29 W (pat) 7/13
BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 7/13
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(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Beschwerdesache …
BPatG 152 08.05 betreffend die Wortmarke 307 57 090 (hier: Löschungsverfahren S 233/09; Festsetzung des Gegenstandswerts)
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 5. Mai 2015 im schriftlichen Verfahren unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Mittenberger-Huber und der Richterinnen Uhlmann und Akintche beschlossen:
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf … € festgesetzt.
Gründe I.
Die Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdegegnerin und Inhaberin der angegriffenen Marke begehren im Rahmen eines Antrags der Beschwerdegegnerin auf Kostenfestsetzung mit Schriftsatz vom 26. März 2015 die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Löschungsbeschwerdeverfahren auf … €, nachdem die Beschwerde der Löschungsantragstellerin und Beschwerdeführerin gegen die Zurückweisung des Löschungsantrags wegen bösgläubiger Markenanmeldung gemäß §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 50 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG durch Beschluss des erkennenden Senats vom 16. Juli 2014 zurückgewiesen worden war und die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin auferlegt worden sind. Die Zustellungen an die Beschwerdegegnerin sind im Beschwerdeverfahren an ihre im Markenregister eingetragenen Bevollmächtigten erfolgt. Diese haben sich bis zur verfahrensabschließenden Entscheidung des Senats vom 16. Juli 2014 im Beschwerdeverfahren nicht zu den Akten gemeldet.
Die Beschwerdeführerin trägt vor, der Gegenstandswert sei auf nicht mehr als … € festzusetzen, da dies ihrem unterdurchschnittlichen wirtschaftlichen Interesse an der Löschung der unbenutzten Marke entspreche. Zudem sei aus der Akte nicht ersichtlich, ob und zu welchem Zeitpunkt sich die Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren überhaupt formal für die Beschwerdegegnerin bestellt hätten, ohne eine solche Bestellung sei der Kostenfestsetzungsantrag in Gänze zurückzuweisen.
II.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens war auf den zulässigen Antrag der im Markenregister ausgewiesenen Verfahrensbevollmächtigten der Beschwer degegnerin gemäß §§ 33, 23 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 RVG auf … € festzusetzen.
Gemäß § 33 Abs. 1 RVG setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbständig fest. Gemäß § 33 Abs. 2 RVG ist der Antrag erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und ggf. die Staatskasse. Nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens war der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts gemäß § 33 Abs. 2 RVG zulässig, da eine eventuell entstandene Vergütung jedenfalls seit diesem Zeitpunkt gemäß § 8 Abs. 1 RVG fällig war. Als im Register ausgewiesene anwaltliche Vertreter der Beschwerdegegnerin, denen der gesamte Schriftverkehr des Löschungsverfahrens zugestellt worden ist, sind die Verfahrensbevollmächtigten gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 RVG auch antragsbefugt für die Festsetzung des Gegenstandswertes. Ob und in welcher Höhe ein Gebührenanspruch tatsächlich entstanden und gegen die zur Kostentragung verpflichtete Beschwerdeführerin festzusetzen ist, ist dagegen nicht im Verfahren über die Gegenstandswertfestsetzung, sondern im Kostenfestsetzungsverfahren gemäß § 71 Abs. 5 MarkenG i. V. m. §§ 103 f., ZPO zu prüfen.
Da keine Sondervorschriften für die Wertfestsetzung in Markensachen bestehen, ist der Gegenstandswert gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 10.07.2014, Az.: I ZB 18/13 – Gute Laune Drops; Beschluss vom 28.02.2013, Az.: I ZB 56/11 – Schokoladenstäbchen II) und der Rechtsprechung der Mehrheit der Markensenate des Bundespatentgerichts (BPatG, Beschluss vom 20.01.2014, Az.: 24 W (pat) 45/12; Beschluss vom 16.04.2014, Az.: 26 W (pat) 47/12, GRURPrax 2014, 291; Beschluss vom 15.07.2014, Az.: 27 W (pat) 103/12 – jugend forscht Schüler experimentieren; Beschluss vom 21.05.2014, Az.: 28 W (pat) 71/12 – LacTec; Beschluss vom 21.02.2011, Az.: 29 W (pat) 39/09) ist der Gegenstandswert für Beschwerdesachen in Marken löschungsverfahren bereits bei unbenutzten Marken regelmäßig mit … € zu bemessen. Maßgeblich ist dabei nicht auf das Interesse des Antragstellers oder das Interesse des Inhabers der angegriffenen Marke, sondern auf das Interesse der Allgemeinheit an der Löschung der Marke abzustellen (BPatGE 41, 100, 101 COTTO). Bei einem Löschungsantrag wegen bösgläubiger Markenanmeldung besteht das Interesse der Allgemeinheit in der Beseitigung einer von der Rechtsordnung missbilligten Beeinträchtigung des Wettbewerbs. Die Bemessung des Wertes dieses Interesses erscheint bei unbenutzten Marken mi … € auch ohne weiteres angemessen. Auf das – von der Beschwerdeführerin geäußerte – unterdurchschnittliche Interesse an der Löschung der verfahrensgegenständlichen Marke kommt es bei der Bemessung des Gegenstandswerts insoweit nicht an.
Dr. Mittenberger-Huber Uhlmann Akintche Hu