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20 W (pat) 20/10

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 20/10 Verkündet am 16. April 2014

…

BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2008 010 766.2-31 …

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 16. April 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Mayer, die Richterin Kopacek sowie die Richter Dipl.-Ing. Albertshofer und Dipl.-Geophys. Dr. Wollny BPatG 154 05.11

-2beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Gründe I.

Die am 25. Februar 2008 eingereichte Patentanmeldung mit der Bezeichnung „Übertragung von Daten auf ein mobiles Endgerät in Mobilfunknetzen“ ist im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt von der Prüfungsstelle für Klasse H 04 L durch Beschluss vom 3. Dezember 2009 zurückgewiesen worden. Anspruch 1 vom Anmeldetag, der dem Zurückweisungsbeschluss zugrunde lag, lautet:

„

“

Die nebengeordneten Ansprüche 11 und 12 lauten: „

„ „

„

Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 10 vom Anmeldetag wird auf die Amtsakte Bezug genommen. Die Prüfungsstelle hatte im Prüfungsbescheid vom 12. Dezember 2008 unter Nennung des Standes der Technik

(D1) US 2007 / 0 088 681 A1 (D2) US 7 315 259 B2 (D3) US 2003/0 236 906 A1 (D4) Auszug aus der Hilfe zu Netscape Communicator 4.76 (vgl.

Blatt 31 der Amtsakte) (D5) Hilfe zum Windows Media Player 9 (vgl. Blatt 32 bis 34 der Amtsakte)

argumentiert, dass sich die beanspruchte Lehre gemäß Anspruch 1 in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergäbe. In Bezug auf die Unteransprüche führte die Prüfungsstelle aus, dass nicht zu erkennen sei, dass einer der Unteransprüche Merkmale enthalte, die über fachmännische Maßnahmen hinausgehen würden.

Mit ihrer Erwiderung auf den Bescheid hat die Anmelderin ihr Patentbegehren unverändert weiterverfolgt und argumentiert, dass es technische Unterschiede zwischen den Lehren der Anmeldung und dem entgegengehaltenen Stand der Technik gäbe, die die Neuheit des Anmeldungsgegenstandes begründen würden. Nach Auffassung der Anmelderin würden die entgegengehaltenen Druckschriften den Anmeldungsgegenstand auch nicht nahelegen. Sie sieht als nächstkommenden Stand der Technik die in der Beschreibung der Anmeldung genannte

(D6) DE 103 53 117 B3,

an, zu der sie in der Erwiderung auch ausführlich Stellung genommen hat.

Die Zurückweisung der Patentanmeldung erfolgte mit der Begründung, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Gegen den ihr am 8. Januar 2010 zugestellten Zurückweisungsbeschluss hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 5. Februar 2010, eingegangen im Deutschen Patent- und Markenamt am selben Tag, Beschwerde eingelegt und ihre Beschwerde begründet. Hilfsweise hat sie mit ihrer Beschwerdebegründung neue Anspruchsfassungen in Form von Hilfsanträgen 1 bis 3 eingereicht. Mit Schriftsatz vom 10. April 2014 hat die Anmelderin neugefasste Ansprüche 1 bis 4 gemäß Hilfsantrag 4 eingereicht und zudem mitgeteilt, den für Mittwoch, den 16. April 2014 angesetzten Termin zur mündlichen Verhandlung nicht wahrzunehmen.

Die Anmelderin hat schriftsätzlich beantragt, den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 04 L des Deutschen Patent- und Markenamts vom 3. Dezember 2009 aufzuheben und das nachgesuchte Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen: Patentansprüche: Patentansprüche 1 bis 12 vom Anmeldetag (25. Februar 2008) Beschreibung: Beschreibungsseiten 1 bis 11 vom Anmeldetag (25. Februar 2008) Zeichnungen: Eine Figur vom Anmeldetag (25. Februar 2008) Hilfsantrag 1: Patentansprüche 1 bis 12 vom 5. Februar 2010, Beschreibung und Zeichnung wie Hauptantrag Hilfsantrag 2: Patentansprüche 1 bis 11 vom 5. Februar 2010, Beschreibung und Zeichnung wie Hauptantrag Hilfsantrag 3: Patentansprüche 1 bis 10 vom 5. Februar 2010, Beschreibung und Zeichnung wie Hauptantrag Hilfsantrag 4: Patentansprüche 1 bis 4 vom 10. April 2014, Beschreibungsseiten 1, 4, 4a, 5, 6, 7 vom 10. April 2014, übrige Beschreibungsseiten und Zeichnung wie Hauptantrag. Im Übrigen beantragt sie die Rückzahlung der Beschwerdegebühr.

-7Die selbständigen Ansprüche 1 gemäß den Hilfsanträgen haben folgenden Wortlaut: Hilfsantrag 1: „

„

Hilfsantrag 2: „

-8-

„

Hilfsantrag 3: „

-9-

„

Hilfsantrag 4: „

- 11 -

„ Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist in rechter Frist und Form unter Zahlung der Beschwerdegebühr eingelegt worden.

