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9 W (pat) 43/08

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 43/08 Verkündet am 6. August 2014

…

BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 100 20 179.2-22 …

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 6. August 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hilber sowie der Richter Paetzold, Dr.-Ing. Baumgart und Dr.-Ing. Geier beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

BPatG 154 05.11 Gründe I

Die Prüfungsstelle für Klasse B 64 D des Deutschen Patent- und Markenamtes hat nach Prüfung die am 25. April 2000 von der vormaligen Patentanmelderin, der D… AG in S…, eingereichte Patentanmeldung 100 20 179.2 mit der Bezeichnung

„Steuereinheit für ein Gleitschirm-System für den bemannten Gleitschirm-Flug sowie zugehörige Missionsplanungsstation“,

mit Beschluss in der Anhörung vom 22. April 2008 gemäß § 48 PatG zurückgewiesen. Laut der am 4. Juni 2008 abgesandten Beschlussbegründung liegt kein gewährbares Patentbegehren vor, da sich alle Merkmale des in der Anhörung vom 22. April 2008 vorgelegten Patentanspruchs 1 aus der Druckschrift US 5 798 733 (E6) unter Nutzung des allgemeinen Fachwissens ergäben und der Patentanspruch 1 deshalb mangels erfinderischer Tätigkeit nicht gewährbar sei.

Die weiteren im vorausgegangenen Prüfungsverfahren genannten Druckschriften E1: DE 198 36 002 A1 E2: DE 44 44 373 A1 E3: DE 39 30 862 A1 E4: DE 43 14 811 A1 E5: DE 198 60 810 A1 wurden in dem angegriffenen Beschluss nicht aufgegriffen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 30. Juni 2008 per Fax vorab eingegangene Beschwerde der zwischenzeitlichen Patentanmelderin, der E… GmbH in O…, mit Schriftsatz vom selben Tag.

In der mündlichen Verhandlung am 6. August 2014 beantragt der jetzige Patentanmelder, Herr S1…, zuletzt, den Beschluss der Prüfungsstelle für B 64 D des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. April 2008 aufzuheben und ein Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

- Patentanspruch 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 6. August 2014,

- noch anzupassende Beschreibung,

- Zeichnungen, Figuren gemäß Offenlegungsschrift vom 8. November 2001.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

Steuereinrichtung für ein Gleitschirm-System für den bemannten Gleitschirm-Flug mit einer Navigationseinrichtung dadurch gekennzeichnet, dass ein Flugführungs-System 4 mit einer Flugprogramm-Einrichtung 5 und einem Rechner 7 die für die Mission erforderlichen Daten, die in der FlugprogrammEinrichtung 5 gespeichert sind,

mit den Daten der Navigationseinrichtung 3 zu Steuervorgaben in Leitung 9c verarbeitet,

die der Fallschirmspringer über eine Anzeige 8 in Steuerbewegungen an der Gleitschirmkappe umsetzt.

Zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

1. Die statthafte Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

2. Die Beteiligten des Verfahrens haben sich geändert. Patentanmelderin war ursprünglich die D… AG in S….

Durch Umschreibung wurde zunächst die E… GmbH in M… und im Folgenden durch Änderung des Firmensitzes in O… Patentanmelderin.

Deren Beteiligtenstellung ist wiederum durch Umschreibung auf Herrn S1…, R…weg in T… übergegangen.

3. Die Patentanmeldung betrifft eine Steuereinrichtung für ein Gleitschirm-System für den bemannten Gleitschirm-Flug, die es dem Gleitschirm-Springer erleichtern soll, einen vorbestimmten Zielpunkt anfliegen und erreichen zu können. Der Patentanmelder sieht gemäß den Ausführungen in der ursprünglich eingereichten Beschreibung (Seite 1) im Stand der Technik einen Nachteil darin, dass Anzeigegeräte bereits bekannter Steuereinrichtungen für Gleitschirm-Systeme lediglich einen geradlinigen Soll-Flugpfad, einen Soll-Landepunkt sowie die momentane IstPosition des Gleitschirm-Springers in einer zweidimensionalen Geländeanzeige darstellen, so dass der Gleitschirm-Springer unter Umständen bei ungünstigen äußeren Verhältnissen den Soll-Landepunkt nicht erreichen kann.

