Paragraphen in 3 StR 198/20
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1 | 73 | StGB |
1 | 349 | StPO |
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1 | 73 | StGB |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 198/20 BESCHLUSS vom 8. Juli 2020 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Juli 2020 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 19. Dezember 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2020:080720B3STR198.20.0 Ergänzend bemerkt der Senat:
Der seitens des Generalbundesanwalts beantragten Klarstellung der Einziehungsentscheidung des angefochtenen Urteils bedarf es nicht, weil die gewählte Formulierung dem Wortlaut des § 73c Satz 1 StGB entspricht.
Schäfer Wimmer Paul Berg Anstötz Vorinstanz: Düsseldorf, LG, 19.12.2019 - 110 Js 3828/19 3 KLs 10/19
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1 | 73 | StGB |
1 | 349 | StPO |
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1 | 73 | StGB |
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