Die Beschwerde ist aber unbegründet. Sie ist zurückzuweisen, da sich der Gegenstand der Anmeldung in keiner der beanspruchten Fassungen als patentfähig erweist.

Die Anmeldung betrifft ein Verfahren zur Übertragung von Daten von wenigstens einer Datenbank auf ein mobiles Endgerät in Mobilfunknetzen. Seitens des Endgerätes würden Daten bereitgehalten, welche wenigstens einem Teil von seitens der Datenbank bereitgehaltenen Daten entsprechen und es werde eine Verknüpfung zu Daten der Datenbank angezeigt. Bei Auswahl der angezeigten Verknüpfung würden entsprechend verknüpfte Daten über das Mobilfunknetz empfangen und entsprechend der Verknüpfung wiedergegeben. Die Anmeldung betreffe des Weiteren ein Endgerät und einen Netzknoten eines Mobilfunksystems, welche ausgebildet und/oder eingerichtet seien, das erfindungsgemäße Verfahren zumindest teilweise auszuführen, (vgl. ursprüngliche Beschreibung S. 1, Abs. 1 und 2).

Die Anmeldung geht von einem bekannten Verfahren aus (DE 103 53 117 B3), mit dem ein Teil der Daten, die in einer Datenbank bereitgestellt werden, mittels eines Dienstes des Mobilfunknetzes auf das mobile Endgerät übertragen würden. Damit seien nutzer- beziehungsweise kundenseitig ausgewählte Daten weitestgehend verzögerungsfrei bestimmungsgemäß nutzbar und zumindest subjektiv sei eine Datenübertragung mit hoher Datenübertragungsrate gegeben (vgl. ursprüngliche Beschreibung S. 3, Abs. 2).

Dabei sei es mitunter problematisch, dass die seitens des mobilen Endgerätes bereitgehaltenen Daten, welche wenigstens einem Teil von seitens der Datenbank bereitgehaltenen Daten entsprechen würden, mit den seitens der Datenbank zur Übertragung vorgesehenen Daten nicht immer synchronisiert seien. Wenn beispielsweise ein Nutzer eines mobilen Endgerätes nicht den vollständigen Audiooder Videoclip, sondern nur einen Teil desselben auf seinem Mobilgerät gespeichert habe und die Datenbank den vollständigen und/oder den verbleibenden Teil des Audio- oder Videoclips zur Übertragung bereithalte, so könnten bereits geringe Laufzeitunterschiede hinsichtlich der Wiedergabe des Audio- oder Videoclips eine bestimmungsgemäße Nutzung unmöglich machen, zumindest aber dem Nutzer die Nutzung des entsprechenden Dienstes verleiden (vgl. ursprüngliche Beschreibung S. 3, Abs. 3 bis S. 4, Abs. 1).

Der Erfindung liege in Anbetracht dieses Standes der Technik die Aufgabe zugrunde, eine Datenübertragung der eingangs genannten Art zu verbessern, insbesondere hinsichtlich einer Synchronizität zumindest in der Wiedergabe der Daten, so dass ein verbessertes Nutzererlebnis in Bezug auf Verzögerungsfreiheit und Datenübertragungsrate bei der Datenübertragung erzielbar sei (vgl. ursprüngliche Beschreibung S. 4, Abs. 2).

Gelöst werden soll diese Aufgabe durch ein Verfahren mit den Merkmalen des Anspruchs 1.

Der Anmeldegegenstand richtet sich seinem technischen Inhalt nach an einen Diplom-Ingenieur der Nachrichtentechnik mit speziellen Kenntnissen in der Übertragung von Daten über Kommunikationsnetze, insbesondere auch Mobilfunknetze. Zum Fachwissen des Fachmanns gehören die hierzu verwendeten Techniken wie das Streaming von Audio- und Video-Daten.

2. Zum Hauptantrag a) Zur Lösung des technischen Problems weist der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag die folgenden Merkmale auf:

M0 Verfahren zur Übertragung von Daten (113, 113) von wenigstens einer zur Übertragung vorgesehene Daten (113, 113') bereithaltenden Datenbank (105) auf ein mobiles Endgerät (106) in Mobilfunknetzen (101),

M1 wobei seitens des Endgerätes (106) Daten (110) bereitgehalten werden, welche wenigstens einem Teil (110) von seitens der Datenbank (105) bereitgehaltenen Daten (113, 113') entsprechen,

M2 eine Verknüpfung (109) zu Daten (113) der Datenbank (105) angezeigt wird,

M3 bei Auswahl (111) der angezeigten Verknüpfung (109) entsprechend verknüpfte Daten (113, 113') über das Mobilfunknetz (101) empfangen werden und M4 bei Auswahl (111) der angezeigten Verknüpfung (109) Daten (110, 113, 113') entsprechend der Verknüpfung (109) wiedergegeben werden,