Es ist daher sinngemäß Aufgabe der Erfindung, eine Steuereinrichtung für ein Gleitschirm-System für den bemannten Gleitschirm-Flug bereitzustellen, die den Gleitschirm-Springer zuverlässig zu einem Soll-Landepunkt führt und ihn darüber hinaus während des Gleitschirm-Fluges gegenüber den aus dem Stand der Technik bekannten Steuereinrichtungen zusätzlich entlastet.

Gelöst werden soll diese Aufgabe durch eine in dem geltenden Patentanspruch 1 angegebene Steuereinrichtung.

4. Als Durchschnittsfachmann legt der Senat einen Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik zugrunde, der bei einem Hersteller oder Zulieferer der Luftfahrtindustrie mit der Entwicklung von navigationstechnischer Ausrüstung befasst ist und auf diesem Gebiet über mehrere Jahre Berufserfahrung verfügt.

5. Der geltende Patentanspruch ist zulässig.

Die ursprünglichen Anmeldeunterlagen offenbaren eine auch gleichbedeutend Steuereinheit genannte Steuereinrichtung für ein Gleitschirm-System für den bemannten Gleitschirm-Flug (Seite 1, Zeilen 4 und 5), die mit einer Navigationseinrichtung (3), einem Flugführungs-System (4) und einer Anzeige (8) ausgebildet ist (Seite 2, Zeilen 11 bis 13; Figur 1). Das Flugführungs-System (4) umfasst hierbei eine Flugprogramm-Einrichtung (5) sowie einen Rechner (7) (Seite 2, Zeilen 12 und 13).

Die für eine Mission erforderlichen Daten werden in die Flugprogramm-Einrichtung (5) eingelesen und dort abgespeichert (Seite 4, Zeilen 7 und 8 sowie Zeilen 11 bis 13). Diese Daten werden zusammen mit den Daten der NavigationsEinrichtung (3) zu Steuervorgaben verarbeitet, die in einer Leitung (9c) zu der Anzeige (8) gebracht werden, wobei die Anzeige in der Lage ist, die Steuervorgaben zur Darstellung zu bringen, so dass der Fallschirmspringer, auch gleichbedeutend Gleitschirm-Springer genannt, diese in Steuerbewegungen an der Gleitschirmkappe umsetzen kann (Seite 4, Zeilen 16 bis 22).

Eine Steuereinrichtung für ein Gleitschirm-System für den bemannten GleitschirmFlug entsprechend dem geltenden Patentanspruch 1, die ein Flugführungs-System mit einer Flugprogramm-Einrichtung und einem Rechner umfasst, wobei die für die Mission erforderlichen Daten, die in der Flugprogramm-Einrichtung gespeichert sind, mit den Daten der Navigationseinrichtung zu Steuervorgaben in Leitung 9c verarbeitet werden, die der Fallschirmspringer über eine Anzeige 8 in Steuerbewegungen an der Gleitschirmkappe umsetzt, geht somit aus den ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen hervor.

6. Der gewerblich anwendbare Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist nicht neu gegenüber dem Gegenstand der Druckschrift E6.

So ist aus der Druckschrift E6 eine Steuereinrichtung (position guidance apparatus 100) für ein Gleitschirm-System für den bemannten Gleitschirm-Flug bekannt, deren Aufgabe es ist, einen Gleitschirm-Springer (parachute jumper) möglichst zuverlässig zu einem Soll-Landepunkt zu führen (Spalte 1, Zeilen 56 bis 67).

Die Steuereinrichtung (100), die in Figur 2 baulich und in Figur 3 deren Komponenten zeigend schematisch abgebildet ist, verfügt dabei über eine Navigationseinrichtung (GPS receiver 200), die sich aus einer GPS - Antenne (GPS antenna 95) und einem GPS-Rechner (GPS computer processing unit 90) zusammensetzt (Spalte 5, Zeile 31 bis 35).

