass zwischen der Innenschicht und der Außenschicht eine Luftschicht (10) gebildet ist, die sich der wärmestrahlenreflektierende Lage (4) raumseitig anschließt wobei die Lage zumindest in Richtung der Luftschicht eine wärmestrahlenreflektierende Fläche ausbildet und von den Ankerelementen (9) durchdrungen ist, wobei an der Innenschicht eine Dämmschicht (7) angeordnet ist, die an die Luftschicht (10) angrenzt und die von den Ankerelementen (9) durchdrungen ist, wobei die Dämmschicht (7) aus einem Schaumglas gebildet ist und wobei die Außenschicht, die Innenschicht, die wärmestrahlenreflektierende Lage und die Dämmschicht in Länge und Breite praktisch die gleichen Abmaße haben.“
Hinsichtlich der geltenden Patentansprüche 2 bis 15 wird auf die Anspruchsfassung vom 18. März 2014, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am 23. April 2014, Bezug genommen.
Die Patentanmelderin stellt den Antrag,
den Beschluss der Prüfungsstelle für E04B des Deutschen Patentund Markenamts vom 23. Juni 2014 aufzuheben und das Patent mit den neugefassten Patentansprüchen 1 bis 15 vom 18. März 2014 (eingegangen Deutschen Patent- Markenamt am 23. April 2014) sowie im Übrigen mit den Unterlagen nach Offenlegungsschrift zu erteilen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist zulässig. Sie ist aber nicht begründet, denn mit dem Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 liegt im Hinblick auf den Stand der Technik keine patentfähige Erfindung nach den §§ 1 bis 5 PatG vor.
Der geltende Patentanspruch 1 ist zulässig. Er weist die Merkmale der ursprünglichen Ansprüche 1, 3, 6 und 15 auf.
Die Erfindung bezieht sich auf ein Fertigteil zur Bildung einer Hüllstruktur für ein Gebäude nach dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1.
Die Aufgabe der Erfindung ist insbesondere, eine Hüllstruktur anzugeben, die sowohl den Wärmeenergieeintrag, insbesondere während der Heizperiode, durch natürliche äußere Energiequellen in das Gebäude verbessert und die Abgabe der Heizenergie von dem Gebäude nach außen verringert (vgl. Abs. [0003] der Offenlegungsschrift).
Die Lösung ist ein Fertigteil zur Bildung einer Hüllstruktur für ein Gebäude gemäß den Merkmalen im geltenden Patentanspruch 1.
Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Durch die DE 35 30 973 A1 (E5) ist ein dort als Gebäudeaußenwandelement bezeichnetes Bauteil zur Bildung einer Hüllstruktur für ein Gebäude bekannt.
Dieses Gebäudeaußenwandelement weist eine raumseitige Innenschicht 1 und eine Außenschicht 6 sowie eine wärmestrahlenreflektierende Lage 4, die an der raumseitigen Seite der Außenschicht 6 anliegt, auf.
Zwischen der Innenschicht 1 und der Außenschicht 6 ist eine Luftschicht 3 vorgesehen, die sich der wärmestrahlenreflektierende Lage 4 raumseitig anschließt,
wobei die Lage 4 zumindest in Richtung der Luftschicht 3 eine wärmestrahlenreflektierende Fläche ausbildet.
An der Innenschicht 1 ist eine Dämmschicht 2 angeordnet, die an die Luftschicht 3 angrenzt.
Die Außenschicht 6, die Innenschicht 1, die wärmestrahlenreflektierende Lage 4 und die Dämmschicht 2 haben in Länge und Breite praktisch die gleichen Maße.
Damit ist ein Teil bekannt, dass in seinem Schichtenaufbau mit dem des Fertigteils nach Patentanspruch 1 übereinstimmt.
Von diesem bekannten Gegenstand unterscheidet sich der Gegenstand nach Anspruch 1 dadurch,
1. dass der Gegenstand ein Fertigteil ist, 2. dass die Innenschicht und die Außenschicht durch eine Mehrzahl von Ankerelementen miteinander verankert sind, 3. dass die wärmestrahlenreflektierende Lage und die Dämmschicht von den Ankerelementen durchdrungen sind und 4. dass die Dämmschicht aus einem Schaumglas gebildet ist.
Die unter Pkt. 1., 2. und 3. aufgeführten Unterschiedsmerkmale sind für den Fachmann, einen Dipl.-Ingenieur (FH) der Fachrichtung Bauwesen mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Entwicklung, Konstruktion und Fertigung von Fertigteilwandelementen, mit Hinweis auf die E6 (DIN 1053-1, 02/1990) und die E2 (DE 38 25 496 A1) im Rahmen seines Fachwissens liegende Maßnahmen, da Wandelemente mit Innen- und Außenschicht nach gängiger Praxis als Fertigteil hergestellt werden und ohne Außen- und Innenschicht verbindende Ankerelemente nicht realisierbar sind, wobei selbstverständlich diese Ankerelemente zwangsläufig alle zwischen Außen- und Innenschicht liegende Schichten, wie Dämmung und wärmestrahlenreflektierende Lagen, durchdringen müssen.
In der E5 ist die Dämmschicht als Isolationsschicht bezeichnet. Sie kann daher aus hierfür vorgesehenen, bekannten Materialien, so auch aus Schaumglas, wie in der E6 (DIN 1053-1, 02/1990, Kapitel 8.4.3.4, Punkt a) als Baustoff für die Wärmedämmung bei zweischaligem Wandaufbau vorgeschlagen, bestehen.
Der Einwand der Anmelderin, in der E5 sei gemäß der Fig. 1 ein zweischaliges Wandelement mit zwei Dämmschichten offenbart, beim Anmeldungsgegenstand sei dagegen eine Dämmschicht auskömmlich, ist, was den Offenbarungsgehalt der Fig. 1 anbelangt, richtig. Aber im Gegensatz zur Fig. 1 offenbart die E5 mit der Anspruchskombination 1 und 3 als Ausführungsform auch ein Wandelement mit nur einer Dämmschicht, wobei dann, wie beim Gegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1, nur an der Innenschicht eine Dämmschicht vorgesehen ist.
Der Gegenstand des Patenanspruchs 1 ergibt sich somit aus der E5 zusammen mit dem Fachwissen, wozu die technischen Regeln nach der E6 gehören.
Der geltende Anspruch 1 ist daher nicht gewährbar.
Hiermit sind auch die rückbezogenen Patenansprüche 2 bis 12 und die nebengeordnete Verfahrensansprüche 13 bis 15 nicht gewährbar, da sie zusammen mit dem Patentanspruch 1 Gegenstand desselben Antrags auf Erteilung eines Patents sind und deshalb mangels gesonderter Prüfungsnotwendigkeit das Rechtsschicksal des nicht gewährbaren Patentanspruchs 1 teilen (vgl. BGH GRUR 1980, 716 „Schlackenbad“ i. V. m. GRUR 1989, 103 - „Verschlussvorrichtung für Gießpfannen“, GRUR 2012, 149 ff -„Sensoranordnung“ und GRUR 2017, 57 ff – „Datengenerator“).
III.
Gegen diesen Beschluss steht der am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Lischke Hildebrandt Eisenrauch Küest prö
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