M5 mit der Auswahl der angezeigten Verknüpfung eine Anfrage nach Daten (110, 113, 113') entsprechend der Verknüpfung (109) an das Endgerät (106) und an die Datenbank (105) gerichtet wird,

M6 bei Vorhandensein von Daten (110, 113, 113') entsprechend der Verknüpfung (109) seitens des Endgerätes (106) zunächst der wenigstens eine Teil (110) von Daten (110) der den seitens der Datenbank (105) bereitgehaltenen Daten (113') entspricht wiedergegeben wird und M7 anschließend die über das Mobilfunknetz (101) empfangenen Daten (113) entsprechend der Verknüpfung (109)

M8 synchronisiert mit den seitens des Endgerätes (106) bereitgehaltenen Daten (110) entsprechend der Verknüpfung (109) wiedergegeben werden.

b) Zum Verständnis des Fachmannes Zur Lösung des in der Anmeldung genannten Problems schlägt die Anmeldung gemäß dem Verfahren nach Anspruch 1 vor, zunächst die auf einem Endgerät bereitgehaltenen Daten (Merkmal M6) und im Anschluss daran die über das Mobilfunknetz empfangenen Daten wiederzugeben (Merkmal M7), wobei die letztere Wiedergabe synchronisiert mit den seitens des Endgeräts bereitgehaltenen Daten erfolgt (Merkmal M8). Dem Anspruch 1 ist nicht unmittelbar zu entnehmen, was unter diesem „synchronisieren“ zu verstehen ist, und wie dieses beim Verfahren nach Anspruch 1 erreicht werden soll.

Unter Heranziehung der Beschreibung versteht der einschlägige Fachmann im Sinne der Anmeldung unter dem Begriff „synchronisieren“, dass die über das Mobilfunknetz empfangenen, verbleibenden Daten während der Anzeige des vorhandenen Datenteils kontinuierlich von der Datenbank auf das mobile Endgerät übertragen und seitens des Displays des mobilen Endgerätes im Anschluss an den vorhandenen Datenteil kontinuierlich zur Anzeige gebracht werden. Dadurch erfolgt die Wiedergabe der Daten für den Nutzer quasi unbemerkt kontinuierlich (vgl.

ursprüngliche Beschreibung S. 5, Abs. 2; S. 9 Abs. 3 bis S. 10, Abs. 1). Dieses Verständnis des Begriffs „synchronisieren“ entspricht auch dem Verständnis nach dem Verfahren gemäß Anspruch 1 in der Fassung des von der Anmelderin eingereichten Hilfsantrags IV (vgl. dort letzter Absatz).

c) Ausgehend von diesem Verständnis ist das auf dem Gebiet der Technik liegende Verfahren nach dem Anspruch 1 nicht neu.

Die in der Beschreibung der vorliegenden Anmeldung genannte und im Prüfungsverfahren berücksichtigte Druckschrift DE 103 53 117 B3 (D6) betrifft ebenfalls ein Verfahren zur Übertragung von Daten („Videodaten“, „Video-Stream“) von wenigstens einer Datenbank 105 auf ein mobiles Endgerät 106 in Mobilfunknetzen (vgl. Titel, Abs. [0025]; Abs. [0027] in Verbindung mit Fig. 2; Merkmal M0). Bei dem bekannten Verfahren wird eine Verknüpfung 109 zu Daten der Datenbank 105 angezeigt (vgl. Abs. [0028], „…wird Mittels eines Dienstes des Mobilfunknetzes 101, vorliegend mittels einer sogenannten MMS, eine Verknüpfung 109 zu Daten 113 der Datenbank 105 auf das mobilen Endgerät 6 übertragen und zur Auswahl angezeigt.“; Merkmal M2) und es werden seitens des Endgeräts 106 Daten bereitgehalten, die wenigstens einem Teil von seitens der Datenbank 105 bereitgehaltenen Daten entsprechen (vgl. Abs. [0028], „Mit der seitens des mobilen Endgerätes 106 auswählbaren Verknüpfung 109 zu Daten 113 der Datenbank 105 wird ein Teil 110 der mit der Verknüpfung 109 verknüpften Daten 113 auf das mobile Endgerät 106 übertragen und in einem Puffer-Speicher seitens des mobilen Endgerätes gespeichert.“; Merkmal M1). Bei Auswahl der angezeigten Verknüpfung 109 werden entsprechend verknüpfte Daten über das Mobilfunknetz empfangen und wiedergegeben (vgl. Abs. [0029], „Bei Auswahl 111 der angezeigten Verknüpfung 109 ... werden entsprechend verknüpfte Daten 113 von der die zur Übertragung vorgesehenen Daten bereithaltenden Datenbank 105 auf das mobile Endgerät 106 übertragen.“; Merkmal M3; vgl. Abs. [0026], „Die auf das mobile Endgerät 6 übertragenen Daten 12 werden dann auf dem als Anzeigeeinrichtung dienenden Display 7 des mobilen Endgeräts 6 zur Anzeige gebracht.“; Merkmal M4).

