Paragraphen in III ZR 161/19
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1 | 97 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF III ZR 161/19 BESCHLUSS vom 21. Januar 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:210121BIIIZR161.19.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Dr. Remmert, die Richterin Dr. Arend sowie die Richter Dr. Kessen und Dr. Herr beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts München - 19. Zivilsenat - vom 11. September 2019 - 19 U 2146/18 - wird zurückgewiesen.
Ein Zulassungsgrund liegt nicht vor; insbesondere ist die Frage des Verjährungsbeginns im Sinne der Entscheidung des Berufungsgerichts geklärt. Besteht der Schaden in einer für den Mandanten nachteiligen Vertragsgestaltung, die ihren Grund in einer unrichtigen Auskunft des Steuerberaters hat, beginnt die Verjährung zwar grundsätzlich nicht vor dem Zugang des belastenden Steuerbescheids zu laufen. Damit wird verhindert, dass der Mandant praktisch rechtlos gestellt wird, wenn es vor der Besteuerung keinen Anlass gibt, eine steuerliche Pflichtverletzung und einen daraus entstandenen Schaden auch nur in Erwägung zu ziehen (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2007 - IX ZR 130/06, WM 2008, 611 Rn. 19 mwN). Hingegen besteht kein sachlicher Grund, den Beginn der Verjährung trotz bereits verschlechterter Vermögenslage auf die Bekanntgabe des belastenden Steuerbescheids hinauszuschieben, wenn der Mandant von einer steuerlichen Pflichtverletzung schon Kenntnis erlangt hat und ihm bereits zusätzliche Kosten durch die vorausgegangene Pflichtverletzung entstanden sind (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 2015 - IX ZR 176/12, NJW 2015, 2190 Rn. 15). Es steht außer Frage, dass Entsprechendes gilt, wenn - wie hier - dem Beratungsgläubiger die Fehlberatung bekannt ist und die von dem Berater ermittelten steuerlichen Nachteile der Vertragsgestaltung nur eine der (zahlreichen) Positionen zur Schadensberechnung ist.
Im Übrigen wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO von einer Begründung abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 714.779 €
Herrmann Kessen Remmert Arend Herr Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 17.05.2018 - 10 O 14693/17 OLG München, Entscheidung vom 11.09.2019 - 19 U 2146/18 -
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