Paragraphen in 5 StR 243/19
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 263 | StGB |
1 | 243 | StGB |
1 | 244 | StGB |
1 | 349 | StPO |
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1 | 243 | StGB |
1 | 244 | StGB |
2 | 263 | StGB |
1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StR 243/19 vom
11. September 2019 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls oder gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetrugs ECLI:DE:BGH:2019:110919B5STR243.19.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. September 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 14. Dezember 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte hinsichtlich der Einziehung von Wertersatz in Höhe von 7.582 Euro gesamtschuldnerisch haftet.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Wahlfeststellung zwischen schweren Bandendiebstahls (§ 244a Abs. 1 i.V.m. § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB) und gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetrugs (§ 263a Abs. 2, § 263 Abs. 5 StGB) begegnet jedenfalls in Fällen wie den vorliegenden – systematisches Leerspielen von Geldautomaten durch unbefugtes Einwirken auf den Programmablauf oder mechanische Manipulation – keinen rechtlichen Bedenken.
Mutzbauer Schneider Berger Mosbacher Hoch
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Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 263 | StGB |
1 | 243 | StGB |
1 | 244 | StGB |
1 | 349 | StPO |
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1 | 243 | StGB |
1 | 244 | StGB |
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1 | 349 | StPO |
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