Gemäß dem bekannten Verfahren werden bei Auswahl der Verknüpfung die auf dem mobilen Endgerät vorhandenen Daten angezeigt und während der Anzeige werden die verbleibenden, verknüpften Daten von der Datenbank auf das mobile Endgerät übertragen (vgl. Abs. [0030], „Vorliegend wird bei Auswahl 111 der angezeigten Verknüpfung 109 seitens des mobilen Endgerätes 106 der Teil 110 der mit der Verknüpfung 109 zu Daten 113 der Datenbank 105 übertragenen Daten seitens des Displays 107 des mobilen Endgerätes zur Anzeige gebracht, und werden während der Anzeige des Teils 110 der mit der Verknüpfung 109 zu Daten 113 der Datenbank 105 übertragenen Daten die verbleibenden, entsprechend der Verknüpfung 109 ausgewählten Daten 113 kontinuierlich von der Datenbank 105 auf das mobile Endgerät 106 übertragen …“(Unterstreichung hinzugefügt). Dabei liest der Fachmann mit bzw. es ergibt sich für ihn zwanglos, dass hierzu eine Anfrage nach Daten entsprechend der Verknüpfung 109 an das Endgerät 106 und an die Datenbank 105 gerichtet wird (Merkmal M5).

Bei Vorhandensein von Daten entsprechend der Verknüpfung 109 wird bei dem bekannten Verfahren seitens des Endgerätes 106 zunächst der wenigstens eine Teil von Daten, der den seitens der Datenbank bereitgehaltenen Daten entspricht, wiedergegeben (vgl. Abs. [0030], „Vorliegend wird bei Auswahl 111 der angezeigten Verknüpfung 109 seitens des mobilen Endgerätes 106 der Teil 110 der mit der Verknüpfung 109 zu Daten 113 der Datenbank 105 übertragenen Daten seitens des Displays 107 des mobilen Endgerätes zur Anzeige gebracht“ Merkmal M6). Anschließend werden die über das Mobilfunknetz 101 empfangenen Daten entsprechend der Verknüpfung mit den seitens des Endgerätes (106) bereitgehaltenen Daten (110) wiedergegeben (vgl. Abs. [0030], „…während der Anzeige des Teils 110 der mit der Verknüpfung 109 zu Daten 113 der Datenbank 105 übertragenen Daten die verbleibenden, entsprechend der Verknüpfung 109 ausgewählten Daten 113 kontinuierlich von der Datenbank 105 auf das mobile Endgerät 106 übertragen und seitens des Displays 107 des mobilen Endgerätes 106 im Anschluss an den Teil 110 der mit der Verknüpfung 109 zu Daten 113 der Datenbank 105 übertragenen Daten kontinuierlich zur Anzeige gebracht,…“, Unterstrei- chung hinzugefügt; Merkmal M7teilw). Der Fachmann entnimmt der Druckschrift D6 somit auch, dass die Wiedergabe der verbleibenden Daten synchronisiert mit den seitens des mobilen Endgeräts bereitgestellten Daten erfolgt, da diese – entsprechend seinem Verständnis von „synchronisieren“ – während der Anzeige des vorhandenen Datenteils kontinuierlich von der Datenbank auf das mobile Endgerät übertragen und seitens des Displays des mobilen Endgerätes im Anschluss an den vorhandenen Datenteil kontinuierlich zur Anzeige gebracht werden (Merkmal M7Rest).

Mithin gilt das Verfahren nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag nicht mehr als neu gegenüber dem Stand der Technik nach der Druckschrift DE 103 53 117 B3 (D6).

3. Zu den Hilfsanträgen

3.1 Zum Hilfsantrag 1 a) Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom Anspruch 1 des Hauptantrags durch Änderungen in den Merkmalen M2 und M7 (Änderungen zum bisherigen Merkmalswortlaut durchgestrichen):

M2H1 wobei seitens des Endgerätes (106) Daten (110) bereitgehalten werden, welche wenigstens einem Teil (110) von seitens der Datenbank (105) bereitgehaltenen Daten (113, 113') entsprechen,

M7H1 bei Vorhandensein von Daten (110, 113, 113') entsprechend der Verknüpfung (109) seitens des Endgerätes (106) zunächst der wenigstens eine Teil (110) von Daten (110) der den seitens der Datenbank (105) bereitgehaltenen Daten (113') entspricht wiedergegeben wird und b) Gemäß dem ursprünglichen Wortlaut des Anspruchs 1 nach Hauptantrag war auch umfasst, dass alle Daten bereits auf dem mobilen Endgerät vorhanden sind. Gemäß Anspruch 1 nach Hilfsantrag handelt es sich jetzt nur noch um einen Teil der auf der Datenbank bereitgehaltenen Daten. Dies ist jedoch ebenfalls aus der Druckschrift DE 103 53 117 B3 (D6) bekannt (vgl. Abs. [0028], „…wird ein Teil 110 der mit der Verknüpfung 109 verknüpften Daten 113 auf das mobile Endgerät 106 übertragen und in einem Puffer-Speicher seitens des mobilen Endgerätes gespeichert.“), wie bereits zum Hauptantrag ausgeführt worden ist.

