Paragraphen in 5 StR 485/24
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 63 | StGB |
1 | 349 | StPO |
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1 | 63 | StGB |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 485/24 BESCHLUSS vom 18. November 2024 in dem Sicherungsverfahren gegen ECLI:DE:BGH:2024:181124B5STR485.24.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 2024 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 6. Juni 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift geben Anlass zu einer ergänzenden Bemerkung des Senats:
Das sachverständig beratene Landgericht hat rechtsfehlerfrei die Voraussetzungen einer Unterbringung nach § 63 Satz 1 StGB angenommen. Es hat dabei nur Tat II.4 der Urteilsgründe als erhebliche Anlasstat gewertet und insoweit mit tragfähiger Begründung die sichere Aufhebung der Einsichtsfähigkeit des Angeklagten infolge einer akuten Psychose auf Grund der bei ihm bestehenden paranoiden Schizophrenie festgestellt. Hinsichtlich der weiteren Taten II.1 bis II.3, II.5 und II.6 der Urteilsgründe hat es eine vollständige Aufhebung der Steuerungsfähigkeit zu Gunsten des Angeklagten lediglich nicht auszuschließen vermocht und folgerichtig darauf die Maßregelanordnung auch nicht gestützt.
Gericke Mosbacher Resch von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Dresden, 06.06.2024 - 3 KLs 202 Js 70752/23
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1 | 63 | StGB |
1 | 349 | StPO |
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