Paragraphen in 6 StR 268/20
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1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 268/20 BESCHLUSS vom 8. Oktober 2020 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. ECLI:DE:BGH:2020:081020B6STR268.20.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 7. Mai 2020 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Schuldspruch aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen dahin geändert, dass der Angeklagte des Wohnungseinbruchdiebstahls und des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Sander König Feilcke Tiemann von Schmettau Vorinstanz: Halle, LG, 07.05.2020 - 565 Js 8825/19 10a KLs 21/19
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1 | 349 | StPO |
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