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3 StR 29/19

BUNDESGERICHTSHOF StR 29/19 BESCHLUSS vom 6. März 2019 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ECLI:DE:BGH:2019:060319B3STR29.19.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. März 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 7. September 2018 im Ausspruch über die Reihenfolge der Vollstreckung dahin geändert, dass vor der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt ein Jahr und drei Monate der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe zu vollziehen sind.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass von der Strafe noch acht Monate und 15 Tage vor der Maßregel zu vollziehen sind. Überdies hat es Einziehungsentscheidungen getroffen. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang zum Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat zum Schuldund Strafausspruch sowie zur Maßregelanordnung keinen Rechtsfehler ergeben. Sie führt jedoch zur Änderung der Dauer des angeordneten Vorwegvollzugs. Zwar ist das Landgericht im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass nach § 67 Abs. 2 Satz 1 und 3 StGB der Teil der vor der angeordneten Maßregel zu vollstreckenden Strafe so zu bemessen ist, dass nach seiner Vollziehung und anschließenden Unterbringung gemäß § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB eine Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung nach Erledigung der Hälfte der Strafe möglich ist. Jedoch hat die Strafkammer von der Hälfte der verhängten Freiheitsstrafe die Zeit der bis zum Ende der Hauptverhandlung verbüßten Untersuchungshaft abgezogen und daher die Dauer des Vorwegvollzugs nicht auf ein Jahr und drei Monate, sondern auf acht Monate und 15 Tage bestimmt. Dies ist rechtsfehlerhaft; denn die von dem Angeklagten insgesamt erlittene Untersuchungshaft ist im Rahmen der Strafvollstreckung auf die Dauer des vor der Unterbringung zu vollziehenden Teils der Strafe anzurechnen (Senat, Beschluss vom 28. Juli 2009 - 3 StR 295/09, juris Rn. 5; BGH, Beschluss vom 14. Januar 2014 - 1 StR 531/13, NStZ-RR 2014, 107, 108).

Der Senat setzt die Dauer des Vorwegvollzugs selbst auf ein Jahr und drei Monate fest (§ 354 Abs. 1 analog StPO).

2. Angesichts des geringen Erfolges der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Schäfer Tiemann Spaniol Wimmer RiBGH Dr. Berg befindet sich im Urlaub und ist deshalb gehindert zu unterschreiben.

Schäfer

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