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III ZR 153/24

BUNDESGERICHTSHOF III ZR 153/24 BESCHLUSS vom 26. Juni 2025 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2025:260625BIIIZR153.24.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juni 2025 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richterin Dr. Böttcher sowie die Richter Prof. Dr. Kessen, Dr. Herr und Liepin beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 4. November 2024 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 9. Januar 2025 - 12 U 41/23 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insbesondere hat die Klägerin die Entscheidungserheblichkeit der von ihr - überwiegend zutreffend - aufgezeigten zahlreichen Rechtsfehler im Hinblick auf einen die Kosten des Eisdoms betreffenden Schadensersatzanspruch nicht darzulegen vermocht, da sie die Feststellung des Berufungsgerichts nicht angegriffen hat, dass weder ihr noch der Zedentin insofern ein Schaden entstanden ist, und nicht erkennbar ist, dass die Voraussetzungen einer Drittschadensliquidation vorliegen. Im Übrigen wird von einer Begründung gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin der Beklagten (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 1.219.366,78 €

Herrmann Kessen Vorinstanzen: LG Halle, Entscheidung vom 23.02.2023 - 4 O 258/14 OLG Naumburg, Entscheidung vom 04.11.2024 - 12 U 41/23 -

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1 97 ZPO
1 101 ZPO
1 543 ZPO
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