11 W (pat) 49/11
BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 49/11
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(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Beschwerdesache …
betreffend die Patentanmeldung 10 2009 047 972.4 hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 15. April 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Höchst sowie der Richter v. Zglinitzki, Dipl.-Ing. (Univ.) Rothe und Dipl.-Ing. (Univ.) Fetterroll beschlossen Die Beschwerde gilt als nicht eingelegt.
Gründe Die Beschwerde gilt gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PatKostG als nicht eingelegt, weil die Beschwerdegebühr nicht rechtzeitig gezahlt worden ist.
Der Senat hat Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren und somit auch für die Beschwerdegebühr durch Beschluss vom 4. Oktober 2012, zugestellt am 22. Dezember 2012, verweigert.
Der Beschwerdeführer ist darauf hingewiesen worden, dass die Beschwerdegebühr wegen der gemäß § 134 PatG gehemmten Zahlungsfrist noch bis zum Ablauf von einem Monat und einem Tag nach Zustellung des Beschlusses vom 4. Oktober 2012 rechtzeitig gezahlt werden kann.
Dem Antrag des Beschwerdeführers vom 18. Januar 2013, die Zahlungsfrist zu verlängern konnte nicht stattgegeben werden.
Sodann hat der Beschwerdeführer am 1. Februar 2013 500,-- € als Beschwerdegebühr gezahlt – statt 200 € - wie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses zutreffend angegeben.
Mit der am 22. Februar 2013 zugestellten Benachrichtigung, dass die Beschwerdegebühr verspätet gezahlt worden ist, wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt, sich innerhalb eines Monats zu äußern. Dies ist nicht geschehen.
Die Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr, die unter Umständen auch ohne Antrag gewährt werden kann (§ 123 Abs. 2 Satz 3 PatG), kommt hier nicht in Betracht.
Die Begründung des Beschwerdeführers für sein Zahlungsfristverlängerungsgesuch, es sei ihm noch nicht gelungen, die notwendige Summe für die Zahlung der Beschwerdegebühr zu sammeln, ist unerheblich. Denn finanzielle Schwierigkeiten sind wegen der Möglichkeit der Verfahrenskostenhilfe kein Wiedereinsetzungsgrund (vgl. Schulte, PatG, 8. Auflage 2008, § 123 Rdn. 118). Außerdem hätte der Beschwerdeführer die Beschwerdegebühr in Höhe von lediglich 200,-- € wahrscheinlich deutlich eher und noch rechtzeitig überweisen können, anstatt auf die Ansammlung von 500,-- € zu warten.
Dr. Höchst v. Zglinitzki Rothe Fetterroll Bb