Paragraphen in I ZB 13/22
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1 | 574 | ZPO |
1 | 577 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF I ZB 13/22 BESCHLUSS vom 11. April 2022 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren ECLI:DE:BGH:2022:110422BIZB13.22.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. April 2022 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Feddersen, die Richterinnen Pohl, Dr. Schmaltz und Wille beschlossen:
Das Rechtsmittel der Schuldnerin vom 31. Januar 2022 gegen den Beschluss des Landgerichts Karlsruhe - Zivilkammer III - vom 9. Dezember 2021 und den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 19. Zivilsenat - vom 25. Januar 2022 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
I. Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - erließ am 25. August 2021 Haftbefehl gegen die Schuldnerin, nachdem sie am 8. Juni 2021 nicht zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft erschienen war. Der dagegen gerichteten sofortigen Beschwerde der Schuldnerin hat das Amtsgericht nicht abgeholfen. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde der Schuldnerin als unzulässig verworfen. Das Oberlandesgericht hat die gegen die landgerichtliche Entscheidung gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldnerin ebenfalls als unzulässig verworfen.
II. Das von der Schuldnerin eingelegte Rechtsmittel, bezeichnet als "Rechtsmittel/Beschwerde", ist unzulässig und deshalb zu verwerfen.
In Zwangsvollstreckungssachen ist gegen die in der Beschwerdeinstanz ergangenen Beschlüsse als einziges Rechtsmittel die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof vorgesehen, die aber nur dann statthaft ist, wenn das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Beschwerdeinstanz war in diesem Fall das Landgericht. Dieses hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, so dass das Rechtsmittel der Schuldnerin nicht statthaft ist.
Das gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts gerichtete Rechtsmittel ist ebenfalls unzulässig, weil in Zwangsvollstreckungssachen weder ein Rechtsmittelzug vom Landgericht zum Oberlandesgericht noch ein solcher vom Oberlandesgericht zum Bundesgerichtshof eröffnet ist.
Koch Schmaltz Feddersen Wille Pohl Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.12.2021 - 3 T 54/21 OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 25.01.2022 - 19 W 5/22 -
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