Paragraphen in X ZR 22/17
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph |
---|
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph |
---|
BUNDESGERICHTSHOF X ZR 22/17 BESCHLUSS vom 16. Juni 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:160620BXZR22.17.0 Der X. Zivilsenat hat am 16. Juni 2020 durch die Richter Dr. Bacher, Dr. Grabinski, Hoffman und Dr. Deichfuß sowie die Richterin Dr. Marx beschlossen:
Der Senatsbeschluss vom 19. September 2017 wird aufgehoben.
Gründe:
I. Das Landgericht München I hat die Beklagte wegen Verletzung der Patentansprüche 1 und 2 des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 209 336 (Klagepatent) u.a. zur Auskunft und Rechnungslegung verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Dagegen hat die Beklagte Beschwerde mit dem Ziel der Zulassung der Revision erhoben, über die der Senat noch nicht entschieden hat. Unterdessen hat das Bundespatentgericht mit Urteil vom 18. Juli 2017 (1 Ni 12/15) das Klagepatent mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland im Umfang seiner Ansprüche 1 und 2 für nichtig erklärt. Die Beklagte hat daraufhin beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Berufungsurteil hinsichtlich Nummer I.2 und I.3 des Tenors des landgerichtlichen Urteils (Auskunft und Rechnungslegung) einstweilen gegen Sicherheitsleistung einzustellen. Entsprechend diesem Antrag, dem die Klägerin nicht entgegengetreten ist, hat der Senat mit Beschluss vom 19. September 2017 die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt.
Mit Urteil vom 19. Dezember 2019 hat der Senat das Urteil des Bundespatentgerichts abgeändert und die Nichtigkeitsklage abgewiesen (X ZR 143/17). Die Klägerin hat daraufhin beantragt, den Senatsbeschluss vom 19. September 2017 aufzuheben. Die Beklagte hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.
II. Auf den Antrag der Klägerin ist der Beschluss vom 19. September 2017 aufzuheben. Mit der Abänderung des Urteils des Bundespatentgerichts und der Abweisung der Nichtigkeitsklage gegen das Streitpatent ist der Grund für die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung entfallen.
Bacher Grabinski Hoffmann Deichfuß Marx Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 02.07.2015 - 7 O 5234/14 OLG München, Entscheidung vom 02.02.2017 - 6 U 2748/15 -
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph |
---|
Häufigkeit | Paragraph |
---|
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen