Paragraphen in 5 StR 60/23
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 60/23 BESCHLUSS vom 28. März 2023 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls ECLI:DE:BGH:2023:280323B5STR60.23.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. März 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 17. Oktober 2022 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in Polen erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 angerechnet wird (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts). Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Cirener Köhler Gericke Werner Mosbacher Vorinstanz: Landgericht Leipzig, 17.10.2022 - 8 KLs 107 Js 21382/18
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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1 | 4 | StPO |
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