• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

5 StR 525/15

BUNDESGERICHTSHOF StR 525/15 BESCHLUSS vom 5. April 2016 in dem Sicherungsverfahren gegen ECLI:DE:BGH:2016:050416B5STR525.15.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. April 2016 beschlossen:

1. Das Verfahren wird eingestellt. 2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschuldigten.

Gründe:

Das Landgericht Potsdam hat mit Urteil vom 15. Juli 2015 im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Der Beschuldigte ist während des Verfahrens über seine Revision am 7. März 2016 verstorben.

1. Das Verfahren ist gemäß § 206a StPO einzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 1999 – 4 StR 595/97, BGHSt 45, 108). Das angefochtene Urteil ist damit gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (BGH, Beschluss vom 13. Februar 2014 – 1 StR 631/13, NStZ-RR 2014, 160).

2. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschuldigten beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.

Zwar sieht § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO als Ausnahme von der Grundregel des § 467 Abs. 1 StPO die Möglichkeit vor, im Fall eines Beschuldigten, der ohne Bestehen des Verfahrenshindernisses wegen einer Straftat verurteilt würde, von einer Auferlegung seiner notwendigen Auslagen auf die Staatskasse abzusehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. September 2009 – 1 StR 358/09, NStZ-RR 2010, 32, und vom 19. Oktober 2001 – 2 StR 349/01, NStZ-RR 2002,

262). Vorliegend kommt § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO jedoch weder unmittelbar noch entsprechend zur Anwendung.

a) Einer unmittelbaren Anwendung dieser Vorschrift steht entgegen, dass der Beschuldigte unabhängig vom Bestehen des Verfahrenshindernisses nicht wegen einer Straftat verurteilt worden wäre. Eine Verurteilung wegen einer Straftat kam hier nicht in Betracht, da sich der Beschuldigte bei Begehung der ihm zur Last gelegten Anlasstat – einer Brandstiftung – im Zustand der Schuldunfähigkeit gemäß § 20 StGB befand (UA S. 16 ff.).

b) § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO kommt hier auch nicht entsprechend zur Anwendung. Zwar gelten im Sicherungsverfahren gemäß § 414 Abs. 1 StPO grundsätzlich die Vorschriften über das Strafverfahren und damit auch diejenigen über die Kosten des Verfahrens entsprechend. Dies gilt jedoch nicht für die Vorschrift des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO bei einem Beschuldigten, der – wie es bei dem Verstorbenen der Fall war, der an einer schweren Form einer chronischen Schizophrenie litt – aufgrund eines überdauernden psychopathologischen Zustands schuldunfähig ist. Zumindest in einem solchen Fall lässt sich eine entsprechende Anwendung der Vorschrift im Sicherungsverfahren mit ihrem Sinn und Zweck nicht vereinbaren.

Dieser besteht darin, abweichend von der Grundregel des § 467 Abs. 1 StPO von einer Belastung der Staatskasse mit den notwendigen Auslagen des Beschuldigten absehen zu können, wenn eine solche Auslagenüberbürdung grob unbillig bzw. ungerecht erscheint (vgl. BVerfG vom 29. Oktober 2015 – 2 BvR 388/13, juris Rn. 21; BGH, Urteil vom 1. März 1995 – 2 StR 331/94, NStZ 1995, 406, 407; Hilger in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 467 Rn. 56 mwN). Das Kriterium der groben Unbilligkeit bzw. Ungerechtigkeit einer Auslagenerstattung entspricht der Intention des Gesetzgebers bei Einfügung der Vorschrift, der insbesondere NS-Verbrechen im Blick hatte, die mit einer Einstellung wegen Verjährung endeten, weil die den Angeklagten zur Last gelegten Taten wegen veränderter rechtlicher Würdigung aufgrund des Ergebnisses der Hauptverhandlung als verjährt anzusehen waren, und in denen es nicht vermittelbar erschien, die Staatskasse auch noch mit den Auslagen der Angeklagten zu belasten (vgl. Deutscher Bundestag – 5. Wp. – StenBer. über die 173. Sitzung vom 10. Mai 1968, S. 9250; BVerfG vom 14. September 1992 – 2 BvR 1941/89, NStZ 1993, 195, 196).

Grundlage der Bewertung einer Auslagenerstattung als grob unbillig oder ungerecht kann allerdings nur ein dem Beschuldigten vorwerfbares Verhalten sein (vgl. BGH aaO; OLG Celle, StraFo 2013, 526, 527; OLG Köln, StraFo 2003, 105, 106; KK-StPO/Gieg, 7. Aufl., § 467 Rn. 10b; MeyerGoßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 467 Rn. 18). Daran fehlt es bei einem Beschuldigten, der aufgrund eines überdauernden Zustands schuldunfähig ist. Ihm können Verhaltensweisen, die bei einem schuldfähigen Täter die Auferlegung seiner Auslagen auf die Staatskasse als unbillig erscheinen lassen, mangels Verantwortlichkeit für sein Handeln nicht vorgeworfen werden. In diesen Fällen hat es vielmehr bei der Grundregel des § 467 Abs. 1 StPO zu verbleiben, wonach die notwendigen Auslagen des Beschuldigten der Staatskasse zur Last fallen.

Sander Bellay König Feilcke Berger

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 5 StR 525/15

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
8 467 StPO
1 20 StGB
1 206 StPO
1 414 StPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 20 StGB
1 206 StPO
1 414 StPO
8 467 StPO

Original von 5 StR 525/15

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 5 StR 525/15

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum