Paragraphen in VIa ZR 160/23
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 543 | ZPO |
1 | 97 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
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1 | 97 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF VIa ZR 160/23 BESCHLUSS vom 19. März 2024 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2024:190324BVIAZR160.23.1 Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. März 2024 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. C. Fischer als Vorsitzende, die Richterinnen Möhring, Dr. Krüger, Wille und den Richter Liepin beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 19. Januar 2023 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Insbesondere ist die Entscheidungserheblichkeit der von der Nichtzulassungsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt der Grundsatzbedeutung, der Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) aufgeworfenen Rechtsfragen nicht hinreichend dargetan. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung selbständig tragend auf Erwägungen zum fehlenden Verschulden der Beklagten hinsichtlich eines Verstoßes gegen § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV wegen des vorhandenen Thermofensters sowie zum Fehlen hinreichenden Vortrags zur Verwendung weiterer unzulässiger Abschalteinrichtungen gestützt. Die Beschwerde legt insoweit einen durchgreifenden Zulassungsgrund nicht dar.
Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000 €.
C. Fischer Wille Möhring Liepin Krüger Vorinstanzen: LG Würzburg, Entscheidung vom 11.04.2022 - 12 O 1771/21 OLG Bamberg, Entscheidung vom 19.01.2023 - 3 U 107/22 -
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2 | 543 | ZPO |
1 | 97 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
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1 | 97 | ZPO |
2 | 543 | ZPO |
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