VIa ZR 342/22
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIa ZR 342/22 URTEIL in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2025:090725UVIAZR342.22.0 Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO, in dem Schriftsätze bis zum 30. Mai 2025 eingereicht werden konnten, durch die Richterin Möhring, die Richter Dr. Katzenstein, Dr. Ostwaldt, Dr. Tausch und die Richterin Pastohr für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 10. Februar 2022 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert für die Revision wird auf bis 65.000 € festgesetzt.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb im Oktober 2017 von einem Dritten einen gebrauchten Audi A6 3.0 TDI mit einem Dieselmotor (Schadstoffklasse Euro 6 plus).
Mit seiner Klage verlangt er im Wesentlichen, ihn im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als habe er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger die Berufungsanträge weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision des Klägers hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet:
Ein Schadensersatzanspruch ergebe sich nicht aus § 826 BGB. In der Implementierung einer "Restreichweiten-Regelung" der AdBlue-Dosierung und eines "Thermofensters" in den Motor des klägerischen Fahrzeugs liege - wegen fehlender Prüfstandserkennung und sonstiger Umstände - kein als sittenwidrig zu bewertendes Verhalten der Beklagten. Der Vortrag des Klägers zum Vorhandensein einer "Aufheizstrategie" des Motors und einer "AdBlue-Dosierstrategie", die bewirke, dass dem SCR-System während des Durchfahrens des NEFZ eine erhöhte Menge AdBlue zugeführt werde, erfolge "ins Blaue hinein" und sei damit prozessual unbeachtlich. Die Beklagte hafte auch nicht gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, da diese Bestimmungen nicht den Schutz der Dispositionsfreiheit und des Vermögens von Fahrzeugkäufern bezweckten.
II.
Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.
1. Es begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus § 826 BGB verneint hat. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.
2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des Zurückweisungsbeschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).
Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch unberücksichtigt gelassen, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.
III.
Die Berufungsentscheidung ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil sie sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335/21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es dem Kläger Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen.
Möhring Katzenstein Ostwaldt Tausch Pastohr Vorinstanzen: LG Baden-Baden, Entscheidung vom 09.12.2020 - 2 O 2/20 OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 10.02.2022 - 8 U 35/21 - Verkündet am: 9. Juli 2025 Neumayer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle