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20 W (pat) 24/12

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 24/12 Verkündet am 13. Januar 2016

…

BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2009 007 910.6 …

BPatG 154 08.05 hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Mayer, den Richter Dipl.-Ing. Gottstein, die Richterin Dorn sowie den Richter Dipl.-Ing. Univ. Albertshofer beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe I.

Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) - Prüfungsstelle für Klasse H 01 Q - hat die Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Abgedichtetes Antennensystem, insbesondere Dachantenne eines Fahrzeuges, mit einem Druckausgleich“ durch Beschluss vom 24. Mai 2012 aus den Gründen des Bescheides vom 11. Juli 2011 zurückgewiesen. In diesem Bescheid wurde der Gegenstand des Patentanspruchs 1 wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit als nicht gewährbar erachtet.

Hiergegen richtet sich die am 3. Juli 2012 eingelegte Beschwerde der Anmelderin vom selben Tag, mit der sie ihre Anmeldung weiterverfolgt. Die Verfahrensakte des DPMA ist dem Bundespatentgericht (BPatG) ausschließlich in elektronischer Form am 14. September 2012 per Filtertransfer übermittelt worden.

Mit Beschluss vom 10. Juni 2013 hat der erkennende Senat der Präsidentin des DPMA den Beitritt zum Beschwerdeverfahren gemäß § 77 S. 1 PatG anheimgegeben, da über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zuge der elektronischen Aktenführung zu entscheiden sei. Mit Schreiben vom 8. August 2013 hat die Präsidentin des DPMA den Beitritt zum Beschwerdeverfahren erklärt und gleichzeitig zu den im Beschluss vom 10. Juni 2013 für klärungsbedürftig erachteten Fragen Stellung genommen.

Mit Beschluss vom 12. Mai 2014 hat der 20. Senat in dem Beschwerdeverfahren 20 W (pat) 28/12, dem die Präsidentin des DPMA ebenfalls wegen offener Fragen im Zusammenhang mit der Führung der elektronischen Akte beigetreten war, im Rahmen des ihm nach § 79 Abs. 3 PatG zustehenden Ermessens entschieden, keine Zurückverweisung des Verfahrens an das DPMA auszusprechen. Wegen der Einzelheiten wird auf den vorgenannten Beschluss Bezug genommen.

Mit der Ladung vom 12. August 2015 zur mündlichen Verhandlung hat der erkennende Senat im vorliegenden Verfahren in einem ausführlichen Ladungszusatz die Punkte angegeben, zu denen er – auch vor dem Hintergrund der inzwischen ergangenen o. g. Entscheidung 20 W (pat) 28/12 – noch einen Klärungs- und Informationsbedarf gesehen hat.

In der mündlichen Verhandlung am 13. Januar 2016 wurden mit dem Bevollmächtigten der Anmelderin und den Vertretern des DPMA die aus Sicht des Senats noch offenen Frage- und Problemstellungen im Zusammenhang mit der Führung der elektronischen Akte erörtert. Die Vertreter des DPMA haben in diesem Zusammenhang ausführlich zu den teilweise bereits umgesetzten, teilweise konkret geplanten und in Kürze in Kraft tretenden Verbesserungen in Bezug auf die Aktenklarheit betreffend die elektronischen Akten in Patent- und Gebrauchsmusterverfahren vorgetragen, und zwar zu folgenden Punkten:

 Aktualisierung der Aktenordnung am DPMA  Verbesserungen bei den Dokumenten  Verbesserung des Exports der Akte zum BPatG/BGH  Verbesserungen in der Darstellung der Stamm- und Bewegungsdaten der Akte („Aktenübersicht“)  Verbesserungen in der Darstellung der Verfahrensabläufe

 Dokumentation des Verfahrensablaufs bei der Entscheidung des zuständigen Prüfers über Fristgesuche und -verlängerungen („Anwendungsmaske Fristverlängerung“, „Verfahrenstext Fristverlängerung“).

Auf die dem Senat überreichte Präsentation (Anlage zum Protokoll vom 13. Januar 2016) wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Auf Nachfrage des Senats haben die Bevollmächtigte der Präsidentin des DPMA und der Bevollmächtigte der Anmelderin erklärt, dass sie keinen Antrag auf Zurückverweisung des Verfahrens an das DPMA stellen.