Im Weiteren umfasst die Steuereinrichtung (100) einen Rechner (CPU 30) und eine Speichereinheit (memory 40), wobei in der Speichereinheit (40) ein Flugprogramm, das vor dem Flug unter Berücksichtigung verschiedenster Parameter, wie beispielsweise Sprungprofil (jump profile), Landkarten (area maps) oder der SollLandepunkt (designated target position), in einer Basisstation (preferably at the military base before a mission starts) erstellt wurde, eingelesen und abgespeichert ist (Spalte 6, Zeilen 37 – 54).

Da die Speichereinheit (40) und die Kombination von Speichereinheit (40) und Rechner (30) auch diejenigen Funktionen erfüllen, wie sie für die FlugprogrammEinrichtung und das Flugführungs-System in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen definiert sind, entsprechen die Speichereinheit (40) der Flugprogramm-Einrichtung und die Kombination von Speichereinheit (40) und Rechner (30) dem Flugführungs-System im Sinne der vorliegenden Patenanmeldung.

Während des Gleitschirm-Fluges berechnet der Rechner (30) der Druckschrift E6 kontinuierlich auf Basis der für die Mission erforderlichen Daten, die in der Speichereinheit (40) abgelegt sind, und auf Basis der Daten der Navigationseinrichtung (200) den aktuell angesteuerten Ist-Landepunkt des Gleitschirm-Springers und vergleicht diesen mit dem vorgesehenen Soll-Landepunkt. Weichen Ist-Landepunkt und Soll-Landepunkt voneinander ab, so ermittelt der Rechner im weiteren Steuervorgaben, die als Anweisungen der Form „Steuere Rechts“ bzw. „Steuere Links“ dem Gleitschirm-Springer übermittelt werden, um diese Abweichung zu kompensieren (Figur 9c; Spalte 12, Zeile 49 bis Spalte 13, Zeile 28). Dazu werden die Steuervorgaben über eine Leitung zu einer in der Steuereinrichtung (100) angeordneten Anzeige (display 20) übermittelt und dort als visuelle Anweisungen so dargestellt, dass der Gleitschirm-Springer sie in Steuerbewegungen an der Gleitschirmkappe umsetzen kann (Spalte 5, Zeilen 1 bis 5).

Somit sind alle Merkmale der Steuereinrichtung des geltenden Patentanspruchs 1 aus der Druckschrift E6 vorbekannt. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist daher aus der Druckschrift E6 vollständig vorweggenommen.

Dass die Anzeige (20) der Steuereinrichtung (100) der Druckschrift E6 darüber hinaus dem Gleitschirm-Springer weitere Informationen, wie zum Beispiel einen Kompass (magnetic north 22), Höhenangaben oder topographische Darstellungen, wie die Abbildung eines Flusses (river 26), enthält, so wie dies vom Patentanmelder in der mündlichen Verhandlung angeführt wurde, ist hierbei nicht von Relevanz. So ist weder der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 hinsichtlich des Umfangs der Darstellungsmöglichkeiten der Anzeige beschränkt, noch folgt eine derart einengende Auslegung, wonach die Anzeige ausschließlich ein einziges Anzeigeinstrument umfasst, das ausschließlich Steuervorgaben hinsichtlich der zu korrigierenden Flugrichtung visualisiert, zwingend aus den ursprünglichen Anmeldeunterlagen. Vielmehr ist in der ursprünglichen Beschreibung auf Seite 5, Zeilen 2 bis 7, ausgeführt, dass optional in der Anzeige weitere Informationen dargestellt werden können.

Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist daher nicht patentfähig.

Bei dieser Sach- und Aktenlage war die Beschwerde zurückzuweisen.

Rechtsbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe gestützt wird, nämlich dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

Hilber Paetzold Dr. Baumgart Dr. Geier Pü

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