Insoweit steht auch dem Verfahren des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 der Stand der Technik gemäß der Druckschrift DE 103 53 117 B3 (D6) neuheitsschädlich entgegen.

3.2. Zum Hilfsantrag 2 a) Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 weist neben den Merkmalen des Hilfsantrags 1 das zusätzliche Merkmal M6a bei Vorhandensein von Daten (110) entsprechend der Verknüpfung (109) seitens des Endgerätes (106) lediglich die verbleibenden, entsprechend der Verknüpfung (109) ausgewählten Daten (113) über das Mobilfunknetz (101) empfangen werden,

auf.

b) Auch bei dem bekannten Verfahren nach der Druckschrift DE 103 53 117 B3 (D6) werden – wie zum Hauptantrag ausgeführt – lediglich die verbleibenden entsprechend der Verknüpfung ausgewählten Daten über das Mobilfunknetz empfangen (vgl. Abs. [0030], „…und werden während der Anzeige des Teils 110 der mit der Verknüpfung 109 zu Daten 113 der Datenbank 105 übertragenen Daten die verbleibenden, entsprechend der Verknüpfung 109 ausgewählten Daten 113 kontinuierlich von der Datenbank 105 auf das mobile Endgerät 106 übertragen …“ (Unterstreichung hinzugefügt)). Bezüglich der übrigen Merkmale gelten die Ausführungen unter 3.1. zum Hilfsantrag 1 und unter 2. zum Hauptantrag entsprechend.

Mithin erweist sich der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 ebenfalls als nicht neu gegenüber dem Stand der Technik gemäß der Druckschrift DE 103 53 117 B3 (D6).

3.3. Zum Hilfsantrag 3 a) Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 weist neben den Merkmalen des Hilfsantrags 2 die zusätzlichen Merkmale M6b die wiederzugebenden Daten (110, 113, 113') seitens des mobilen Endgerätes (106) zur Wiedergabe in wenigstens einem dafür vorgesehenen und/oder eingerichteten Speicher (114) gepuffert werden,

M6c wobei die Größe des Speichers (114) an die zu übertragenden Daten und/oder an die zu übertragende Datenmenge automatisch anpassbar ist,

auf.

b) Aus dem bekannten Verfahren nach der Druckschrift DE 103 53 117 B3 (D6) sind diese zusätzlichen Merkmale ebenfalls bekannt (vgl. Abs. [0028], „…wird ein Teil 110 der mit der Verknüpfung 109 verknüpften Daten 113 auf das mobile Endgerät 106 übertragen und in einem Puffer-Speicher seitens des mobilen Endgerätes gespeichert.“ sowie Patentansprüche 9 und 10; Merkmal M6b; Patentansprüche 13 und 14; Merkmal M6c). Bezüglich der übrigen Merkmale gelten die Ausführungen unter 3.2 zum Hilfsantrag 2 entsprechend.

Mithin erweist sich der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 als nicht neu gegenüber dem Stand der Technik gemäß der Druckschrift DE 103 53 117 B3 (D6).

3.4. Zum Hilfsantrag 4 a) Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 4 weist folgende Merkmale auf:

H0 Verfahren zur Übertragung von Daten (113, 113) eines Audio- und/oder Video-Streams von wenigstens einer zur Übertragung vorgesehene Daten (113, 113') eines Audiound/oder Video-Streams bereithaltenden Datenbank (105) eines Streaming-Servers auf ein mobiles Endgerät (106) in Mobilfunknetzen (101), wobei H1 mittels MMS als Dienst des Mobilfunknetzes (101)

H1.1 eine Verknüpfung (109) zu Daten (113, 113‘) eines Audio- und/oder Video-Streams der Datenbank (105) des Streaming-Servers und H1.2 ein Teil (110) der mit der Verknüpfung (109) verknüpften Daten (113, 113') des Audio- und/oder Video-Streams der Datenbank (105) des StreamingServers H1.3 über das Mobilfunknetz (101) auf das mobile Endgerät (106) übertragen werden, wobei H2.1 die Verknüpfung (109) zu Daten (113, 113') des Audiound/oder Video-Streams der Datenbank (105) des Streaming-Servers seitens einer Anzeigeeinrichtung (107) des mobilen Endgerätes (106) zur Auswahl angezeigt wird, und wobei H2.2 der Teil (110) der mit der Verknüpfung (109) verknüpften Daten (113, 113") des Audio- und/oder Video-Streams der Datenbank (105) des Streaming-Servers in einem Speicher (114) seitens des mobilen Endgerätes (106) gespeichert wird, wobei H3 bei Auswahl (111) der seitens der Anzeigeeinrichtung (107) des mobilen Endgerätes (106) angezeigten Verknüpfung (109) durch eine Aktivierungseingabe mittels einer Eingabeeinrichtung (108) des mobilen Endgerätes (106)