Der Bevollmächtigte der Anmelderin beantragt:

den Beschluss der Prüfungsstelle für IPC-Klasse H 01 Q des Deutschen Patent- und Markenamts vom 24.05.2012 aufzuheben und das nachgesuchte Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche:

Patentansprüche 1 bis 8 vom Anmeldetag (06.02.2009)

Beschreibung:

Beschreibungsseiten 1 bis 11 vom Anmeldetag (06.02.2009)

Zeichnungen:

Figuren 1 bis 4 vom Anmeldetag (06.02.2009)

Hilfsantrag:

Patentansprüche 1 bis 4 vom 24.11.2015, beim BPatG eingegangen am selben Tag anzupassende übrige Unterlagen.

-5Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:

Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag lautet:

Wegen der jeweils geltenden Unteransprüche 2 bis 8 (Hauptantrag) bzw. 2 bis 4 (Hilfsantrag) sowie der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

Der Senat übt das ihm im Rahmen des § 79 Abs. 3 PatG zustehende Ermessen dahingehend aus, keine Zurückverweisung des Verfahrens an das DPMA auszusprechen.

1. Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 10. Juni 2013 (dort Ziff. II. 3.1) vorläufig die Auffassung vertreten hat, dass der angefochtene Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle nicht dem gesetzlich vorgesehenen Begründungserfordernis nach § 47 Abs. 1 PatG genügt, weil er sich zur Begründung ausschließlich auf einen vom zuständigen Prüfer nicht unterschriebenen bzw. signierten Prüfungsbescheid bezieht, haben sich diese Bedenken aufgrund der seit 10. Januar 2014 in Kraft getretenen Änderung von § 5 EAPatV erübrigt. Seither bedarf nur noch eine Niederschrift oder ein Beschluss des DPMA einer fortgeschrittenen oder qualifizierten Signatur (§ 5 Abs. 3 EAPatV n.F.), wohingegen bei anderen elektronischen Dokumenten, insbesondere also auch bei Prüfungsbescheiden, die Einfügung des Namens der unterzeichnenden Person genügt (§ 5 Abs. 2 EAPatV n.F.).

Dem vorliegend zu beurteilenden Fall lag zwar noch § 5 EAPatV in der alten Fassung zugrunde, die dargestellten verfahrensrechtlichen Mängel haben aber einen vorübergehenden, zwischenzeitlich beendeten Zeitabschnitt mit einer begrenzten Anzahl von Fällen betroffen. Es erscheint dem Senat angemessen, die in dieser begrenzten Übergangszeit aufgetretenen Mängel keiner formellen Sanktionierung zu unterziehen, sondern sie vor dem Hintergrund der zwischenzeitlichen Änderung der EAPatV und der für die Zukunft offenbar sichergestellten verfahrenskonformen Vorgehensweise zu akzeptieren. Wie sich aus einer Einsicht in neuere elektronische Verfahrensakten des DPMA ergibt, wird – entsprechend § 5 Abs. 2 EAPatV n.F. – am Ende eines Prüfungsbescheids der Name des zuständigen Prüfers eingefügt.

2. Die im Beschluss des Senats vom 10. Juni 2013 unter Ziff. II. 3.2 angeführte weitere Problematik, dass sich in der übermittelten elektronischen Verfahrensakte des DPMA kein elektronisches Dokument befindet, welches als ordnungsgemäße, vom zuständigen Prüfer unterzeichnete, d.h. elektronisch signierte Urschrift des angefochtenen Beschlusses angesehen werden kann, ist durch die Ausführungen des Senats in seinem Beschluss vom 12. Mai 2014, Az. 20 W (pat) 28/12 (dort Ziff. II), auf die verwiesen wird, erledigt. Auch im vorliegenden Fall befindet sich in der elektronischen Akte zumindest ein Beschlussexemplar, dem die qualifizierte elektronische Signatur des zuständigen Prüfers zugeordnet werden kann.

