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3 StR 179/25

BUNDESGERICHTSHOF StR 179/25 BESCHLUSS vom 27. Mai 2025 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a.

ECLI:DE:BGH:2025:270525B3STR179.25.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 27. Mai 2025 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 16. Dezember 2024 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Jugendlichen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die hiergegen geführte Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil die allein erhobene Verfahrensrüge ihrerseits unzulässig ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2025 – 5 StR 728/24, juris Rn. 1; vom 7. Oktober 1994 – 3 StR 392/94, BGHR StPO § 349 Abs. 1 Unzulässigkeit 1).

Die Rüge, mit der die Revision die Verletzung von Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens (§ 338 Nr. 6 StPO, § 169 Abs. 1 Satz 1 GVG) geltend macht, da die elektronische Anzeigetafel vor dem Sitzungssaal an einem Sitzungstag ausgefallen sei, genügt nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Angesichts des Umstandes, dass alle Verfahrensbeteiligten den richtigen Sitzungssaal gefunden haben, hätte es näherer Darlegung bedurft, warum dieser Ausfall zu einer faktischen Beschränkung der Öffentlichkeit geführt haben könnte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. April 2016 – 1 StR 579/15, NStZRR 2016, 245; vom 11. Juli 1979 – 3 StR 165/79, NJW 1980, 249; KK-StPO/ Gericke, 9. Aufl., § 344 Rn. 49). Darüber hinaus fehlt es an einem bestimmten Tatsachenvortrag (vgl. BGH, Beschluss vom 18. April 2023 – 6 StR 124/23, NStZ 2023, 638 Rn. 8 ff.; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 344 Rn. 33 mwN) zur weiteren elektronischen Anzeigetafel im Eingangsbereich des Landgerichts. Diesbezüglich teilt die Revision lediglich mit, es entziehe sich der Kenntnis des Verteidigers, ob auch jene Infotafel funktioniert oder ebenfalls eine Fehlermeldung angezeigt habe. Jedenfalls vor dem Hintergrund, dass nach der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden dort die Hauptverhandlung unter Benennung des Sitzungssaals zutreffend bekannt gegeben worden ist, hätte es insoweit näheren Vortrags bedurft. Dem Verteidiger wäre es zudem möglich und zumutbar gewesen, die näheren Informationen hierzu einzuholen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. September 2005 – 2 BvR 93/05, BVerfGK 6, 235, 237; BGH, Urteil vom 10. Juli 2013 – 2 StR 47/13, BGHSt 58, 315 Rn. 11; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 344 Rn. 38 mwN). Überdies verschweigt der Beschwerdeführer wesentliche Umstände, aus denen sich ergibt, dass das Gericht den geltend gemachten Verfahrensverstoß nicht zu vertreten hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. August 2021 – 6 StR 363/21, juris; vom 14. Mai 2013 – 1 StR 122/13, NStZ 2013, 608; Schmitt/ Köhler/Schmitt, StPO, 68. Aufl., § 338 Rn. 49, 50a). Denn durch die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden ist belegt, dass ihm der Defekt der elektronischen Anzeigetafel vor dem Sitzungssaal unbekannt war, bis ihn eine geladene Zeugin hierauf hingewiesen hat und sodann umgehend ein ergänzender Aushang vor dem Saal angebracht worden ist.

Berg Hohoff Anstötz Voigt Munk Vorinstanz: Landgericht Osnabrück, 16.12.2024 - 3 KLs 2/24 316 Js 60999/21

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