H3.1 eine Anfrage (115) nach Daten (110, 113, 113') des Audio- und/oder Video-Streams entsprechend der Verknüpfung (109) an das Endgerät (106) und über das Mobilfunknetz (101) an die Datenbank (105) gerichtet wird,

H3.2 bei Vorhandensein von Daten (110, 113, 113‘) des Audio- und/oder Videostreams entsprechend der Verknüpfung (109) seitens des Endgeräts (106) sofort der Teil (110) von Daten (110) des Audiound/oder Videostreams, der den seitens der Datenbank (105) des Streaming-Servers bereitgehaltenen Daten (113') des Audio- und/oder Videostreams entspricht wiedergegeben wird,

H3.3 lediglich die verbleibenden, entsprechend der Verknüpfung (109) ausgewählten Daten (113) des Audio- und/oder Video-Streams über das Mobilfunknetz (101) von der Datenbank (105) des StreamingServers angefragt und empfangen werden,

H4 die über das Mobilfunknetz (101) von der Datenbank (105) des Streaming-Servers empfangenen Daten (113) des Audio- und/oder Videostreams entsprechend der Verknüpfung (109) synchronisiert mit den seitens des Endgerätes (106) bereitgehaltenen Daten (110) des Audio- und/oder Videostreams entsprechend der Verknüpfung (109) wiedergegeben werden, wobei H4.1 die verbleibenden, entsprechend der Verknüpfung (109) ausgewählten Daten (113) des Audiound/oder Video-Streams kontinuierlich von der Datenbank (105) des Streaming Servers auf das mobile Endgerät (106) übertragen und seitens der Anzeigeeinrichtung (107) des mobilen Endgerätes (106) im Anschluss an den in dem Speicher (114) des mobilen Endgerätes (106) gespeicherten Teil (110) der mit der Verknüpfung (109) verknüpften Daten (113') des Audio- und/oder Video-Streams wiedergegeben werden.

b) Das auf dem Gebiet der Technik liegende Verfahren nach dem Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 gilt ebenfalls als nicht neu.

Die Druckschrift DE 103 53 117 B3 (D6) offenbart ein Verfahren zur Übertragung von Daten („Videodaten“) eines Audio- und/oder Video-Streams („Video-Stream“) von wenigstens einer Datenbank 105 eines Streaming-Servers auf ein mobiles Endgerät 106 in Mobilfunknetzen (vgl. Abs. [0027] in Verbindung mit Fig. 2, Patentansprüche 1, 16 und 19, Merkmal H0).

Bei dem bekannten Verfahren werden mittels MMS als Dienst des Mobilfunknetzes 101 eine Verknüpfung 109 zu Daten 113 eines Audio- und/oder VideoStreams der Datenbank 105 des Streaming-Servers und ein Teil 110 der mit der Verknüpfung 109 verknüpften Daten des Audio- und/oder Video-Streams der Datenbank 105 des Streaming-Servers über das Mobilfunknetz 101 auf das mobile Endgerät 106 übertragen. Die Verknüpfung 109 zu Daten 113 des Audiound/oder Video-Streams der Datenbank 105 des Streaming-Servers wird seitens einer Anzeigeeinrichtung des mobilen Endgerätes 106 zur Auswahl angezeigt und der Teil 110 der mit der Verknüpfung 109 verknüpften Daten 113 des Audio- und/oder Video-Streams der Datenbank 105 des Streaming-Servers in einem Speicher („Pufferspeicher“) seitens des mobilen Endgerätes 106 gespeichert

(vgl. Abs. [0028] “Bei dem in Fig. 2 dargestellten Verfahren … wird, …mittels einer sogenannten MMS, eine Verknüpfung 109 zu Daten 113 der Datenbank 105 auf das mobilen Endgerät 6 übertragen und angezeigt. Mit der seitens des mobilen Endgerätes 106 auswählbaren Verknüpfung 109 zu Daten 113 der Datenbank 105 wird ein Teil 110 der mit der Verknüpfung 109 verknüpften Daten 113 auf das mobile Endgerät 106 übertragen und in einem Pufferspeicher seitens des mobilen Endgeräts gespeichert; Merkmale H1, H1.1, H1.2, H1.3, H2.1, H2.2).