Die dem Senat übermittelten neueren elektronischen Verfahrensakten des DPMA enthalten inzwischen auch ein eindeutig identifizierbares Dokument, das als elektronisch signierte Urschrift des Beschlusses der Prüfungsstelle angesehen werden kann und dessen Signatur überprüfbar ist. Zudem sind die Beschlüsse neu gestaltet, insbesondere weisen sie nunmehr ein vollständiges Rubrum (und kein Adressfeld mehr) auf und enthalten auf der letzten Seite neben der Angabe der Prüfungsstelle den/die Namen der unterzeichnenden Person(en), wohingegen die als problematisch angesehene Aufschrift „Dieses Dokument wurde elektronisch signiert und ist ohne Unterschrift gültig.“ dort nicht mehr zu finden ist. Die Beschlussausfertigung(en) sowie die Angaben zur elektronischen Signatur werden den Verfahrensbeteiligten mit einem gesonderten Anschreiben übersandt. Damit sind auch die in diesem Zusammenhang darstellten Verfahrensmängel aus der Vergangenheit inzwischen behoben.

3. Den vom Senat in seinem Beschluss vom 10. Juni 2013 unter Ziff. II 3 und 4 darüber hinaus aufgezeigten Unklarheiten beim Verfahrensablauf und bei der Dokumentation aller relevanten Aktenvorgänge in der elektronischen Verfahrensakte ist das DPMA zwischenzeitlich durch zahlreiche, teilweise bereits umgesetzte, teilweise konkret geplante und in Kürze in Kraft tretende Verbesserungen begegnet.

Der Verfahrensablauf muss aus den dem Gericht übermittelten elektronischen Akten chronologisch, aus sich heraus verständlich und lückenlos nachvollziehbar sein. Dies betrifft auch den Ablauf bei der Entscheidung des zuständigen Prüfers über Fristgesuche und -verlängerungen.

Die vom DPMA in diesem Zusammenhang vorgenommenen – in der mündlichen Verhandlung am 13. Januar 2016 ausführlich und nachvollziehbar dargestellten – Anpassungen und Maßnahmen bei den elektronischen Akten in Patent- und Gebrauchsmusterverfahren gewährleisten nunmehr die geforderte Aktenklarheit, Aktenwahrheit und Vollständigkeit. Sie führen zu einer signifikant verbesserten Lesbarkeit und Repräsentation der elektronischen Akte, und zwar sowohl für das Gericht als auch für die Beteiligten, die z. B. Akteneinsicht nehmen. So wurden u. a. die Darstellung und Titelvergabe von Dokumenten in der Dokumentenübersicht, die Navigation innerhalb der Akte und die Aufnahme relevanter Metadaten zu Dokumenten optimiert. Daneben wurden deutliche Verbesserungen in der Darstellung der sog. Stamm- und Bewegungsdaten in der „Aktenübersicht“ der elektronischen Akte vorgenommen, insbesondere sind hier eine bessere Strukturierung und Darstellung der Daten, das Entfernen unnötiger, nicht verfahrensrelevanter Informationen, die Konzentration auf die Daten, die nicht unmittelbar aus den Dokumenten der Akte hervorgehen, sowie eine verbesserte Darstellung der Verfahrensabläufe zu nennen. Durch die „Anwendungsmaske Fristverlängerung“ mit dem vorgesehenen „Verfahrenstext Fristverlängerung“ und die entsprechende Dokumentation bei den Verfahrensinformationen ist auch der Ablauf bei der Entscheidung des zuständigen Prüfers über Fristgesuche und -verlängerungen nachvollziehbar und klar in der elektronischen Akte darstellbar.

Durch die vom DPMA vorgenommenen o. g. Maßnahmen ist nunmehr auch eine – dringend gebotene – Definition möglich, was die elektronische Akte ausmacht und was zu dieser Akte gehört. Bei Papierakten wurde und wird dies ohne weiteres durch die Unterlagen bestimmt, die sich (paginiert) innerhalb der beiden Aktendeckel befinden. Dies bedeutet übertragen auf die elektronische Akte jedoch keineswegs, dass alles, was zu einem Verfahren digital gespeichert ist, auch zur Akte gehört. Vielmehr befanden sich in den bislang dem BPatG elektronisch überstellten Verfahrensakten eine Vielzahl von Daten, insbesondere Metadaten in der „Aktenübersicht“, die keine verfahrensrelevanten Informationen enthielten, redundant oder schlichtweg nicht nachvollziehbar waren. Vor dem Hintergrund der bereits umgesetzten bzw. konkret geplanten Anpassungen und Maßnahmen zur Aktenklarheit, wie sie vom DPMA in der mündlichen Verhandlung am 13. Januar 2016 dargestellt wurden, können künftig die zu einer Verfahrensakte in Patent- und Gebrauchsmusterverfahren gespeicherten Daten (einschließlich der Metadaten) in dem Umfang, in dem sie vom DPMA an das BPatG in elektronischer Form übermittelt werden, auch als zur elektronischen Akte gehörig angesehen werden.

