Paragraphen in 2 StR 468/19
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 468/19 1.
BESCHLUSS vom 8. Juli 2020 in der Strafsache gegen
2.
3.
wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 8. Juli 2020 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 24. Juni 2019 werden mit der Maßgabe, dass gegen die Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen jeweils als Gesamtschuldner angeordnet wird, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Franke Zeng Krehl Meyberg Eschelbach ECLI:DE:BGH:2020:080720B2STR468.19.1
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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