Paragraphen in 3 StR 102/16
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1 | 244 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 102/16
1. 2.
BESCHLUSS vom 14. Juni 2016 in der Strafsache gegen
3.
wegen zu 1.: Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu 2. u. 3.: Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 14. Juni 2016 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 5. Oktober 2015 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2016:140616B3STR102.16.0 Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Soweit die Revision des Angeklagten M.
sich mit der Verfahrensrüge gegen die Ablehnung des Hilfsbeweisantrages wendet, ist sie jedenfalls unbegründet. Das Landgericht hat den Beweisantrag auf Vernehmung des sich im Ausland aufhaltenden Zeugen K. nach
§ 244 Abs. 5 Satz 2 StPO mit rechtsfehlerfreien Erwägungen abgelehnt.
Becker Spaniol Mayer Tiemann Gericke ECLI:DE:BGH:2016:140616B3STR102.16.0
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