Insgesamt sind die vom DPMA zwischenzeitlich vorgenommenen und noch geplanten konkreten Verbesserungen zur Aktenklarheit, welche die vom Senat in diesem Zusammenhang ursprünglich aufgeworfenen Fragen und Probleme umfassend und in geeigneter Weise zu lösen vermögen, daher sehr zu begrüßen und positiv hervorzuheben.

III.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Zum Hauptantrag

1.1 Der Anmeldegegenstand nach den geltenden Unterlagen betrifft eine Antennenanordnung eines Fahrzeugs, bei der das Antennenelement in einem Gehäuse mit Druckausgleich untergebracht ist. Mit einer derartigen Anordnung soll die Bildung von Kondens- oder Schwitzwasser aufgrund eindringender Feuchtigkeit vermieden werden (vgl. S. 2 - S. 3, erster Absatz), was zu einer Verringerung der Lebensdauer der gesamten Antennenanordnung führe.

Die beanspruchte Antennenanordnung lässt sich in folgende Merkmale gliedern:

1. Antennenanordnung eines Fahrzeuges, M1 die auf einer Anbauoberfläche (11) angeordnet und befestigt ist und M2 eine der Anbauoberfläche (11) zugewandte Bodenplatte (2) aufweist, wobei M3 auf oder an der Bodenplatte (2) zumindest ein Antennenelement angeordnet ist, wobei weiterhin M4 an der Bodenplatte (2) ein Gehäuse (1) zum Schutz des zumindest einen Antennenelementes vor äußeren Einflüssen dichtend angeordnet und befestigt ist, dadurch gekennzeichnet, dass M5 die Antennenanordnung Mittel zum Druckausgleich zwischen dem Inneren des Gehäuses (1) und der äußeren Umgebung der Antennenanordnung aufweist.

1.2 Die vorliegende Anmeldung wendet sich ihrem Inhalt nach an einen Diplomingenieur (FH) der Hochfrequenz- und Mikrowellentechnik, der auf dem Gebiet der Entwicklung von Antennen für den Einbau in Kraftfahrzeugen tätig ist. Vor diesem Hintergrund wird von diesem Fachmann auch erwartet, dass er sich neben dem eigentlichen Aufbau der Antennenelemente selbst auch mit der Realisierung von Gehäusen auseinandersetzt, die für eine Einhausung der Antennenelemente geeignet sind.

1.3 In der mündlichen Verhandlung wurden die Druckschriften D1 DE 32 48 715 A1 und D8 EP 1 760 826 A2 diskutiert.

Ausgehend von dem oben definierten Fachmann hat der Senat dargelegt, dass unter einem Mittel zum Druckausgleich zwischen dem Inneren und der äußeren Umgebung des Gehäuses einer Antennenanordnung in dieser allgemein beanspruchten Formulierung sämtliche Maßnahmen zu subsumieren sind, die in irgendeiner Form einen Druckausgleich zwischen dem Gehäuseinnenraum und der äußeren Umgebung sicherstellen. Darunter fallen im einfachsten Fall neben gezielt angebrachten Bohrungen (vgl. bspw. D1, Fig. 1,Bohrung 11) auch alle weiteren Arten von Öffnungen in einem Gehäuse, über die sich das Gehäuseinnere mit dem Gehäuseäußeren derart austauschen kann, dass in beiden Räumlichkeiten der gleich Druck vorherrscht.

Eine Öffnung, die diese Anforderungen erfüllt, zeigt auch das Antennengehäuse nach der Fig. 3 der Druckschrift D8, bei dem ersichtlich der an den Gehäuseboden angeformte Gewindezapfen eine Durchführungsöffnung für das Antennenkabel aufweist, die stets einen Druckausgleich zwischen Antennengehäuseinnenraum und dem Fahrzeuginnenraum, respektive der äußeren Umgebung der Antennenanordnung zulässt. Damit ist die Durchführungsöffnung ihrer Funktion nach als Mittel zum Druckausgleich im Sinne des Patentanspruchs 1 zu sehen.