Bei Auswahl 111 der seitens der Anzeigeeinrichtung des mobilen Endgerätes 106 angezeigten Verknüpfung 109 durch eine Aktivierungseingabe mittels einer Eingabeeinrichtung des mobilen Endgerätes 106 (vgl. Abs. [0029], „Bei Auswahl 111 der angezeigten Verknüpfung 109 seitens des mobilen Endgerätes 106 durch eine Aktivierungseingabe über die als Eingabeeinrichtung dienende Tastatur 108 des mobilen Endgerätes 106,…“; Merkmal H3) wird bei dem bekannten Verfahren bei Vorhandensein von Daten des Audio- und/oder Videostreams entsprechend der Verknüpfung 109 seitens des Endgeräts 106, sofort der Teil von Daten des Audiound/oder Videostreams, der den seitens der Datenbank 105 des Streaming-Servers bereitgehaltenen Daten des Audio- und/oder Videostreams entspricht, wiedergegeben (vgl. Abs. [0030], „Vorliegend wird bei Auswahl 111 der angezeigten Verknüpfung 109 seitens des mobilen Endgerätes 106 der Teil 110 der mit der Verknüpfung 109 zu Daten 113 der Datenbank 105 übertragenen Daten seitens des Displays 107 des mobilen Endgerätes zur Anzeige gebracht“; Merkmal H3.2). Lediglich die verbleibenden, entsprechend der Verknüpfung 109 ausgewählten Daten 113 des Audio- und/oder Video-Streams werden über das Mobilfunknetz 101 von der Datenbank 105 des Streaming-Servers angefragt und empfangen (vgl. Abs. [0030], „… und werden während der Anzeige des Teils 110 der mit der Verknüpfung 109 zu Daten 113 der Datenbank 105 übertragenen Daten die verbleibenden, entsprechend der Verknüpfung 109 ausgewählten Daten 113 kontinuierlich von der Datenbank 105 auf das mobile Endgerät 106 übertragen“, Unterstreichung hinzugefügt; Merkmal H3.3). Dabei liest der Fachmann mit bzw. es ergibt sich für ihn zwanglos, dass hierzu jeweils eine Anfrage nach Daten entspre- chend der Verknüpfung 109 an das Endgerät 106 und an die Datenbank 105 gerichtet wird (Merkmal H3.1).

Die über das Mobilfunknetz 101 von der Datenbank 105 des Streaming-Servers empfangenen Daten des Audio- und/oder Videostreams werden bei dem bekannten Verfahren nach der Druckschrift DE 103 53 117 B3 (D6) entsprechend der Verknüpfung 109 mit den seitens des Endgerätes 106 bereitgehaltenen Daten des Audio- und/oder Videostreams entsprechend der Verknüpfung 109 wiedergegeben, wobei die verbleibenden, entsprechend der Verknüpfung 109 ausgewählten Daten des Audio- und/oder Video-Streams kontinuierlich von der Datenbank 105 des Streaming Servers auf das mobile Endgerät (106) übertragen und seitens der Anzeigeeinrichtung 107 des mobilen Endgerätes 106 im Anschluss an den in dem Speicher (114) des mobilen Endgerätes 106 gespeicherten Teil der mit der Verknüpfung 109 verknüpften Daten des Audio- und/oder Video-Streams wiedergegeben werden (vgl. Abs. [0030], „…der Teil 110 der mit der Verknüpfung 109 zu Daten 113 der Datenbank 105 übertragenen Daten seitens des Displays 107 des mobilen Endgerätes zur Anzeige gebracht, und werden während der Anzeige des Teils 110 der mit der Verknüpfung 109 zu Daten 113 der Datenbank 105 übertragenen Daten die verbleibenden, entsprechend der Verknüpfung 109 ausgewählten Daten 113 kontinuierlich von der Datenbank 105 auf das mobile Endgerät 106 übertragen und seitens des Displays 107 des mobilen Endgerätes 106 im Anschluss an den Teil 110 der mit der Verknüpfung 109 zu Daten 113 der Datenbank 105 übertragenen Daten kontinuierlich zur Anzeige gebracht). Mithin werden auch bei dem Verfahren nach Druckschrift DE 103 53 117 B3 (D6) die über das Mobilfunknetz 101 von der Datenbank 105 des Streaming-Servers empfangenen Daten synchronisiert - im Sinne der vorliegenden Anmeldung - mit den auf dem mobilen Endgerät vorhandenen Daten wiedergegeben (Merkmale H4 und H4.1).

Mithin sind alle Merkmale des Verfahrens nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 aus der Druckschrift DE 103 53 117 B3 (D6) bekannt.

Bei dieser Sachlage bedarf es keiner Entscheidung, ob der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgeht, in der er beim Deutschen Patent- und Markenamt ursprünglich eingereicht worden ist.

4. Da die Anmelderin die Erteilung des Patents jeweils im Umfang vollständiger Anspruchssätze gemäß Hauptantrag und den Hilfsanträgen I bis IV begehrt hat und sich der Anspruch 1 aller Anträge jeweils als nicht patentfähig erweist, erfüllen die Anspruchssätze jeweils insgesamt nicht die für eine Patenterteilung erforderlichen Voraussetzungen.