Im Einzelnen zeigt die Druckschrift D8 in ihrer Fig. 3 eine Antennenanordnung eines Fahrzeuges, die auf einer Anbauoberfläche (vgl. Dach 2) angeordnet und befestigt ist (Merkmal M1) und eine der Anbauoberfläche zugewandte Bodenplatte (vgl. in Analogie zu Fig. 1 und Fig. 2 Bodenplatte 6) aufweist (Merkmal M2), auf der Antennenelemente angeordnet sind (vgl. Spalte 3, Z. 26 - 29) (Merkmal M3). Die Bodenplatte wird dabei von einem Gehäuse (vgl. Abdeckhaube 4 und/oder Überhaube 17) überdeckt, wobei zwischen dem Gehäuse und der Bodenplatte Dichtungen (vgl. Dichtungen 7 - 9) angeordnet sind, so dass die im Inneren des Gehäuses befindlichen Antennenelemente vor äußeren Einflüssen, bspw. Wasser und/oder Schmutz, geschützt sind (Merkmal M4). Die in der Bodenplatte befindliche Kabeldurchführung erfüllt dabei, ohne dass es eines ausdrücklichen Hinweises in der D8 bedarf, die Funktion eines Mittels zum Druckausgleich zwischen dem Inneren des Gehäuses und der äußeren Umgebung der Antennenanordnung (Merkmal M5).

Die Druckschrift D8 offenbart folglich eine Antennenanordnung mit allen Merkmalen des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag.

2. Zum Hilfsantrag

2.1 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag umfasst die Merkmale der ursprünglich eingereichten Patentansprüche 1 und 4 und unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag dadurch, dass nunmehr explizit eine Dachantenne beansprucht wird, bei der der Druckausgleich ausschließlich zwischen dem Innenraum des Gehäuses der Dachantenne und einem Fahrgastraum des Fahrzeuges stattfindet, wobei die „Mittel zum Druckausgleich zwischen dem Inneren des Gehäuses und dem Fahrgastraum des Fahrzeuges in der Bodenplatte angeordnet sind“ (urspr. Anspruch 4).

Diese Eigenschaften zeigt, wie vorstehend im Einzelnen bereits nachgewiesen, auch die aus der D8 bekannt gewordene Dachantenne.

2.2 Auch in den Unteransprüchen 2 bis 8 bzw. 2 bis 4 gemäß Haupt- und Hilfsantrag sind zur Überzeugung des Senats keine Sachverhalte offenbart, die in den Patentanspruch 1 mit aufgenommen zu einer gewährbaren Anspruchsfassung hätten führen können.

Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Beschluss des Beschwerdesenats steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten die Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Absatz 2, § 100 Absatz 1, § 101 Absatz 1 des Patentgesetzes).

Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist (§ 100 Absatz 3 des Patentgesetzes).

Die Rechtsbeschwerde ist beim Bundesgerichtshof einzulegen (§ 100 Absatz 1 des Patentgesetzes). Sitz des Bundesgerichtshofes ist Karlsruhe (§ 123 GVG).

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof schriftlich einzulegen (§ 102 Absatz 1 des Patentgesetzes). Die Postanschrift lautet: Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe.

Sie kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden (§ 125a Absatz 2 des Patentgesetzes in Verbindung mit der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV) vom 24. August 2007 (BGBl. I S. 2130)). In diesem Fall muss die Einreichung durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes erfolgen (§ 2 Absatz 2 BGH/BPatGERVV).

Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass der Beschluss auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 101 Absatz 2 des Patentgesetzes). Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen.

Die Frist für die Begründung beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden (§ 102 Absatz 3 des Patentgesetzes). Die Begründung muss enthalten:

1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und seine Abänderung oder Aufhebung beantragt wird;

2. die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm; 3. insoweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben

(§ 102 Absatz 4 des Patentgesetzes).

Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen (§ 102 Absatz 5 des Patentgesetzes).

Dr. Mayer Gottstein Dorn Albertshofer Hu

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