5. Die von der Anmelderin im Beschwerdeschriftsatz vom 5. Februar 2010 beantragte Rückerstattung der Beschwerdegebühr gemäß § 80 (3) PatG ist nicht veranlasst.

Die Anmelderin erachtet als Fazit ihrer Argumentation (vgl. Beschwerdebegründung S. 24 ff.) die Rückzahlung der Beschwerdegebühr auf Grund billigen Ermessens für gerechtfertigt. Nach ihrer Auffassung könne ein besonderer Umstand eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr rechtfertigen, wie das Vorliegen von nicht nachvollziehbaren Gründen im Beschluss der Prüfungsstelle, weil diese unverständlich seien oder weil eine entscheidungserhebliche Tatsache lediglich behauptet, aber nicht belegt werde, was vorliegend gegeben sei. Darüber hinaus habe die Prüfungsstelle in ihrem Beschluss die im Bescheid vom 12. Dezember 2008 genannten Gründe nur wiederholt und sei nicht in ausreichender Form auf die Argumente der Anmelderin in ihrer Eingabe vom 23. September 2009 eingegangen. In diesem Schriftsatz sei auch beantragt worden, bei fortbestehenden Bedenken hinsichtlich der Patentierbarkeit diese in einem weiteren Bescheid mitzuteilen, was nicht erfolgt sei.

Dass die Prüfungsstelle die Anmeldung ohne nochmaligen Bescheid zurückgewiesen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden, da sich der Zurückweisungsbeschluss auf Gründe stützt, die der Anmelderin im Erstbescheid mitgeteilt wurden und diese die Anmeldung mit den ursprünglichen Ansprüchen weiterverfolgt hat. Der Beschluss lässt erkennen, dass die Prüfungsstelle der Auffassung war, dass aufgrund der Würdigung des dem Fachmann allgemein bekannten Stands der Technik nach den Druckschriften D4 und D5 und vor allem auch aufgrund seiner Fachkenntnis die Zurückweisung der Anmeldung geboten war. Damit hat die Prüfungsstelle deutlich gemacht, welche konkreten Offenbarungsstellen der Druckschriften D4 und D5 und welches Fachwissen sie in Bezug auf die Merkmale des Anspruchs 1 für beachtlich hielt und unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt diese in Betracht gezogen wurden. Entgegen der Auffassung der Anmelderin wurden mithin auch die rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen, die zur Zurückweisung geführt haben, nicht lediglich behauptet, sondern auch hinreichend erläutert. Zudem hat sich die Prüfungsstelle auch mit der Argumentation der Anmelderin auseinandergesetzt, vgl. hierzu insbesondere S. 6 ff. des Zurückweisungsbeschlusses vom 3. Dezember 2009. Zum Erlass eines weiteren Bescheides der Prüfungsstelle vor Erlass des Zurückweisungsbeschlusses bestand keine Veranlassung, da der Anmelderin alle aus Sicht der Prüfungsstelle relevanten Gesichtspunkte bereits im Bescheid vom 12. Dezember 2008 mitgeteilt worden waren.

Weitere Anhaltspunkte für eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr aus Billigkeitsgründen sind nicht ersichtlich.

6. Bei dieser Sachlage kann den Anträgen der Anmelderin, den Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle vom 3. Dezember 2009 aufzuheben und in Folge ein Patent auf Basis eines der von ihr gestellten Anträge zu erteilen, sowie die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen, nicht stattgegeben werden.

Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Beschluss des Beschwerdesenats steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten die Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Absatz 2, § 100 Absatz 1, § 101 Absatz 1 des Patentgesetzes).

Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist

(§ 100 Absatz 3 des Patentgesetzes).

Die Rechtsbeschwerde ist beim Bundesgerichtshof einzulegen (§ 100 Absatz 1 des Patentgesetzes). Sitz des Bundesgerichtshofes ist Karlsruhe (§ 123 GVG).

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof schriftlich einzulegen (§ 102 Absatz 1 des Patentgesetzes). Die Postanschrift lautet: Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe.

Sie kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden (§ 125a Absatz 2 des Patentgesetzes in Verbindung mit der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV) vom 24. August 2007 (BGBl. I S. 2130)). In diesem Fall muss die Einreichung durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes erfolgen (§ 2 Absatz 2 BGH/BPatGERVV).

Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass der Beschluss auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 101 Absatz 2 des Patentgesetzes). Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Begründung beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden (§ 102 Absatz 3 des Patentgesetzes). Die Begründung muss enthalten:

1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und seine Abänderung oder Aufhebung beantragt wird;

2. die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm; 3. insoweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben

(§ 102 Absatz 4 des Patentgesetzes).

Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen (§ 102 Absatz 5 des Patentgesetzes).

Dr. Mayer Kopacek Albertshofer Dr. Wollny Pü

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